Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass ein Schuldner, der sein pfändbares Einkommen aus einem Dienstverhältnis auf die Dauer von sieben Jahren (Wohlverhaltensperiode) an den Insolvenzverwalter zur gleichmäßigen Verteilung an die Insolvenzgläubiger abgetreten hat, nach Ablauf dieses Zeitraumes von den dann nicht erfüllten Schulden befreit wird. Als Übergangsregelung kann die Frist von 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner bereits vor dem 1.1.1999 zahlungsunfähig war.

Schulden, die aus unerlaubten Handlungen resultieren, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. In der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner jede angemessene Tätigkeit ausüben und seinen Pflichten nachkommen. Hierzu zählen üblicherweise: Mitteilung über Wohnsitzwechsel und plötzlichem Zufluß von Geld (z.B. durch eine Erbschaft). Verstößt der Schuldner gegen die Pflichten, kann die Restschuldbefreiung jederzeit vom Gericht versagt werden.

Vor dem 1.1.1999 konnte ein Gläubiger, dessen Forderung in die Konkurstabelle eingetragen und damit rechtskräftig festgestellt worden war, auf die Dauer von 30 Jahren gegen den Schuldner eine Vollstreckung betreiben. Diese Rechtslage hat Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang praktisch unmöglich gemacht. Es mussten "Treuhänder" oder "Papertiger" für einen neuen Vermögensaufbau vorgeschoben werden.

Die Restschuldbefreiung ist ein Kernpunkt der Insolvenzordnung. Schuldner können nach Ablauf eines überschaubaren Zeitraumes von den Schulden befreit werden und wieder voll am wirtschaftlichen Leben unter eigenem Namen teilnehmen.

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