Kaufen und Verkaufen über eBay

ACHTUNG: Der folgende Leitfaden für den Online-Marktplatz ebay stammt aus dem Jahr 2004 und der Inhalt ist nicht aktualisiert worden. Zwischenzeitig erfolgte Änderungen in der Rechtsprechung und in der Anpassung der Geschäftsbedingungen sind daher wahrscheinlich. Dies gilt auch für verlinkte Inhalte. Tipp: Gehen Sie zu den folgenden aktuellen Inhalten:

Verwandt: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen


Bei Online-Auktionen über die ebay-Plattform kann es häufig zu unangenehmen Überraschungen kommen. Um Ihnen derartiges zu ersparen, erhalten Sie im folgenden Beitrag einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen einer ebay-Transaktion. Dabei stehen insbesondere der Vertragsschluß, Probleme im Rahmen des Fernabsatzes und die Gewährleistungsrechte des Käufers im Vordergrund. So haftet z.B. im Rahmen eines Verkaufes privater Gegenstände über einen sogenannten Verkaufsagenten dieser gegenüber dem Käufer für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache.

1. Allgemeine Grundsätze der Online-Auktionen bei ebay

In den AGB von ebay wird das Vertragsverhältnis zwischen ebay und den natürlichen und juristischen Personen, welche den ebay-Online-Marktplatz nutzen, geregelt. Neben allgemeinen Bestimmungen werden dort u.a. auch die Anmeldung bei ebay sowie Widerruf und Kündigung des Nutzungsvertrages mit ebay geregelt. So ist z.B. für die Anmeldung relevant, dass der Nutzername nicht in einer E-Mail- oder einer Internetadresse bestehen, keine Rechte Dritter, insbesondere Namens- oder Markenrechte, verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.
In § 7 AGB findet sich das Verbot, Artikel anzubieten, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. So ist es z.B. nicht erlaubt, pornografische Artikel, Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, lebende Tiere, Betäubungsmittel etc. im Rahmen einer Transaktion anzubieten. Des weiteren hat ein Anbieter gemäß § 8 AGB sein Angebot stets richtig und vollständig zu beschreiben und muß dabei alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. Weiterhin muß er die Mitglieder über das Eigentum an dem angebotenen Artikel, seine Verfügungsbefugnis und die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informieren. In § 10 AGB sind die wichtigsten Grundsätze für die Online-Auktionen aufgeführt. Insbesondere ist dabei das Verbot des sog. Shill-Biddings zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, auf eigene Auktionen zu bieten, um so den Preis künstlich hoch zu steigern. Bei wiederholter Feststellung eines derartigen Verhaltens droht ebay mit der Sperrung des Nutzers. Darüber hinaus ist es verboten, die Gebühren, die ebay erhebt, auf den Käufer abzuwälzen. Schließlich ist es durch § 6 Abs. 7 AGB den Nutzern untersagt, E-Mail-Adressen anderer ebay-Nutzer zu eigenen Werbezwecken zu verwenden oder gar zu verkaufen (sog. Spamming). Diese Regelung zielt auf den Schutz vor Belästigung der ebay-Nutzer mit unerwünschter Junk-Mail ab.

2. Zustandekommen des Kaufvertrages

Hierbei ist zwischen dem Kaufvertrag, der im Rahmen einer sogenannten Online-Auktion zustandekommt und dem Kaufvertrag, der mithilfe der Option „Sofort-Kaufen“ abgeschlossen wird, zu unterscheiden.

Für den ersteren Fall hat der BGH bereits entschieden, dass es sich bei sog. Online-Auktionen, die durch Zeitablauf enden nicht um Versteigerungen gem. § 156 BGB handelt, weil auf das Gebot des Bieters, wie bei § 156 BGB erforderlich, kein Zuschlag erfolgt. Auch die Mitteilung von ebay an den Höchstbietenden, dass er Höchstbietender war, enthält keine entsprechende Erklärung und bezieht sich auch nicht auf eine solche.
Vielmehr gibt ein Nutzer, indem er zur Durchführung einer Online-Auktion einen bestimmten Artikel auf die ebay-Website einstellt, ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluß ab (vgl. auch § 9 Nr. 1 AGB). Dabei bestimmt der Nutzer als Anbieter die sogenannte Laufzeit, also eine Frist, binnen derer sein Angebot durch das Gebot eines anderen ebay-Nutzers angenommen werden kann. Das Angebot kann nun durch Abgabe eines Gebotes angenommen werden (vgl. § 9 Nr. 2 AGB). Dieses steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß kein weiterer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgibt. Stimmen die abgegebenen Willenserklärungen überein, kommt schließlich ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem jeweiligen Höchstbietenden zustande.

Bei der „Sofort-Kaufen“-Option (vgl. § 9 Nr. 4 AGB) richtet sich das Angebot des Anbieters an das Mitglied, das das eingestellte Angebot zum Festpreis akzeptiert und annimmt. Der Kaufvertrag kommt dann - ohne Bedingungen und ohne Rücksichtnahme auf eine etwaige Ablaufzeit - in dem Moment zustande, in dem ein Mitglied den geforderten Festpreis bietet.

3. Fernabsatzrecht gemäß §§ 312 b – 312 f BGB

a) Anwendungsbereich
Gemäß der gesetzlichen Definition in § 312 b I BGB sind „Fernabsatzverträge“ Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Das Fernabsatzrecht findet demnach auf Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über ebay zustande gekommen sind, Anwendung. Unternehmer ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet, wobei es auf die Absicht einer Gewinnerzielung nicht ankommt.

Zweck des Fernabsatzrechtes ist es, der besonderen Interessenlage des Verbrauchers bei Distanzgeschäften Rechnung zu tragen, denn häufig weiß der Käufer nicht, mit wem er es zu tun hat. Auch sind ihm keine Möglichkeiten gegeben, die angebotenen Waren einer Prüfung zu unterziehen. Daher sind zum einen im Fernabsatzrecht umfassende Informationspflichten geregelt, die der Verkäufer vor und nach Vertragsschluß zu erfüllen hat. Zum anderen enthalten die §§ 312 d I, 355 BGB ein Widerrufsrecht, durch das der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

Während das Widerrufsrecht uneingeschränkt für den Verkauf von Waren zum Festpreis gilt, also für Verträge, die unter der „Sofort-Kaufen“-Option zustande gekommen sind, war im Zusammenhang mit ebay-Transaktionen umstritten, ob das Widerrufsrecht auch auf sog. Online-Auktionen Anwendung finden kann. Der Grund für diese Frage findet sich in § 312 d IV Nr. 5 BGB: dort ist der Ausschluß des Widerrufsrechts für Verträge, die in der Form der Versteigerung gemäß § 156 BGB geschlossen werden, geregelt. Wie oben bereits erwähnt handelt es sich aber bei Online-Auktionen nicht um Versteigerungen im herkömmlichen Sinne.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 03. November 2004 (Az. VIII ZR 375/03) zu dieser Frage Stellung genommen. Gegenstand der Entscheidung war eine Online-Auktion beim Internet-Warenhaus eBay. Der BGH folgte dabei der Ansicht, dass bei einer Internet-Auktion der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB, also durch Zuschlag, sondern durch ein verbindliches Angebot des Verkäufers und die Annahme des höchstbietenden Käufers, zustande kommt. Solche Formen des Vertragsschlusses, so der BGH, werden nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB erfaßt. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Gesetzestext der Norm, die ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug nimmt und ihrem Charakter nach grundsätzlich eng auszulegen ist. Darüberhinaus stellt der BGH aber auch zurecht auf den Zweck, des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen, Widerrufsrechtes ab. Denn der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, ist den gleichen Risiken ausgesetzt und daher in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

Zu beachten ist aber, dass ein Widerrufsrecht auch nach § 312 d IV Nr. 1 - 4 BGB ausgeschlossen sein kann.

b) Dauer und Ausübung des Widerrufsrechts
Besteht ein Widerrufsrecht- unstreitig bei Vertragsschluß unter Wahrnehmung der „Sofort-Kaufen“-Option, dagegen streitig bei Online-Auktionen, stellt sich die Frage, in welchem Zeitraum der Käufer widerrufen kann. Gemäß § 355 I BGB kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen seine Willenserklärung widerrufen, wenn er vor Vertragsschluß ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Widerrufsbelehrung i.S.d. § 355 II BGB kann, muß aber nicht vor Vertragsschluß erfolgen. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluß, so wie bei ebay üblich, vorgenommen, verlängert sich die Widerrufsfrist gemäß § 355 II BGB von zwei Wochen auf einen Monat. Bei Verkäufen über die ebay-Plattform beträgt die Widerrufsfrist regelmäßig einen Monat, da die beteiligten Nutzer üblicherweise nicht vor dem unmittelbaren Vertragsschluß in Kontakt treten.
Da es bei ebay-Transaktionen regelmäßig um die Lieferung von Waren im Fernabsatz geht, ist hier eine weitere Besonderheit zu beachten. In derartigen Fällen greift nicht die Regelung des § 355 II 1 BGB, nachdem die Widerrufsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Belehrung i.S.d. § 355 II BGB erteilt worden ist, sondern die speziellere Vorschrift des § 312 d II BGB. Danach beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger. Da nach § 312 c II BGB i.V.m. § 1 III Nr. 1 BGB-InfoV die Belehrung im Fall der Lieferung von Waren bis spätestens zur tatsächlichen Lieferung erfolgen muß, ist also regelmäßiger Beginn der Frist der Tag der Lieferung der Ware an den Empfänger.

Die Ausübung des Widerrufsrechts kann in Textform (z.B. E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist (bei ebay regelmäßig ein Monat) erfolgen. Eine Begründungspflicht besteht nicht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der E-Mail oder der Ware. Wurde der Widerruf gesondert erklärt, ist der Verbraucher gemäß § 357 II BGB verpflichtet, die Ware zurück zu senden, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verkäufer. Bei einem Bestellwert bis zu 40,- € können die Kosten der Rücksendung jedoch dem Verbraucher durch vertragliche Vereinbarung i.S.d. § 357 II 3 BGB auferlegt werden. Eine derartige Vereinbarung muß allerdings vor Vertragsschluß getroffen werden, so daß bereits die Artikelbeschreibung darauf hinweisen muß. Bei einem Bestellwert über 40,- trägt demnach immer der Verkäufer die Rücksendekosten.

c) Rückgaberecht
Gemäß § 312 d I 2 BGB kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen über die Lieferung von Waren durch den Unternehmer abbedungen werden, wenn er dem Verbraucher stattdessen ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB einräumt. Die Fristen zur Ausübung sind insoweit identisch mit denen beim Widerrufsrecht. Im Fall der Einräumung eines Rückgaberechts trägt jedoch regelmäßig der Verkäufer die Kosten der Rücksendung, da sich § 357 II 3 BGB lediglich auf das Widerrufsrecht bezieht. Das Rückgaberecht kann aber nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden und nicht wie das Widerrufsrecht in Textform, beispielsweise durch Absendung einer E-Mail. Kann die Sache nicht als Paket versandt werden, hat der Käufer vom Verkäufer die Rücknahme zu verlangen. Auch bei der Ausübung des Rückgaberechts muß eine Begründung nicht erfolgen und es genügt die fristgerechte Absendung der Ware.

4. Anfechtungsrecht

Ebenso wie im allgemeinen Geschäftsverkehr sind auch die über ebay geschlossenen Kaufverräge gemäß §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und einer Anfechtungserklärung. Zur Anfechtung berechtigt beispielsweise die falsche Eingabe einer E-Mail, deren versehentliche Versendung und ihre fehlerhafte Übermittlung.
Im Rahmen einer ebay-Transaktion besteht die Möglichkeit, eingestellte Angebote und abgegebene Gebote unmittelbar auf der ebay-Plattform zurückzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt sein Angebot zurückzunehmen, wenn er einem Irrtum bezüglich der Beschaffenheit des eingestellten Artikels unterliegt oder bei Veränderung der maßgeblichen Beschaffenheit des Artikels. Eine Gebotsrücknahme durch den Käufer kann indes dann erfolgen, wenn er versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Gebotsabgabe wesentlich verändert hat. Die Rücknahme des Gebots durch den Käufer ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn dieser lediglich seine Meinung zu dem eingestellten Artikel geändert hat.Wurde die Anfechtung unter Einhaltung der erforderlichen Fristen (§§ 121 I, 124 I BGB) erklärt, ordnet § 142 BGB als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes mit Wirkung für die Vergangenheit (ex-tunc) an. Der Kaufvertrag über den angebotenen Artikel gilt dann als nicht wirksam zustande gekommen.

5. Gewärhleistungsrecht

Unter Gewährleistungsrecht sind die Rechte zu verstehen, die dem Käufer bei Mangelhaftigkeit der Sache zustehen. Die Gewährleistungsanprüche im Kaufrecht sind in § 437 BGB aufgeführt. Es handelt sich dabei um Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Käufers ist das Vorliegen eines Sachmangels des Kaufgegenstandes. Ein solcher ist bei jeder negativen Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache gegeben. Im Rahmen einer ebay-Transaktion legt der Verkäufer mit seiner Artikelbeschreibung die Soll-Beschaffenheit fest. Schon allein um etwaige Risiken zu minimieren empfiehlt es sich, eine umfassende und ausführliche Beschreibung des eingestellten Artikels vorzunehmen. Sind für die Beschaffenheit wesentliche Punkte nicht in der Artikelbeschreibung aufgeführt, ist auf die sog. Verkehrsanschauung abzustellen. Bei einem Gebrauchtwarenkauf ist daher zu fragen, ob eine dem Kaufgegenstand vergleichbar alte Sache üblicherweise derartige Mängel aufweist.

Ist ein Sachmangel gegeben, wird der Käufer zunächst gemäß § 437 Nr. 1 BGB auf einen Nacherfüllungsanspruch verwiesen, bei dem er grundsätzlich nach seiner Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen kann. Ist eine solche nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden oder zweimal fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht zu mindern, zurückzutreten oder Schaden- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Entscheidet sich der Käufer dafür, den Rücktritt (§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB) zu erklären, kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 346 ff. BGB. Die Parteien haben dann die empfangenen Leistungen an den Vertragspartner zurück zu geben. Macht der Käufer dagegen Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB) geltend, verbleibt die Kaufsache beim Käufer, dieser kann aber vom Verkäufer Rücküberweisung des Betrages verlangen, um den die Sache aufgrund des Mangels in ihrem Wert gemindert ist. Hat der Käufer aufgrund des Sachmangels einen Schaden erlitten, kann er gemäß §§ 437 Nr. 3 BGB, §§ 280 ff. auch Schadenersatz verlangen.

Wie sich aus § 434 I 1 BGB ergibt ist bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges abzustellen. Darunter versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang der Kaufsache trägt. Grundsätzlich ist hier der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer maßgeblich (vgl. § 446 BGB). Da es sich aber in den meisten Fällen der ebay-Verkäufe um sogenannte Versendungskäufe handelt, ist für den Gefahrübergang die Vorschrift des § 447 BGB einschlägig. Demnach geht die Gefahr in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die ordnungsgemäß verpackte und adressierte Ware an den Postdienstleister (z.B. DP, UPS, TNT) übergibt.
Eine Besonderheit gilt hier jedoch beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 I BGB, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 474 II BGB ist in diesem besonderen Fall die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB ausgeschlossen. Demnach geht die Gefahr vom Unternehmer als Verkäufer auf den Verbraucher als Käufer erst mit der Aushändigung der Ware über. Die Regelung des § 474 II BGB lässt sich insoweit auch nicht abbedingen, da die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs zwingendes Recht darstellen.

Die Beweislast, ob die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelfrei oder mangelhaft war, trägt nach Übergabe der Ware grundsätzlich der Käufer. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf ist hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen. Zeigt sich hier der Mangel der Sache erst später, vermutet das Gesetz in § 476 BGB für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eingang der Ware beim Käufer, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, d.h. der Verkäufer trägt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Ware.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei beweglichen Sachen gemäß § 438 I Nr. 3 BGB grundsätzlich zwei Jahre. Regelmäßig beginnt die Frist mit der Ablieferung der Sache beim Käufer (vgl. § 438 II BGB).

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gewährleistungsrechte des Käufers beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Inwieweit dies möglich ist, bestimmt sich danach, ob der Verkäufer ein Unternehmer oder ein privater Anbieter ist.

Ist der Verkäufer ein Unternehmer und verkauft dieser eine bewegliche Sache an einen Verbraucher, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB Anwendung. Nach § 475 I BGB ist es demnach ausgeschlossen, daß der Unternehmer als Verkäufer mit dem Verbraucher als Käufer für diesen von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 433 bis 435, 437, 439, 443 BGB negativ abweichende Regelungen vereinbart, bevor der Käufer dem Verkäufer einen Mangel der Kaufsache mitgeteilt hat. Demnach kann der Unternehmer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs also nicht durch seine AGB bestimmte Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder gar ausschließen. Gemäß § 475 III BGB ist aber davon der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz ausgenommen. Hier ist ein Ausschluß innerhalb der für AGB zulässigen Grenzen möglich. Auch eine Begrenzung der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen von zwei Jahren bei beweglichen Sachen (vgl. § 438 I Nr. 3 BGB) ist gemäß § 475 II BGB nur eingeschränkt möglich. So kann beim Kauf einer neuen Sache keine kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre vereinbart werden. Beim Kauf gebrauchter Waren darf die Gewährleistung vom Unternehmer nicht mehr völlig ausgeschlossen werden, sondern nur noch auf ein Jahr beschränkt werden. Daher ist jede Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Verkürzung der Gewährleistungszeiten auf unter ein Jahr unwirksam.

Bei Kaufverträgen über neue oder gebrauchte Waren zwischen Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluß hingegen möglich. Gemäß § 444 BGB ist eine derartige Vereinbarung nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder die Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft nicht besitzt. Beim privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände sollte daher aus Sicht des Verkäufers immer ein Gewährleistungsausschluß vereinbart werden, wenn dieser nicht zwei Jahre für eventuell auftretende Mängel haften möchte.
Der Verkäufer kann die Haftung über § 444 BGB dadurch ausschließen oder beschränken, daß er den Käufer auf bestehende Mängel ausdrücklich hinweist und damit die Wirkung des § 442 BGB herbeiführt. Ist dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er die Gewährleistungsrechte wiederum nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß §§ 438 I Nr. 3, 195 BGB erst nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Verkauft ein Unternehmen im „Auftrag eines Kunden“ eine gebrauchte Sache, liegt ein sogenanntes Agentur- oder Kommissionsgeschäft vor. Da es einem privaten Verkäufer unbenommen ist, die Gewährleistung auszuschließen, versuchen Unternehmen häufig über diesen Weg einen Gewährleistungsausschluß herbeizuführen. Regelmäßig sind solche Agentur- oder Kommissionsgeschäfte dann als unzulässige Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen, denn in den wenigsten Fällen wird der gewerbliche Verkäufer die Kaufsache selbstlos in Kommission genommen haben, um diese dann im Auftrag des Kunden zu verkaufen. Vielmehr erhält der Unternehmer in derartigen Fällen für den Verkauf der Sache eine Provision vom Auftraggeber. Ist eine Umgehung der Gewärhleistungsvorschriften gegeben, dann wird das Geschäft wie ein Verbrauchsgüterkauf behandelt, bei dem ein völliger Gewährleistungsausschluß nicht möglich ist. Auch in diesen Fällen sollte daher bei gebrauchten Gegenständen eine einjährige Gewährleistung vereinbart werden.

6. Internationales Privatrecht

Bei ebay-Transaktionen besteht die Möglichkeit, daß Verträge zwischen Parteien geschlossen werden, die in verschiedenen Staaten wohnen oder geschäftsansässig sind. Für derartige Fälle stellt sich häufig die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 27 EGBGB, daß die Vertragsparteien für den Kaufvertrag insgesamt das anwendbare Recht selbst bestimmen können. Ansonsten ist über Art. 28 EGBGB das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Insoweit käme dann über die Vermutung des Art. 28 II EGBGB bei der Veräußerung von Waren über ebay grundsätzlich deutsches Recht als das Recht des Verkäufers zur Anwendung.
Eine Beschränkung der freien Rechtswahl ergibt sich aus Art. 29 EGBGB für den Bereich der Verbraucherverträge. Demnach kann dem Verbraucher ein für ihn in seinem Aufenthaltsstaat günstigeres Recht nicht entzogen werden. In § 6 Nr. 4 S. 2 AGB von ebay ist bestimmt, daß das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn einer der beteiligten Nutzer ein Verbraucher ist.

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Oliver Merleker, 11.11.2004

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