Sachverhalt zu GEZ-Gebühr bei Büro-Computer in Privatwohnung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte über 3 Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide zu entscheiden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC (Bürocomputer), während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Quelle: BVerwG vom 17.08.2011
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nimmt auf ihrer Website Stellung zur Gebührenpflicht für internetfähige Rundfunkgeräte. Danach gilt für Unternehmen, selbstständige und Behörden: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, eine Gebühr in Höhe von 5,76 Euro monatlich an. In der monatlichen Gebühr von 17,98 Euro sind alle Geräte enthalten.
In mehreren Vorinstanzen sind zu diesem Sachverhalt Klagen erfolgt. Hier 2 Beispiele von Landgerichten:
Verwaltungsgericht Koblenz vom 15.07.2008
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte in 2008 entschieden, wonach ein in einer Rechtsanwaltskanzlei genutzter, internetfähiger PC nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt. Der Begründung nach ist die Entscheidung durchaus auch auf andere Freiberufler und Gewerbetreibende übertragbar.
Ein Rechtsanwalt ist kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithält. Zwar kann er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Dies rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte sind speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und werden zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhält es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht und in vielfacher Weise anderweitig genutzt wird.
Dies gilt gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Ferner stellte das Gericht einen Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit fest, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC wird eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
Verwaltungsgericht Braunschweig - Urteil vom 20.11.2009
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 20.11.2009 - 4 A 188/09 - entschieden, dass für gewerblich genutzte Computer mit Internet-Anschluss keine Rundfunkgebühren extra zu zahlen sind. Es handelt sich um ein Zweitgerät und die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss.
Leitsätze des Urteils:
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.
Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.
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