Keine Rundfunkgebühren bei gelegentlichem Verkauf von Rundfunkgeräten
Verkauft ein Einzelhändler nur gelegentlich Rundfunkgeräte ohne Prüfung und Vorführung, muss er nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz keine Rundfunkgebühren bezahlen. Der bloße (vorübergehende) Besitz derartiger Geräte begründet - so das Gericht - keine Gebührenpflicht. Das Urteil hat der Großdiscounter Aldi erstritten.
Urteil des OVG Rheinland- Pfalz
12 A 11402/04.OVG
Handelsblatt vom 08.12.2004