Diese Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als bei einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug ist die teilweise geschäftliche Nutzung auf einen anderen Zweck, nämlich die Gewinnerzielung, gerichtet. Dabei besteht kein Unterschied, ob das Kfz im Rahmen der Berufstätigkeit von einem selbstständigen oder nicht selbstständigen Beschäftigten gefahren wird. Benutzt ein Selbstständiger (hier Steuerberater) seinen Wagen auch für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder für Kunden- bzw. Mandantenbesuche, unterliegt das Autoradio daher der Rundfunkgebührenpflicht.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2007
7 A 10913/07.OVG
RdW Heft 3/2008, Seite IV
K&R 2008, 126
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