Die Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Act auf Unternehmensführung, Wirtschaftsprüfer und Anwälte

Nach den zahlreichen Bilanzskandalen um Enron, Global Crossing, WorldCom und anderer amerikanischer „Blue Chips" war der US-Gesetzgeber bestrebt, das Vertrauen der Anleger wieder herzustellen. In einer für die Unternehmen kaum mitvollziehbaren Geschwindigkeit verabschiedete er am 30. Juli 2002 den Sarbanes-Oxley Act (SOA). Das Regelwerk beinhaltet tiefgreifende Änderungen der Bilanzierungs-, Prüfungs- und Haftungsregelungen mit dem Ziel, die Transparenz auf den Kapitalmärkten zu erhöhen und Bilanzfälschungen vorzubeugen. Welche Auswirkungen der SOA und andere Neuregelungen der Securities and Exchange Commission (SEC) auf die an den US-Börsen notierten in- und ausländischen Unternehmen sowie auf die Arbeit der Wirtschaftsprüfer und Anwälte haben, soll hier umrissen werden.

Die Problematik in den USA

Deutlich stärker als die kontinentaleuropäischen Staaten vertraute man im US-amerikanischen Corporate Governance-System auf die sich selbstregulierenden Kräfte des Markts. Damit gewährte man einerseits größere unternehmerische Flexibilität, schuf andererseits aber erhebliche Missbrauchsrisiken.

Es bestand kein umfassendes Regelwerk, das die seriöse Ausübung der Überwachungspflichten eines Aufsichtsrats sicherstellte. Insbesondere wurden keine ausreichenden Anforderungen an die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Verhältnis zu der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens gestellt.

Auch der geschäftlichen Abhängigkeit vieler Wirtschaftsprüfer von ihren langjährigen „Kunden", denen sie ordnungsgemäße Bilanzen bescheinigten, wurde kein gesetzlicher Riegel vorgeschoben.

Schließlich waren mit dem unternehmensinternen Vergütungssystem in Form von Aktienoptionen, die weitgehend uneingeschränkt gehandelt werden konnten, Interessenskonflikte vorprogrammiert.


Die Reformansätze

Im Zuge der Finanzskandale wuchs in den USA der Druck, gesetzliche Kontrollmechanismen einzusetzen. Der SOA ist bislang sicherlich der Höhepunkt dieser Reformbewegung.

Auswirkungen auf die Unternehmensführung

Zertifizierungspflicht: Section 302 SOA verpflichtet den Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand, ihre Geschäftsberichte nach dem Securities Exchange Act (SEA) in einer schriftlichen Erklärung zu zertifizieren. Dabei müssen sie sich nicht nur für Wahrheit und Vollständigkeit der dargestellten Tatsachen verbürgen, sondern auch für die Effektivität ihrer internen Kontrollsysteme. Die Vorschrift verlangt die Einrichtung interner Kontrollmechanismen, die gewährleisten, dass relevante Informationen den Vorstandsmitgliedern umgehend zugänglich gemacht werden.

  Kredite Vergleichen


Damit ist dem Vorstand nahezu jede Berufung auf fehlende Kenntnis von Unregelmäßigkeiten abgeschnitten. Letztere werden mit drastischen straf- und zivilrechtlichen Sanktionen geahndet. Die verantwortlichen Unterzeichner übernehmen somit ein Haftungsrisiko bisher nicht gekannten Ausmaßes.

Offenlegungspflichten: Gemäß Sec. 403 SOA müssen alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der SEC bekanntgeben, ob sie Aktien ihres Unternehmens halten bzw. verkaufen. Zudem sollen künftig Vorstandsgehälter obligatorisch offen gelegt und Vergütungsprogramme mit Aktienoptionen von den Aktionären genehmigt werden.

Audit Committee

Nach Sec. 301 SOA haben die Emittenten einen Prüfungsausschuss (Audit Committee), an dessen Unabhängigkeit besonders hohe Anforderungen gestellt weden, einzurichten. Diese gilt schon dann als nicht gegeben, wenn Mitglieder des Audit Committee dem Emittenten oder einer Tochtergesellschaft des Emittenten nahe stehen. Darüber hinaus darf die Tätigkeit im Audit Committee in keiner Weise von dem Emittenten finanziell honoriert werden. Schließlich muss das Unternehmen dem Audit Committee die Mittel zur Verfügung stellen, die es benötigt, um sich im erforderlichen Maße unabhängig beraten lassen zu können.

Das Audit Committee hat innerhalb des Unternehmens folgende Zuständigkeiten: Es bestellt und überwacht die Abschlussprüfer, kontrolliert die Berichte der eingesetzten Wirtschaftsprüfer und schlichtet etwaige Uneinigkeiten hinsichtlich der Finanzberichterstattung. Die Regelungen zum Audit Committee haben für in- und ausländische Unternehmen besondere Bedeutung, da für Verstöße die Aufhebung der Börsennotierung angedroht ist.


Auswirkungen auf Wirtschaftsprüfer

Der SOA erfasst in seinem Regelwerk auch die Wirtschaftsprüfungsunternehmen der jeweiligen Emittenten. Im Wesentlichen soll die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer durch eine strikte Trennung von Beratungstätigkeiten und Abschlussprüfungen sichergestellt werden. Nach dem in Sec. 201 SOA aufgestellten Grundsatz, „wer prüft, darf nicht beraten", ist eine Vielzahl von Leistungen der Wirtschaftsprüfer wie Buchhaltung, Bewertungen und Finanzberatung mit der Funktion als Abschlussprüfer generell nicht in Einklang zu bringen. Andere, nicht speziell ausgeschlossene Tätigkeiten können dagegen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses neben der Abschlussprüfung weiterhin wahrgenommen werden.

Um die sachorientierte, unabhängige Abschlussprüfung zu gewährleisten, regelt Sec. 203 SOA ergänzend, dass die beauftragten Abschlussprüfer nicht länger als fünf Jahre hintereinander für das Unternehmen tätig sein dürfen.

Die Einhaltung dieser Vorschriften soll nunmehr von einer neuen Institution, dem Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB), überwacht werden. Dieses ist wiederum der SEC unterstellt.

Die Wirtschaftsprüfer müssen sich bei dem PCAOB registrieren lassen und dabei ihre Kooperation (Berichterstattung usw.) mit dem PCAOB zusichern. Das PCAOB ist berechtigt, Prüfungsstandards der Berufsvereinigungen zu ändern und zu ergänzen. Schließlich stehen ihm eine Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum Entzug der Registrierung und Geldstrafen bis zu maximal 15 Mio. Dollar für juristische Personen zur Verfügung.


Auswirkungen auf Rechtsanwälte

Trotz einer nach erheblichen Protesten deutlich abgemilderten Gesetzesfassung enthalten die neuen SEC-Regelungen einschneidende Vorgaben in Bezug auf die Beratertätigkeit externer Anwälte. Sie sind nunmehr verpflichtet, wenn sie Kenntnis von Verstößen gegen Wertpapierbestimmungen in der Unternehmenspraxis erlangen, diese zunächst dem Leiter der Rechtsabteilung zu melden. Falls der Anwalt keine befriedigende Rückmeldung erhält, z.B. eine Zusicherung, dass künftig solche Unregelmäßigkeiten vermieden bzw. behoben werden, ist er verpflichtet, die Beanstandungen dem Vorstand bekannt zu geben. Bei besonders schwerwiegenden und dauerhaften Gesetzesverstößen muss er das Mandat niederlegen und gegenüber der SEC Stellung nehmen. Dabei wird er insoweit von seiner Schweigepflicht entbunden, wie es nötig erscheint, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen des Unternehmens oder der Investoren zu verhindern.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist der Adressatenkreis dieser Vorschriften jetzt weit enger gefasst. Nach Auffassung der SEC sollen Anwälte, die nicht in den USA zugelassen sind, von der Anwendung dieser Vorschriften nunmehr weitgehend ausgeschlossen sein.


Anwendung/Ausnahmen bei ausländischen Unternehmen

Grundsätzlich gelten die meisten Vorschriften des SOA auch für „ausländische" Unternehmen („Foreign Private Issuers"), sobald deren Wertpapiere gemäß Sec. 12 Exchange Act (EA) registriert sind, das Unternehmen nach Sec. 15(d) EA zur Einreichung von Berichten verpflichtet ist oder die Zulassung von Wertpapieren i.S.d. EA beantragt worden ist.

Da jedoch eine Vielzahl der Regelungen des SOA mit den Corporate Governance-Vorschriften der jeweiligen Herkunftsländer der Emittenten kaum zu vereinbaren sind, hat die SEC in einigen Situationen die Möglichkeit, Ausnahmen von der strikten Anwendung des SOA zu bewilligen. Für die Zertifizierungspflicht der Vorstände und die entsprechenden Strafvorschriften besteht dieser Gestaltungsspielraum jedoch nicht. Anders verhält es sich bei den Vorschriften zum Audit Committee. Zwar muss ein solcher Ausschuss eingerichtet werden; hinsichtlich der Unabhängigkeit seiner Mitglieder können aber Ausnahmen zugelassen werden.

Auch das PCAOB kann in seinem Bereich die ausländischen Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu einem gewissen Grad von den Verpflichtungen nach dem SOA befreien. Das Board hat sich jedoch bei diesbezüglichen Entscheidungen vorrangig an dem öffentlichen Interesse des Anlegerschutzes zu orientieren. Insofern dürfte mit Zugeständnissen seitens des PCAOB nur begrenzt zu rechnen sein.


Fazit

Sicherlich waren einschneidende Änderungen des allzu liberalen US-amerikanischen Corporate Governance-Systems dringend erforderlich. Dennoch drängt sich der Verdacht eines gewissen Aktionismus zur Beruhigung der Kapitalmärkte auf.

So bezog sich der Schwerpunkt der Maßnahmen eher auf schnell umsetzbare Zuordnungen der Haftung, verbunden mit drastischen Strafandrohungen, als auf den Entwurf einer effizienten und ausgewogenen Unternehmensverfassung. Es ist zu befürchten, dass die Kumulation der Vorschriften des Herkunftslandes mit denen des SOA ein Übermaß an Regulierung ergibt, das den Handlungsspielraum ausländischer Unternehmen beeinträchtigen könnte. Auch werden die Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsprüfer und Anwälte gegenüber US-Behörden mit den deutschen Vorstellungen von Berufsverschwiegenheit kaum zu vereinbaren sein.

Kürzlich hat die SEC jedoch angedeutet, dass mit Rücksicht auf bereits bestehende Corporate Governance-Vorschriften in den Herkunftsländern von Unternehmen weitere Ausnahmeregelungen zugelassen werden könnten. Künftige Entwicklungen dürften daher gerade für ausländische Unternehmen von besonderem Interesse sein.


zur Homepage der Kanzlei RAe Wiens Frank & Partner  bei  Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps