Nach der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Dezember 1994, der durch die Zustellung von Strafschadensersatzklagen („punitive damages") aus den USA die Grundrechte der Adressaten noch nicht verletzt sah, scheint sich mit der am 25. Juli 2003 ergangenen einstweiligen Anordnung des BverfG eine signifikante Änderung der früheren Bewertung anzudeuten. Kurz zuvor hatte auch der US Supreme Court am 7. April 2003 in State Farm v. Inez Preece Campbell erstmalig festgestellt, dass nunmehr auch in den USA der Strafschadensersatz in einem angemessenen Verhältnis zum Kompensationsschaden stehen müsse, so dass möglicherweise die Anzahl der Schadensersatzklagen gegen deutsche Unternehmen, die offensichtlich mit den Grundsätzen des hiesigen ordre public nicht vereinbar sind, deutlich abnehmen könnte.
In der angesprochenen Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1994 urteilten die Richter noch, dass „punitive damages" zwar regelmäßig nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könnten, daraus aber nicht folge, deutschen Behörden sei schon das Mitwirken bei der Zustellung solcher Klagen verwehrt. Selbst wenn man in der Zustellung einen Eingriff in Grundrechte sehe, so sei dieser mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Die Zustellung finde ihre gesetzliche Grundlage im Haager Zustellungsübereinkommen, das wichtigen Belangen des Gemeinwohls diene und damit geeignet sei, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Nach Art. 13 des Übereinkommens könne eine Zustellung nur dann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat diese für geeignet halte, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung zum Maßstab für die Zustellung gemacht, so beeinträchtige man den internationalen Rechtshilfeverkehr in erheblichem Maße.
Weder eine dem deutschen Recht unbekannte Verfahrensart, wie die Sammelklage („class action"), noch exorbitant hohe Forderungen rechtfertigten es, die Zustellung einer solchen Klage zu verweigern. Dies um so mehr, als zum Zeitpunkt der Zustellung der Ausgang des Verfahrens völlig offen sei und der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der Klage von deutschen Gerichten später noch abgewiesen werden könne. Das Haager Übereinkommen gewährleiste der ausländischen Partei durch die Zustellung ihr rechtliches Gehör.
Selbst wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstoße, habe dies in dem damals zu entscheidenden Fall keiner grundsätzlichen Klärung bedurft. Zwar sei der Strafschadensersatz nach amerikanischem Recht dem deutschen zivilrechtlichen Sanktionssystem fremd, unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats würden jedoch nicht schon durch die bloße Möglichkeit der Verhängung eines solchen Schadensersatzes verletzt.
Beschluss des BVerfG vom 25. Juli 2003
Der 2. Senat hatte über den Antrag der Bertelsmann AG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. In dem Verfahren vor dem US District Court in New York fordert die amerikanische Musikindustrie im Rahmen einer Sammelklage Schadensersatz in Höhe von 17 Millarden US$ von der Bertelsmann AG. Bertelsmann sei an der Musiktauschbörse Napster beteiligt gewesen und daher für die in diesem Zusammenhang begangene Urheberrechtsverletzung haftbar.
Bertelsmann trug in diesem Verfahren vor, dass der Betrag den Umsatz der US-amerikanischen Musikverlagsindustrie um das Zehnfache übersteige und auch weit über dem gesamten Eigenkapital des Unternehmens liege. Die Kläger beantragten bei den deutschen Behörden die Zustellung der Klageschrift. Sie ist Prozessvoraussetzung, sowohl nach US-amerikanischem, als auch nach deutschem Prozessrecht für die spätere Anerkennung des ausländischen Urteils. Die zuständige Präsidentin des OLG Düsseldorf gab dem Begehren wenig später statt. Dagegen wandte sich die Bertelsmann AG mit ihrem Antrag vor dem BVerfG. In seinem Beschluss vom 25. Juli 2003 gab das Gericht der Präsidentin des OLG auf, ihre Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten nicht zu vollziehen.
Im Ergebnis unterscheidet sich der aktuelle Beschluss des Verfassungsgerichts allerdings nicht von der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus dem Jahre 1994. Auch damals hatten die Richter die Nachteile, die dem Beklagten bei einer sofortigen Zustellung drohten, also bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung, höher bewertet, als die Nachteile, die durch eine Verzögerung der Klagezustellung im Wege der Rechtshilfe für den US-Kläger zu erwarten sind.
Bemerkenswert ist jedoch die Begründung des aktuellen Beschlusses. Die Ausführlichkeit und die abweichenden Wertungen im Vergleich zum damaligen Hauptverfahren, legen die Vermutung nahe, dass vielleicht doch eine grundlegende Neubewertung derartiger Sachverhalte vorbereitet wird.
So führt das Gericht aus, dass die Pflicht, ausländische Urteile zu respektieren, dort ihre Grenze erreicht, wo die Klage jedenfalls in ihrer Höhe offensichtlich keine substanzielle Grundlage hat. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in eindeutig missbräuchlicher Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung, einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könne dies deutsches Verfassungsrecht verletzen.
Verstoße allein schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates, so sei fraglich, ob deutsche Behörden in diesem Fall Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürften, der Adressat habe noch im weiteren Verlauf des Verfahrens - etwa im Rahmen der Annerkennung des ausländischen Titels nach § 328 Abs. 1 ZPO - die Möglichkeit, den Verstoß zu rügen. Schon aus der Zustellung könnten sich nämlich für den Empfänger Rechtsfolgen ergeben, die geeignet seien, ihn in seinen grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen.
Im aktuellen Fall stellte der Senat fest, es bestehe die Gefahr, dass die Bertelsmann AG eventuell in das US-amerikanische Verfahren einbezogen werde und das erkennende Bundesgericht über die Zulassung der Klage als „class action" mit den entsprechenden Rechtsfolgen entscheide. Dementsprechend sei das Unternehmen schon durch die Zustellung der Klage und den Fortgang des US-amerikanischen Verfahrens auch der Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt, die bei unterstelltem Erfolg in der Hauptsache den Maßstäben des Grundgesetzes, wie sie von Art. 13 Abs. 1 in das Haager Übereinkommen aufgenommen werden, nicht standhalten würden. Die Möglichkeit, dass das Urteil in einem späteren Stadium im Inland nicht anerkannt oder nicht für vollstreckbar erklärt würde, könne die Beschwerdeführerin weder vor einer Vollstreckung in ihr in den USA belegenes Vermögen noch vor einem mit der Zustellung geförderten Reputationsverlust bewahren.
Tendenzen in den USAAm 7. April 2003 hat der US Supreme Court erstmalig zur Frage der Angemessenheit von „punitive damages" detaillierter Stellung bezogen. In dem zu entscheidenden Fall war ein Kompensationsschaden von 1 Million US$ und ein Strafschaden in Höhe von 145 Millionen US$ zugesprochen worden. Das oberste Gericht stellte fest, dass eine solche Differenz in krassem Missverhältnis zu den für die Ermittlung des Strafschadens entscheidenden Grundsätzen stehe und die verfassungsrechtliche Regel des rechtsstaatlichen Verfahrens („due process") verletze.
Generell ergebe sich das Maß des Strafschadens aus dem Grad der Verwerflichkeit der schädigenden Handlung, den daraus resultierenden potenziellen Schäden, aber auch aus den tatsächlich entstandenen Nachteilen und Gefahren für den Geschädigten. Eine Strafschadensersatzforderung sei dann jedenfalls nicht mehr angemessen, wenn sie das Zehnfache des tatsächlichen Kompensationsschaden überschreite. In dem konkreten Fall eines fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls, der den Tod eines Menschen und schwerste Behinderungen eines anderen zur Folge hatte, urteilte das Gericht, der tatsächlich entstandene Kompensationsschaden von 1 Million US$ könne einen Strafschaden von mehr als einer weiteren Million nicht rechtfertigen. Die zentralen Grundsätze des Urteils binden auch die Gerichte der Bundesstaaten.
ErgebnisSowohl in der aktuellen einstweiligen Anordnung des BVerfG als auch in der neueren US-Supreme Court Entscheidung deutet sich das allgemeine Bestreben an, absurden Schadensforderungen einen Riegel vorzuschieben, die vorrangig mit der Absicht erhoben werden, öffentlichen Druck erzeugen und effektive Vergleichsverhandlungen erzwingen zu können. Sofern das Supreme Court-Urteil in den USA konsequent umgesetzt wird, dürfte auch manchem Argument gegen die Zustellung von US-Klagen in Deutschland die Grundlage entzogen sein, denn der öffentliche Druck und damit die zustellungsbedingte Beeinträchtigung des Adressaten entsteht nicht selten vor allem durch die Maßlosigkeit der erhobenen Forderung. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung des Supreme Court in den USA flächendeckend zu einer Reduzierung der Höhe der Strafschadensansprüche und -zusprüche führt.
Sollte das Votum des BVerfG in der Hauptsache dem der aktuellen einstweiligen Anordnung entsprechen, wird der Senat enge Grenzen setzen müssen, in welchen Fällen eine US-Klage nicht zugestellt werden darf. Sonst ist zu befürchten, dass auf die Zustellungsinstanzen eine ausufernde Zahl von Eilanträgen zukommt, deren Beurteilung bereits eine detaillierte materielle Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Klage mit den Grundsätzen deutscher Rechtsstaatlichkeit erfordert. Entgegen früherer Praxis hätten sie bereits vor jeder Zustellung solche Abwägungen anzustellen.
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