Schuldrechtsmodernisierung Teil 1
I. Überblick
Seit dem 01. Januar 2002 ist das Schuldrecht im BGB neu gefasst worden. In der Reihenfolge der betroffenen Vorschriften des BGB sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
1. Verjährungsrecht
Die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB alte Fassung - aF) wird auf 3 Jahre verkürzt (§ 195 BGB neue Fassung - nF). Sie beginnt mit Fälligkeit des Anspruches und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. ohne grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Fakten. Unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen verjähren die Ansprüche in einer absoluten Frist von 10 Jahren ab ihrer Fälligkeit mit der Ausnahme von Schadenersatzansprüchen für die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit.
Besonders wichtige Neuerung ist die Verlängerung der Verjährungsfrist im Kauf- und Werkvertragsrecht für Mangelansprüche auf 2 Jahre. Diese Frist beginnt mit der Lieferung der Sache oder Abnahme des Werkes.
2. Die Leistungsstörungen
Das Recht der Leistungsstörungen ist grundlegend verändert worden. Zentraler Begriff ist die Pflichtverletzung. Es wird nicht mehr differenziert, ob ein Fall der Unmöglichkeit, des Verzugs, der positiven Forderungs-verletzung oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften vorliegt. Entscheidend ist allein, ob ein objektiver Verst0ß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht vorliegt. Der Schuldner ist dann zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Neu ist der Vorrang des Erfüllungsanspruches, weshalb der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen muß, bevor er statt des Erfüllungsanspruchs andere Rechte, insbesondere Schadenersatz, geltend machen kann (§§ 281, 323 BGB).
§ 323 BGB gewährt bei Pflichtverletzungen unabhängig von der Frage des Vertretenmüssens ein Rücktrittsrecht. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts genügt grundsätzlich, daß der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt hat und der Gläubiger ihm erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat.
Neu gegenüber dem bisherigen Recht ist die Regelung in § 325 BGB, wonach der Schuldner nicht nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, s0ndern auch dann Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
3. Kaufvertragsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist entfallen und wurde in die allgemeinen Ansprüche des Käufers wegen Leistungsstörungen eingefügt. Wichtigste Folge hiervon ist, daß damit eine Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln sowie zwischen Stück- und Gattungskauf und zumeist sogar zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag nicht mehr notwendig ist, weil es eben nur noch darauf ankommt, daß der Schuldner seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt hat.
Neu im Kaufrecht ist, daß der Käufer nicht nur Wandelung oder Minderung bei Mängeln verlangen kann, sondern er in erster Linie einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf eine fehlerfreie Sache hat. Dabei hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.
Besonders wichtig im Kaufrecht sind die neuen Regelungen des sog. Verbrauchsgüterkaufes. Voraussetzung hierfür ist, daß am Vertrag auf der einen Seite ein Verbraucher (§ 13 BGB) und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt sind. Es sind dann die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB anzuwenden.
4. Werkvertragsrecht
Die Änderungen des Kaufvertragsrechtes führen dazu, daß sich die Bestimmungen des Kaufrechts und des Werkrechtes stark angenähert haben, weil nun z. B. auch der Käufer Nachbesserung verlangen kann. Als Unterschied bleibt insbesondere das Unternehmerwahlrecht. Anders als im Kaufrecht bestimmt hier der Unternehmer und nicht der Käufer, ob eine Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Leistungsstörungen, also über die Pflichtverletzung im Kauf- wie im Werkvertragsrecht.
5. Integration von Gesetzen
Die bisher gesondert bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes, des Fernabsatzgesetzes, des Haustürwiderrufsgesetzes und insbesonderes des AGBG sind nun in das BGB integriert worden.
II. Allgemeines Schuldrecht
1. Das neue Leistungsstörungsrecht
Im Vordergrund des neuen Leistungsstörungsrechts steht die Pflichtverletzung. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadenersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Ein Schadenersatzanspruch besteht dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung ist eindeutig, daß sich der Schuldner exkulpieren muß, d. h. daß er im Streitfall behaupten und beweisen muß, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Beweislastregelung!).
Exkurs: Anderes gilt im Arbeitsrecht. Dort muß der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, gem. § 619a BGB auch das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. Der Begriff der Pflichtverletzung umfaßt alle Formen der Leistungsstörungen, also
- die Unmöglichkeit und das Unvermögen,
- die teilweise Nichtleistung,
- den Verzug,
- die Schlechtleistung (hierzu zählt auch die Lieferung einer mangelhaften Sache im Kaufrecht!),
- die positive Forderungsverletzung,
- das Verschulden bei Vertragsabschluß,
- die Verletzung von Schutzpflichten.
Welche seiner Pflichten der Schuldner verletzt hat, ist unerheblich, maßgeblich ist allein, daß er eine Pflicht verletzt hat, so daß zwischen Haupt- oder Nebenpflichten, zwischen Verletzung von Leistungs- oder Schutzpflichten nicht zu differenzieren ist.
Will der Gläubiger Schadenersatz wegen Verzuges geltend machen (Verzugsschaden), dann setzt dies eine erfolglose Mahnung voraus (§ 280 Abs. 2 BGB). Will der Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung (bisher Schadenersatz wegen Nichterfüllung) geltend machen, muß er dem Schuldner zunächst eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen (§ 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB). Wesentliches Element des neuen Leistungsstörungsrechtes ist damit die Fristsetzung oder Mahnung.
Ganz wichtig ist, daß der Gläubiger bei Leistungsstörungen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht hat, das nicht davon abhängt, daß der Schuldner seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Es genügt die Pflichtverletzung und der Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB).
2. Unmöglichkeit
Das Recht der Unmöglichkeit ist neu geregelt worden. Bisher war ein auf eine von Anfang an objektiv unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig (§ 306 BGBaF). Nunmehr ist solch Vertrag wirksam, wegen der Unmöglichkeit der Leistung hat der Gläubiger aber Anspruch auf Schadenersatz oder zumindest Aufwendungsersatz (§ 311a Abs. 2 BGB), es sei denn, daß der Schuldner bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen konnte, daß er zur Leistung nicht in der Lage sein wird.
Bei nachträglicher Unmöglichkeit, also Unmöglichkeit nach Abschluß des Vertrages, regelt sich der Schadenersatzanspruch wieder nach §§ 280, 283 BGB, weil ein Fall der Leistungsstörung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der Schuldner selbstverständlich von seinen Leistungspflichten frei wird, wenn die Leistung objektiv unmöglich ist oder aber so gut wie unmöglich ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 275 Abs. 2 BGB). Wie dargestellt, entbindet weder die objektive Unmöglichkeit noch die praktische Unmöglichkeit den Schuldner von seiner Verpflichtung zum Schadenersatz, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
3. Verzug
Gegenüber der verunglückten Regelung des § 284 Abs. 3 BGBaF, der ja erst jüngst eingeführt wurde, gerät nun der Schuldner bei Entgeltforderungen auch wieder durch eine Mahnung des Gläubigers vor Ablauf der 3o-Tage-Frist in Verzug. Im einzelnen gilt zum Verzug folgendes:
Der Verzug wird grundsätzlich durch eine Mahnung begründet (§ 286 Abs. 1 BGB). Nochmals: Das gilt auch bei Geldschulden.
Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der bisherigen Regelung mußte die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt sein, heute genügt Bestimmbarkeit. So genügen nunmehr auch Fälligkeitsvereinbarungen wie "1 Woche nach Lieferung" oder "10 Tage nach Rechnungsdatum". Voraussetzung ist allerdings stets, daß für die Leistungserbringung eine angemessene Frist gesetzt wird, so daß eine Klausel "Zahlung sofort nach Lieferung" keinen Verzug begründet, denn hierdurch wird nicht einmal eine Frist gesetzt.
Bei Entgeltforderungen gerät der Schuldner automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Hier ist also nicht einmal eine Mahnung erforderlich, der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, wegen der Entgeltforderung auch vor Ablauf der 30-Tagefrist mahnen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser automatische Verzug nur, wenn auf die Verzugsfolge in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen worden ist.
Die Folgen des Verzuges wie Schadenersatz oder Rücktritt sind nicht mehr im Verzugsrecht geregelt, sondern fallen nun unter den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung.
Der Verzugszins ist deutlich erhöht worden. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz. Es handelt sich jeweils um einen Mindestschaden, der Schuldner hat also nicht die Möglichkeit nachzuweisen, daß dem Gläubiger nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter.
4. Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag
Zentrale Norm des Rücktrittsrechts ist § 323 BGB. Diese Norm ist immer dann anwendbar, wenn eine Leistungspflicht verletzt wurde. Zur Erinnerung: Verletzt der Schuldner seine Leistungspflichten, ist er, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, gem. § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Unabhängig von der Frage des Verschuldens hat der Gläubiger gem. § 323 BGB stets das Recht, bei Pflichtverletzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung ist allerdings stets, daß der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzt.
Diese Fristsetzung ist gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig seine Leistung verweigert, ein Fixgeschäft oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend den Rücktrittsgrund zu verantworten hat oder er sich in Annahmeverzug befindet.
Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung weist das neue Rücktrittsrecht folgende Änderungen auf:
- Jede Pflichtverletzung berechtigt zum Rücktritt, es wird nicht zwischen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Sach- oder Rechtsmängeln differenziert;
- es genügt die bloße Fristsetzung, Verzug des Schuldners ist nicht erforderlich (zur Erinnerung: Verzug setzt Verschulden des Schuldners an der nicht rechtzeitigen Leistung voraus);
- eine Ablehnungsandrohung (§ 326 BGBaF) ist nicht mehr erforderlich, es genügt die bloße Fristsetzung;
- der Rücktritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund weit überwiegend vom Gläubiger zu vertreten ist (§ 323 Abs. 6 BGB).
5. Rücktritt und Rückabwicklung
Bisher ist das Rücktrittsrecht in §§ 346 bis 354 BGBaF geregelt. Nunmehr ist das Rücktrittsrecht in §§ 346 bis 359 BGB geregelt und umfaßt auch das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen. Gegenüber dem bisherigen Recht gilt nun folgendes:
Es gibt keinen Ausschluß des Rücktrittsrechts mehr. Eine eigenständige Schadenersatzregelung fehlt im neuen Rücktrittsrecht, es gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere also die §§ 280 ff. BGB.
Das führt dazu, daß das allgemeine Leistungsstörungsrecht auch auf das Rückabwicklungsverhältnis anzuwenden ist und bei Unmöglichkeit der Rückgabe oder Verschlechterung des herauszugebenden Gegenstandes nach den Vorschriften der §§ 280 ff. BGB Schadenersatz geschuldet wird.
Liegen die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche nicht vor, hat der Schuldner statt der Rückgabe der Sache Wertersatz zu leisten, sofern die Rückgabe oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat oder der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist.
Diese Wertersatzverpflichtung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 BGB vorliegen. Hier sei auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
Die übrigen neuen Regelungen des Rücktrittsrechts sind nicht so gravierend, als daß sie hier unbedingt dargestellt werden müßten.
6. Sonstige Änderungen im allgemeinen Schuldrecht
Das neue Schuldrecht integriert nun auch Rechtsinstitute, die bisher nicht gesetzlich geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt waren.
Das Verschulden bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) ist nun erstmals in § 311 Abs. 2 BGB geregelt.
§ 313 BGB normiert nun die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Gegenüber der bisherigen - nicht gesetzlich geregelten - Rechtslage hat sich jedoch nichts geändert. Vorrangige Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage bleibt deshalb die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände. Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zumutbar ist, sieht § 313 Abs. 3 BGB ein Rücktrittsrecht und bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht vor.
Allgemein geregelt ist jetzt die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Dieser Grundatz war bisher an mehreren Stellen im Gesetz geregelt (§§ 554 a, 626, 723 BGBaF) und im übrigen von der Rechtsprechung entwickelt. Nunmehr ist das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gesetzlich geregelt. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses, wobei es nicht auf das Verschulden einer Vertragspartei ankommt. Grundsätzlich ist eine Abmahnung oder ein Abhilfeverlangen vor Ausspruch der Kündigung erforderlich. Außerdem muß von dem Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist Gebrauch gemacht werden, nachdem der zur Kündigung Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Eine Kündigung aus wichtigem Grund schließt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht aus.
Reinhard Mielke, 13.12.2001
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