| Verwandt: Forderung aus Werkvertrag und Kündigung eines Werkvertrages |
| Mielke Schuldrecht |
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1. Allgemein 2. Verjährungsrecht 3. Kaufvertrag 4. Werkvertrag |
Die Kaufsache muß im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln sein, die Gefahr geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über. Im Streitfall muß der Käufer darlegen und beweisen, daß der Verkäufer die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt hat. Beim Verbrauchsgüterkauf kehrt sich diese Beweislast jedoch um (§ 476 BGB). Zeigt sich nach dieser Vorschrift der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang, wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es ist dann Angelegenheit des Verkäufers, die Mangelfreiheit zu beweisen.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln und die Umkehr der Beweislast im Verbrauchsgüterkauf stellen eine deutliche Verbesserung der Käuferrechte gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung dar.
b. Sachmangel
Nach bisherigem Recht liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert, wobei jedoch eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unbeachtlich war. Diese Definition des Sachmangels ist nicht übernommen worden. Gemäß § 434 BGB liegt nunmehr ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich für die nach dem Vertrag voausgesetzte Verwendung nicht eignet. Vorrangig bei der Definition des Sachmangels ist also die Vereinbarungen der Vertragsparteien (subjektiver Fehlerbegriff). Es ist daher bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, zunächst zu prüfen, ob es eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über die Beschaffenheit der Kaufsache gibt. Läßt sich solche Vereinbarung nicht feststellen, ist zu fragen, ob es eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über den Verwendungszweck der Kaufsache gibt. Läßt sich solch vereinbarter Verwendungszweck feststellen, ist zu prüfen, ob die Kaufsache für diesen Zweck objektiv geeignet ist. Ist sie geeignet, liegt kein Mangel vor. Ist auch kein vereinbarter Verwendungszweck feststellbar, ist weiter zu prüfen, ob sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung von Sachen der gleichen Art eignet und darüber hinaus eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache objektiv erwarten kann.
Die Feststellung von Sachmängeln wird aufgrund der etwas komplizierten gesetzlichen Regelung noch einige Schwierigkeiten bereiten. Für die Praxis ist darauf zu achten, daß die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache möglichst konkret definiert wird. Bei Massengütern kommt solche Definition im Zweifel nicht in Betracht, so daß es dort zumeist darauf ankommen wird, ob die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt also auf den Käuferhorizont an, der aber nicht individuell festzustellen ist, sondern abzustellen ist auf den "vernünftigen" Durchschnittskäufer. Dabei kommen öffentliche Aussagen über die Kaufsache und deren Eingenschaften eine besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zur üblichen Beschaffenheit auch solche Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder der Gehilfen des Herstellers insbesondere in der Werbung erwarten kann. Hierunter fallen insbesondere Werbeaussagen oder Aussagen bei der Kennzeichnung des Produktes. Allerdings muß sich der Verkäufer die öffentlichen Aussagen über das Produkt dann nicht zurechnen lassen, wenn er diese Aussagen nicht kannte oder kennen mußte oder die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Nicht entscheidend kommt es darauf an, ob der konkrete Käufer die Werbeaussagen kannte, sondern es kommt wieder nur auf den "vernünftigen" Durchschnittskäufer an.
Der Verkäufer muß sich die Äußerungen des Herstellers zurechnen lassen. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist auf § 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes. Danach ist Hersteller derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt oder der das Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder verbracht hat. Damit wird z. B. zum Hersteller auch, wer das Produkt selbst von einem Dritten erworben hat (Zwischenhändler) und zum Zwecke des Weiterverkaufs seine Firmenbezeichnung oder seine Marke an der Kaufsache anbringt.
Aussagen Dritter über die Kaufsache muß sich der Verkäufer dagegen nicht zurechnen lassen. In Betracht kommen hier insbesondere Berichterstattung in den Medien oder Warentests.
Eine wesentliche Erweiterung des Sachmangels erfolgt durch § 434 Abs. 2 BGB. Danach liegt auch bei einer unsachgemäßen Montage der Kaufsache durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Sachmangel vor. Gleiches gilt bei einer mangelhaften Montageanleitung, es sei denn, daß die Sache fehlerfrei montiert worden ist. Schließlich werden dem Sachmangel auch die Falschlieferung, also die Lieferung einer anderen Sache, und die Minderlieferung gleichgestellt.
Gegenüber dem bisherigen Recht gibt es keine Bagetellgrenze mehr, dem Käufer stehen also auch grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln die Rechte auf Nachlieferung oder Nachbesserung, Schadenersatz und Minderung zu. Nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen (§ 437 Nr. 2 BGB). Außerdem kann der Verkäufer bei geringfügigen Mängeln Nachlieferung oder Nachbesserung verweigern, wenn der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre (§ 439 Abs. 3 BGB). Einer Minderung des Kaufpreises kann sich der Verkäufer in diesen Fällen aber nicht verschließen.
c. Nacherfüllung (§ 439 BGB)
Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist gegenüber allen anderen Ansprüchen bei Sach- oder Rechtsmängeln vorrangig. Der Käufer muß also zunächst diesen Anspruch geltend machen, wobei er die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangefreien Sache hat. Beim Nacherfüllungsanspruch bedarf es keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, genausowenig kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers hinsichtlich des Mangels an. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wäre also z. B. der Austausch der Ware mit großem Aufwand verbunden, während eine Reparatur ohne weiteres und 0hne große Kosten möglich ist, kann der Verkäufer auf einer Reparatur bestehen, auch wenn der Käufer zunächst die Neulieferung gewählt hat. Ist auch die Reparatur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Verkäufer auch diese Nacherfüllung verweigern. Dem Käufer bleiben dann die Rechte auf Rücktritt und Minderung.
Die mit der Nacherfüllung verbundenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat er Anspruch auf Rückgewähr der mangelhaften Sache.
Aufgrund dieser ausführlichen Regelung im Gesetz bedarf es nun nicht mehr der bisher üblichen Regelung der Nachbesserung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Nachbesserungsansprüche des Käufers können beim Verbrauchsgüterkauf nicht einmal durch Individualvereinbarung abbedungen werden (§ 475 Abs. 1 BGB).
d. Überblick über die Rechte des Käufers bei Mängeln
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Käufer Anspruch auf Übereignung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln. Weist die Kaufsache Sach- oder Rechtsmängel auf, liegt eine Pflichtverletzung des Verkäufers vor, damit ist der Grundtatbestand des Leistungsstörungsrechtes erfüllt. Der Käufer hat daher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Selbstverständlich kann er bis zur Nacherfüllung die Zahlung des Kaufpreises gem. § 320 BGB verweigern.
Der Käufer kann bei Mängeln zunächst nur Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehlt (2 Versuche!) oder ist die Nacherfüllung dem Verkäufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Hat der Verkäufer darüber hinaus den Mangel zu vertreten, kann der Käufer nach den allgemeinen Vorschriften auch Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Der Käufer kann neben dem Vertragsrücktritt oder der Minderung des Kaufpreises auch Schadenersatz verlangen. Unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB kann er auch statt der ganzen Leistung nur Schadenersatz verlangen.
Die Käuferrechte sind gem. § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluß kennt. Sind dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit Mängel unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieser Mängel nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
e. Garantie
Der Begriff der "zugesicherten Eigenschaft" wird vom Gesetz nicht mehr verwendet. An die Stelle der zugesicherten Eigenschaft tritt jetzt die Garantie (§ 443 BGB). Die Garantie stellt eine selbständige Anspruchsgrundlage dar, die neben den sonstigen Ansprüchen des Käufers bei Mängeln (§ 437 BGB) besteht. Ansprüche aus § 443 BGB richten sich gegen denjenigen, der die Garantie eingeräumt hat. Dies kann sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller oder ein Dritter sein. Da es sich beim Garantieanspruch um einen selbständigen Anspruch handelt, bedarf es eines gesonderten Garantievertrages. Wie dieser Vertrag zustande kommt, insbesondere zwischen dem Käufer und dem Hersteller (Herstellergarantie), sagt das Gesetz nichts. Die Rechtsprechung sieht in der Weitergabe der Garantieerklärung des Herstellers durch den Verkäufer ein Vertragsangebot des Herstellers, das beim Kauf des Kaufgegenstandes vom Käufer stillschweigend angenommen wird. Welche Ansprüche aufgrund des Garantievertrages dem Käufer zustehen, regelt der Garantievertrag selbst. Denkbar ist die Vereinbarung von Nacherfüllungsansprüchen aber auch die Einräumung von Rücktrittsrechten.
Beim Verbrauchsgüterkauf regelt § 477 BGB weitere Anforderungen an eine Garantie. So muß sie einfach und verständlich abgefaßt sein und den Hinweis darauf enthalten, daß durch die Garantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden. Zudem kann der Verbraucher verlangen, daß ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
f. Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs
Der Verbrauchsgüterkauf ist in §§ 474 ff. BGB geregelt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nur dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Zweck der Regelungen ist der Verbraucherschutz, die gesetzlichen Bestimmungen sind also im Zweifel verbraucherfreundlich auszulegen. Kennzeichnend für den Verbrauchsgüterkauf ist es, daß die gesetzlichen Kaufrechtsvorschriften weitestgehend zugunsten des Verbrauchers für zwingend erklärt werden (§ 475 BGB).
Vertragsparteien müssen also ein Verbraucher und ein Unternehmer sein. Diese Begriffe sind in §§ 13 und 14 BGB definiert. Vertragsgegenstand muß eine bewegliche Sache sein, es kann sich dabei auch um eine gebrauchte Sache handeln. Verträge mit Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom) fallen nicht unter die Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs.
Wichtige Neuregelung ist die von der gesetzlichen Regelung abweichende Gefahrtragungsregel beim Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Versendungskauf mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes beim Transporteur auf den Käufer über. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt hiervon abweichend, daß die Gefahr erst mit der Übergabe an den Käufer bzw. dem Annahmeverzug des Käufers auf diesen übergeht. Die Transportgefahr trägt damit der Unternehmer.
Gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechtes zum Nachteil des Verbrauchers nicht abdingbar und zwar auch nicht durch Individualvereinbarung. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Nach Mitteilung eines Mangels können die Vertragsparteien Ansprüche des Käufers wegen dieser Leistungsstörung abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Außerdem kann der Schadenersatzanspruch des Käufers durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Abdingbar ist des weiteren die Regelung in § 474 Abs. 2 BGB. Die Kaufvertragsparteien können also die gesetzliche Gefahrtragungsregelung beim Versendungsverkauf vereinbaren.
Von besonderer Bedeutung ist die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang ein Sachmangel auf, wird (widerleglich) vermutet, daß die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beweislastumkehr gilt allerdings dann nicht, wenn die Vermutung der Mangelhaftigkeit mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies soll insbesondere bei der Veräußerung von gebrauchten Sachen der Fall sein.
§ 477 BGB sieht besondere Anforderungen für Garantieerklärungen vor. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen führt allerdings nicht etwa zur Unwirksamkeit der Garantieverpflichtung, sondern dazu, daß Unklarheiten der Garantieerklärung im Zweifel zu Lasten des Erklärenden gehen, wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits heute der Fall ist.
Völlig neu ist die Regelung des Rückgriffs des Unternehmers gegen seinen Lieferanten in den Fällen, in denen der Unternehmer von einem Verbraucher erfolgreich wegen einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache in Anspruch genommen worden ist. Diese Rückgriffsmöglichkeit besteht für die gesamte Distributionskette, also vom Vertragspartner des Verbrauchers (Letztverkäufer) bis hin zum Hersteller, wobei der Rückgriff immer nur innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen vorgenommen werden soll.
Wichtig ist, daß der Unternehmerrückgriff nur für neu hergestellte Sachen gilt.
§ 478 Abs. 1 Satz 1 BGB entbindet den Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten von der gemäß § 323 Abs. 1 BGB notwendigen Fristsetzung. Der Verkäufer kann also ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag mit seinem Lieferanten zurücktreten, ohne ihm zuvor eine Frist für eine Nacherfüllung setzen zu müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher selbst den Rücktritt erklärt hat, Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt oder im Wege des großen Schadenersatzes die Kaufsache an den Verkäufer zurückgegeben hat. Auch bei Minderung des Kaufpreises kommt der Rückgriff gemäß § 478 BGB in Betacht. Die Vorschrift ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Verkäufer die Sache aus einem anderen Grund als dem ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte, z. B. weil der Verbraucher ein ihm vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht ausgeübt oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.
Im Rahmen des Rückgriffes ist die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Lieferanten anwendbar, wobei dei 6-Monatsfrist nicht bereits bei Übergang der Gefahr zwischen dem Verkäufer und dem Lieferanten zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher.
Mußte der Verkäufer an den Verbraucher Ersatz von Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB leisten (Transport-, Materialkosten etc.), hat er gegen seinen Lieferanten einen entsprechenden Erstattungsanspruch, wenn die Kaufsache bereits bei Übergabe an den Verkäufer mangelhaft war. Auch hier gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB, wobei die 6-Monats-Frist ebenfalls erst mit Gefahrübergang auf den Verbraucher beginnt.
Wichtig ist, daß durch diese Rückgriffsmöglichkeit die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer muß also nach wie vor ihm gelieferte Sachen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel rügen, sonst verliert er seine Rechte wegen der Mängel. Der Rechtsverlust erstreckt sich auch auf die Rückgriffsrechte gemäß § 478 BGB.
Das Rückgriffsrecht des Verkäufers gem. § 478 BGB ist nur eingeschränkt abdingbar. Dem Verkäufer muß ein gleichwertiger Ausgleich für den Ausschluß des Rückgriffes eingeräumt werden.
Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen ist in § 479 BGB geregelt. Die Ansprüche verjähren wie die Mangelbeseitigungsansprüche im übrigen in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache, wobei mit Ablieferung der Sache die Lieferung an den Verkäufer gemeint ist. Da damit der Verkäufer Gefahr liefe, vom Verbraucher zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen zu werden, indem seine Rückgiffsansprüche bereits verjährt sind, sieht § 479 Abs. 2 BGB vor, daß seine Rückgriffsansprüche frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt verjähren, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Dies gilt allerdings nur für neu hergestellte Sachen. Begrenzt ist die Rückgriffsmöglichkeit schließlich dadurch, daß jeder Rückgriff spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache beim Verkäufer ausgeschlossen ist.
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