Schuldrechtsmodernisierung Teil 3
Am 01. Januar 2002 ist das Schuldrecht im BGB neu gefasst worden. Die damit im Kauf- und Werkvertragsrecht verbundenen Gesetzesänderungen haben weitreichende Folgen, insbesondere für Verbraucher.
Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht ist in drei zentralen Bereichen durch die Modernisierung des Schuldrechts geändert worden:
- Mangel und Gewährleistung
- Verjährung
- Anwendung des Kaufrechts für bewegliche Sachen
1. Mangel und Gewährleistung
§ 633 Abs. 2 BGB definiert, wann ein Werk mangelfrei ist. Zunächst einmals wird auf die Vereinbarung der Vertragsparteien abgestellt und gefragt, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. Damit ist der sog. subjektive Fehlerbegriff für die Feststellung eines Sachmangels auch im Werkvertragsrecht maßgeblich.
Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit an. Ist auch solch vertraglich vorausgesetzter Gebrauch nicht festzustellen, muß das Werk für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein.
Ausdrücklich geregelt ist nun, daß auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes (aliud) oder die Lieferung einer zu geringen Menge als Sachmangel angesehen wird.
Anders als im Kaufrecht spielen Werbeaussagen des Herstellers oder Dritter bei der Sachmangelfeststellung keine Rolle.
Erstmals werden auch Rechtsmängel als Mängel im Werkvertragsrecht anerkannt. Dies wird insbesondere im Urheberrechtsbereich eine Rolle spielen. Wie im Kaufrecht hat der Besteller zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Anders als im Kaufrecht entscheidet jedoch der Hersteller, welche der beiden Varianten der Nacherfüllung - Mangelbeseitigung oder Neuherstellung - gewählt wird.
Wird die Neuherstellung gewählt, hat der Besteller selbstverständlich das mangelhafte Werk herauszugeben.
Alle im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung anfallenden Kosten hat der Hersteller zu tragen (
§ 635 Abs. BGB). Von dieser Pflicht kann sich der Hersteller auch nicht durch Regelungen in seinen AGB befreien.
Der Hersteller kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Nacherfüllung, soll aber z. B. auch dann gelten, wenn der Lieferant des Herstellers den Mangel am Werk verschuldet hat und der Hersteller dies nicht zumindest auch zu vertreten hat. So jedenfalls die Begründung zum Regierungsentwurf zur Neufassung des § 635. Mir persönlich will das letztgenannte Beispiel nicht einleuchten, weil der Hersteller natürlich auch bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen kann.
Wie im Kaufrecht hat die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Rechten bei Mängeln des Werkes. Diese Rechte können daher erst dann geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung entweder unter Fristsetzung erfolglos verlangt wurde oder eine Fristsetzung entbehrlich war.
Die Selbstvornahme, also die Beseitigung des Mangels durch den Besteller, ist gegenüber der früheren Regelung erleichtert worden. Es bedarf nun nur noch einer Fristsetzung, der Hersteller muß sich jedoch nicht in Verzug befinden. Es kommt also auf ein Verschulden des Herstellers an der Fristüberschreitung nicht mehr an. Die Selbstvornahme ist natürlich ausgeschlossen, wenn der Hersteller die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern könnte. Denn sonst könnte der Besteller über den Umweg der Selbstvornahme den Hersteller wieder mit den unverhältnismäßigen Kosten belasten.
Gemäß § 637 Abs. 2 BGB kann der Besteller zur Selbstvornahme greifen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Wann ein Fehlschlag vorliegt, ist im Gesetz nicht geregelt, weil eine entsprechende Bestimmung wie § 440 BGB im Werkvertragsrecht fehlt. Offen bleibt damit, wieviele Nacherfüllungsversuche dem Hersteller eingeräumt werden müssen. Meines Erachtens ist eine Analogie zu § 440 BGB zu ziehen. Mehr als zwei Nacherfüllungsversuche muß der Besteller nicht über sich ergehen lassen.
§ 638 BGB regelt die Minderung. Sie ist unter denselben Voraussetzungen wie der Rücktritt zulässig. Gegenüber dem Rücktritt besteht das Minderungsrecht aber auch bei unerheblichen Mängeln. Der Besteller sollte, wenn er dem Hersteller eine Frist zur Nacherfüllung setzt, immer darauf hinweisen, daß er bei einem Scheitern der Nacherfüllung entweder vom Vertrag zurücktreten oder aber die vereinbarte Vergütung mindern wird.
Die Höhe der Minderung ist nun in § 638 Abs. 3 BGB geregelt. Grundlage für die Berechnung der Minderung ist die vereinbarte Vergütung und nicht mehr der Verkehrswert. Die Minderung bestimmt sich nach dem Wert des Werkes zur Zeit der Abnahme oder der Fertigstellung.
Der Besteller kann schließlich auch vom Werkvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der §§ 323, 326 Abs. 5 BGB erfüllt sind, d.h. daß der Besteller dem Hersteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muß oder aber die Fristsetzung entbehrlich ist, weil z. B. der Hersteller die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt wird allerdings, insbesondere im Baurecht, die Ausnahme bleiben, denn gemäß § 323 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger, sofern der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat, nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Diese Konstellation dürfte beim Bauvertag selten vorliegen.
Fragen des Schadenersatzes bei Mängeln des Werkes sind nun vollständig im allgemeinen Teil geregelt, denn § 634 Nr. 4 BGB verweist auf die allgemeinen Vorschriften, so daß es auch hier auf die dortigen entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.
2. Verjährung
Die Verjährungsregelung des § 634a BGB gilt ausschließlich für die in § 634 BGB augeführten Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln. Alle übrigen Ansprüche aus dem Werkvertrag unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln, auf die wir noch gesondert eingehen werden.
Die Verjährung richtet sich zunächst einmal nach der Art des Werkes: Bei Bauwerken und bei bauwerksbezogenen Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, bei Werken, die Sachen, also körperliche Gegenstände sind und bei darauf gerichteten Planungs- oder Überwachungsleistungen 2 Jahre und bei allen anderen Werken, also insbesondere nichtkörperlichen Werken gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist wird bei Bauwerken und bei Sachen mit der Abnahme in Gang gesetzt. Bei nichtkörperlichen Werken beginnt die Verjährungsfrist demgegenüber erst, wenn der Besteller Kenntnis von den Umständen hat, die den Anspruch begründen. Die Verjährungsfrist beginnt also erst mit der Entdeckung des Mangels.
Zu den unkörperlichen Werken gehören insbesondere Software-Entwicklungsarbeiten, Beförderungsleistungen, Beschaffung von Auskünften durch eine Detektei, Privatgutachten, Konzert- und Sportveranstaltungen.
3. Kaufrecht statt Werkvertragsrecht
§ 651 BGB verweist auf die Regelungen des Kaufrechts für den Fall, daß Gegenstand des Vertrages die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen ist. Nach altem Recht handelt es sich dann um einen Werklieferungsvertrag. Nunmehr ist das Werkvertragsrecht für diese Sachen nicht mehr anwendbar. Es gilt Kaufrecht.
V. Verjährung
1. Die Verjährungsfristen
Die regelmäßige Verjährung beträgt nun nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht zwingend mit der Entstehung des Anspruches (Fälligkeit), sondern hängt darüber hinaus auch davon ab, daß der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB). Außerdem beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des Jahres, in dem die beiden genannten Voraussetzungen (Fälligkeit des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände) erfüllt sind. Damit erlangt die zum Jahreswechsel eintretende Verjährung noch größere Bedeutung.
Für die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt darüber hinaus eine Höchstfrist von 10 Jahren. Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt die Verjährung auch ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein.
Eine 10jährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus bei Ansprüchen auf Eigentumsübertragung an Grundstücken sowie auf Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von Immobiliarrechten einschließlich der Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung (§ 196 BGB). Hier beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.
In 30 Jahren verjähren schließlich
- Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit;
- Schadenersatzansprüche bei Spätschäden aus unerlaubter Handlung (Delikt),
- Ansprüche aus Gefährdungshaftung oder wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis ab Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis;
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten;
- familien- und erbrechtliche Ansprüche (soweit nicht anderes bestimmt ist); und
- titulierte Ansprüche, wenn es sich nicht um künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt (insbesondere Zinsen).
2. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Abweichend von der bisherigen Regelung führen die meisten Maßnahmen wie Klageerhebung, Streitverkündung, Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr zur Unterbrechnung der Verjährung, sondern nur noch zu deren Hemmung. Die Hemmung bewirkt gemäß § 209 BGB, daß der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Beispiel: Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Nach Ablauf von 5 Monaten wird Klage erhoben. Das Verfahren endet nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt dann nicht erneut, sondern die Verjährung war durch die Klageerhebung nur gehemmt, so daß die Restlaufzeit der Verjährungsfrist noch 1 Monat beträgt. Demgegenüber hätte bei der früheren Rechtslage die Verjährungsfrist nach Prozeßende wieder begonnen, so daß die vollen 6 Monate zur Verfügung ständen.
Wichtige Neuerung ist, daß auch Eilmaßnahmen wie der Arrest oder die einstweilige Verfügung die Verjährung des materiellrechtlichen Anspruches hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Das spielt insbesondere im Wettbewerbsrecht eine Rolle, da Ansprüche aus dem UWG in sechs Monaten nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes verjähren. Außerdem dürfte nunmehr für die Dauer der Hemmung durch eine einstweilige Verfügung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sog. Hauptsachenklage bestehen.
Die Hemmung durch Klageerhebung, Streitverkündung, einstweilige Verfügung etc. endet allerdings erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 4 BGB), so daß in unserem vorgenannten Beispiel nach rechtskräftiger Entscheidung noch 7 Monate verblieben, bis der Anspruch verjährt.
Ein neuer Hemmungstatbestand ist in § 303 BGB geschaffen worden. Danach hemmen jetzt auch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände die Verjährung. Die Hemmung endet, wenn einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Offen ist noch, was bei einem sog. Einschlafen der Verhandlungen gilt. Man muß wohl dann als Ende der Verhandlungen den Zeitpunkt ansehen, in dem nach Treu und Glauben noch der nächste Schritt (Antwort, Gegenangebot o. ä.) zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW 1986 S. 1337, 1338). Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze dürften auf das neue Recht übertragbar sein.
In § 212 BGB ist der Neubeginn der Verjährung geregelt. Dies entspricht der bisherigen Unterbrechung der Verjährung, die jetzt jedoch nicht mehr der Regelfall ist. Neubeginn der Verjährung tritt in zwei Fällen ein: Der Schuldner erkennt den Anspruch des Gläubigers an oder aber es wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt. Insbesondere das Anerkenntnis ist jetzt weitgehend geregelt. So kann der Schuldner den Anspruch auch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennen.
VI. Einfügung von Nebengesetzen
Im Zuge der Schuldrechtsreform sind bisher selbständige Nebengesetze wie das AGBG, das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und das Verbraucherkreditgesetz in das BGB eingefügt worden. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei geringfügig überarbeitet. So wurde u.a. das Verfahrensrecht des AGBG ausgegliedert und findet sich nun im neu geschaffenen Unterlassungsklagengesetz, während die materiellrechtlichen Regelungen vollständig in das BGB übernommen wurden.
1. AGBG
Das AGBG ist anläßlich der Integration in das BGB nur geringfügig geändert worden. Die Änderungen beruhen insbesondere auf der Schuldrechtsmodernisierung, weil diese nicht mehr zwischen Nicht- und Schlechtleistung sowie Mängeln differenziert und den einheitlichen Begriff der Pflichtverletzung verwendet. Dies führt insbesondere bei den Schadenersatzregelungen in § 11 Nr. 7 und 8 AGBG (jetzt § 309 BGB) zu Veränderungen.
Bei den pauschalierten Schadenersatzansprüchen in § 309 Nr. 5 b BGB muß nun in den AGB ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, daß der Nachweis eines geringeren Schadens des Verwenders möglich ist. Ohne diesen ausdrücklichen Hinweis ist die Schadenspauschalierung unzulässig.
Die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Haftungsausschlüssen ist in § 309 Nr. 7 BGB geregelt. Diese Vorschrift ist auf jede Art der Vertragsverletzung anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten oder um die Lieferung einer mangelhaften Sache handelt.
Ausdrücklich im Gesetzestext verankert ist jetzt die Unzulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies entspricht der bisherigen Gesetzeslage und hat daher nur klarstellende Funktion.
Nach § 309 Nr. 7 BGB sind danach im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbraucher noch folgende Haftungsfreizeichnungen zulässig:
Eine Begrenzung der Haftung bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit durch Festlegung einer Haftungshöchstsumme oder (wie bisher) durch Ausgrenzung vertragsuntypischer, nicht vorhersehbarer Schäden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Körperschäden.
Bei der Verletzung von Nebenpflichten kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in vollem Umfang ausgeschlossen werden, wiederum jedoch nicht bei Körperschäden.
Schließlich kann das Rücktrittsrecht bei schuldlosen Nebenpflichtverletzungen beschränkt werden. Diese Beschränkung ist nicht bei Lieferung mangelhafter, neu hergestellter Sachen zulässig.
Dadurch daß beim Verbrauchsgüterkauf die gesetzlichen Bestimmungen weitestgehend unabdingbar sind (§ 475 BGB), verliert die bisherige Gewährleistungsregelung in §§ 3, 11 Nr. 10 AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b BGB) ihre wesentliche Bedeutung. Die Vorschrift gilt praktisch nur noch für Verträge über Bauleistungen sowie den Erwerb von Grundbesitz. Gleichwohl ist die Neuregelung zu beachten, weil sie als Leitbild auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt und bei der Anwendung der Generalklausel des § 307 BGB heranzuziehen ist.
Außerhalb des Verbrauchgüterkaufs können die Verjährungsfristen auf ein Jahr reduziert werden (§ 309 Nr. 8 b ff BGB) Für den Verkauf gebrauchter Sachen - außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs - ist nach wie vor ein vollständiger Haftungsausschluß möglich.
Der ehemalige § 10 AGBG (jetzt § 308 BGB) ist in einem einzigen Punkt geändert worden. Bei der Zulässigkeit fingierter Erklärungen müssen die in Nr. 5 geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen, sofern in den maßgeblichen Vertrag die VOB/B insgesamt einbezogen ist. Der Hinweis auf die Gesamteinbeziehung findet sich darüber hinaus auch in § 309 Nr. 8 b ff bei der Erleichterung der Verjährung.
Neu ist die ausdrückliche Aufnahme des sog. Transparentgebotes in die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Regelung allein deshalb unwirksam, weil es eine unangemessene Benachteiligung ist, wenn eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert wurde. Das Transparenzgebot hat insbesondere Auswirkungen auf die sog. preis- und leistungsbestimmenden Klauseln, die bisher wegen § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle ausgenommen waren. Nunmehr unterliegen sie auch der Inhaltskontrolle.
2. Haustürgeschäfte
Die Haustürgeschäfte sind nun in § 312 BGB geregelt, ohne daß es gegenüber dem Haustürwiderrufsgesetz zu Veränderungen gekommen ist.
Das bisher sowohl im Haustürwiderrufsgesetz als auch im Fernabsatzgesetz enthaltene Widerrufsrecht ist nun einheitlich für alle Fälle des Widerrufs in § 355 BGB geregelt. Danach kann der Widerruf innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die 2-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, muß dem Verbraucher mitgeteilt worden sein. Die Widerrufsbelehrung muß vom Verbraucher gesondert unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Bei einem schriftlichen Vertrag beginnt die Frist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher darüber hinaus auch die Vertragsurkunde oder eine Abschrift hiervon ausgehändigt worden ist. Erfolgt keine ausreichende Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB, dann erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB erst 6 Monate nach Vertragsabschluß; bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
3. Fernabsatzverträge
Die Integration des Fernabsatzgesetzes in das BGB hat nicht zu Änderungen geführt. Wichtig ist bei der Widerrufsfrist die Abweichung von § 355 Abs. 2 BGB in § 312d Abs. 2 BGB. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift verweist wiederum auf Artikel 240 EGBGB, der vorsieht, daß durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, welche Informationen dem Verbraucher vor Vertragsabschluß zu erteilen sind. Hierzu gehören insbesondere die Person des Unternehmers, Beschreibungen der angebotenen Leistungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbstverständlich das Widerrufsrecht und Hinweis auf Kündigungsrechte sowie Informationen zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen. Diese Informationen sind dem Verbraucher jeweils in Textform zu übermitteln.
Interessant ist die Regelung des § 312e BGB, weil diese auch im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen Gültigkeit hatte, also keine Verbraucherschutzvorschrift ist. Danach hat der Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr seinem Vertragspartner angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Er muß die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 EGBGB festgelegten Informationen den Kunden erteilen, er muß den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen und er muß seinen Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsabschluß abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Abweichend von den Rücktrittsregelungen bestimmt § 357 BGB, daß bei einem Widerruf der Verbraucher Wertersatz für die Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entsteht, zu leisten hat. Voraussetzung ist allerdings, daß er auf diese Ersatzpflicht bei Vertragsabschluß im Textform hingewiesen worden ist. Außerdem muß der Verbraucher die Ware zurücksenden. Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt allerdings der Unternehmer. Bei Waren bis zu einem Wert von 40,00 Euro kann die Regelung der Kostentragungspflicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen und dem Verbraucher die Kosten auferlegt werden.
Statt des Widerrufsrecht kann dem Verbraucher beim Haustürgeschäft und beim Fernabsatzgeschäft ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dieses Rückgaberecht muß uneingeschränkt und im Verkaufsprospekt muß eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten sein. Das Rückgaberecht wird durch Rücksendung der Ware ausgeübt.
War das widerrufene Geschäft mit anderen Verträgen verbunden (insbesondere Darlehensverträgen), dann endet die Bindung an diese Verträge mit dem Widerruf des Warengeschäftes (§ 358 BGB).
4. Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz ist nun in die Regelungen der §§ 488 ff BGB integriert worden. Gegenüber der bisherigen Gesetzeslage ist damit eine inhaltliche Änderung nicht verbunden.
VII. Übergangsvorschriften
In Artikel 229 EGBGB ist der Übergang vom alten zum neuen Recht geregelt. Der Grundsatz ist einfach: Maßgeblich für die Frage, welches Recht anwendbar ist, ist der Entstehungszeitpunkt des Schuldverhältnisses. Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, ist das alte Recht, auf Schuldverhältnisse, die ab dem 01. Januar 2002 entstanden sind, das neue Schuldrecht anzuwenden. Mit Schuldverhältnissen meint das Gesetz sowohl vertraglich begründete als auch gesetzliche Schuldverhältnisse.
Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen mit dem Zustandekommen des Vertrages. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen, wenn alle Voraussetzungen der maßgeblichen Norm erfüllt sind.
Für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002. Danach, also ab dem 01. Januar 2003 ist ausschließlich das neue Recht anzuwenden.
Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt, in dem Ansprüche geltend gemacht werden, sondern entscheidend ist allein, wann das jeweilige Schuldverhältnis entstanden ist. Zu möglicherweise interessanten Diskrepanzen kann dies bei Rahmenverträgen führen, die nach altem Recht zu beurteilen sind. Denn die jeweils aufgrund des Rahmenvertrages abzuschließenden Einzelverträge entstehen erst im Zeitpunkt ihres Vertagsabschlusses, möglicherweise also ab dem 01. Januar 2002. Die Einzelverträge richten sich dann nach dem neuen Recht, während die Rahmenverträge noch nach dem alten Recht zu beurteilen sind. Es empfiehlt sich im Interesse beider Vertragsparteien, eine Rechtsvereinheitlichung herzustellen, in dem die Anwendbarkeit des neuen Rechtes auch auf den Rahmenvertrag vereinbart wird.
Für die Verjährung regelt Artikel 229, § 6 EGBGB den Übergang. Gemäß Artikel 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die neuen Verjährungsvorschriften auf alle am 01. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Abweichend davon gilt das alte Verjährungsrecht hinsichtlich Beginn und Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind.
Leicht zu merken ist, daß die neuen Verjährungsvorschriften keine Rückwirkung haben. Nur für die Ansprüche, die nach dem 01. Januar 2002 entstehen, findet vollständig das neue Recht Anwendung.
Wichtig ist, daß die Regelung des Artikel 229, § 6 EGBGB für alle Ansprüche gilt, deren Verjährung sich aufgrund gesetzlicher Bestimmung vollständig oder teilweise nach den Vorschriften des BGB richtet, auch wenn diese Ansprüche in anderen Gesetzen außerhalb des BGB geregelt sind.
Artikel 229, § 6 Abs. 2 EGBGB enthält eine weitere Ausnahme von der Wirksamkeit der neuen Verjährungvorschriften ab dem 01. Januar 2002 zugunsten der Schuldner. Wenn nach dem alten Recht die Verjährungsfristen kürzer als nach dem neuen Recht sind, gilt für Altforderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 entstanden sind, das alte Recht. Ist dagegen die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer, gilt das neue Recht. Die kürzere Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem 01. Januar 2002. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Gläubigers.
Reinhard Mielke,
13.12.2001