Seit 2002: Schuldrechtsreform im BGB

Mit Wirkung vom 1.1.2002 gilt die Schuldrechtsreform in Deutschland. Das Schuldrecht befasst sich mit rechtlichen Vorschiften, nach denen Verträge (z.B. Kaufverträge) rechtlich beurteilt werden. Auch das Fernabsatzgesetz ist in das BGB übernommen worden.

Das Verjährungsrecht ist insbesondere vereinheitlicht worden. Wesentliche Änderungen siehe nachfolgenden Link zum Artikel:

Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB

Bei Herausgabeansprüchen aus absoluten Rechten und ähnlichen Ansprüchen beträgt die Verjährungsfrist weiterhin 30 Jahre.

Bundesrat und Bundestag sehen, dass die Verjährungsregelungen im Hinblick auf in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogene und kriegsbedingt verlagerte Kulturgüter zu unangemessenen Ergebnissen führen können. Neben den moralischen Apellen sind hier auch besondere gesetzliche Detailregelungen möglich.

Weitere Wesentliche Änderungen:

Einige Regelungen scheinen mit heißer Nadel gestrickt zu sein. Europäische Verbraucherregelungen sind nicht richtig in das deutsche Recht transportiert worden. Nach dem Gesetzesentwurf sollten Baufirmen 5 Jahre lang für Mängel an den von ihren gebauten Häusern haften. Im Falle von Arglist, wenn sie mithin absichtlich etwas verschweigen, sollte die Haftung aber nur 3 statt 5 Jahre dauern.

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