Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Rennbahnbetreiber dazu, dem Pferdehalter den ganzen Schaden (rund 18.000 DM) zu ersetzen (9 U 131/96). Er sei für die Sicherheit auf der Bahn verantwortlich und habe nichtsdestotrotz einen Unfall geradezu provoziert. Direkt neben der Sandbahn, auf der täglich Pferde bewegt würden, Planierschleppen zu lagern, sei für die Tiere besonders gefährlich: Zum einen wegen der scharfen Kanten der Stahlmatten, zum anderen, weil die Geräte wegen ihrer geringen Höhe - anders als ein Zaun oder eine Mauer, vor denen Pferde eher zurückwichen - auf die Pferde "kaum eine instinktiv abschreckende Wirkung ausübten".
Man müsse bei Pferden immer damit rechnen, dass sie durchgingen. Selbst ein kräftiger Mann sei dann kaum in der Lage, sie zurückzuhalten und zu kontrollieren. Trotzdem sei dieser Unfall nicht auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen, sondern auf die Schlamperei des Bahnbetreibers, die gefährlichen Schleppen in unmittelbarer Nähe des Trainingsbetriebs zu lagern.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1998 - 9 U 131/96
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