Stille Beteiligung zur Unternehmensfinanzierung
Mezzanine Finanzierung als Stille Beteiligung
Die Mezzanine-Finanzierungen werden zumeist durch stille Beteiligungen realisiert. Sie wird auch stille Gesellschaft genannt, da sie gesellschaftsrechtlicher Natur ist. Sie ist gesellschaftsrechtlicher Natur und wird deshalb auch stille Gesellschaft genannt. Es handelt sich um einen Unterform der BGB-Innengesellschaft.
Der Investor wird bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung als "Stiller" bezeichnet. Diese Bezeichnung folgt aus dem zentralen Merkmal der stillen Beteiligung: Der Investor beteiligt sich zwar am Handelsgeschäft eines anderen, tritt dabei aber nicht nach außen erkennbar als Gesellschafter auf. Er leistet seine Einlage in das Unternehmensvermögen und erlangt als Gegenleistung eine Gewinnbeteiligung.
1. Umfassende Vertragsfreiheit bei Errichtung der stillen Beteiligung
Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft im HGB §§ 230 - 236 und im BGB (§§ 705 ff.). Die meisten dieser gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht zwingend anzuwenden. Vielmehr kann die Vertragsgestaltung zwischen dem Unternehmen und dem Stillen von den meisten Normen abgeweichen; man spricht deshalb auch von dispositivem Recht.
Es ergeben sich somit für die stille Beteiligung zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Sie erlauben es, die Modalitäten der stillen Beteiligung an die speziellen Bedürfnisse des Kapital suchenden Unternehmens und des Investors individuell anzupassen.
2. Stiller Gesellschafter erscheint nicht nach Außen
Im Außenverhältnis tritt der stille Gesellschafter nicht in Erscheinung. Es wird deshalb auch von einer reinen Innengesellschaft gesprochen. Auch hinsichtlich der Geschäftsleitung ändert sich nichts: Sie bleibt weiterhin in der Hand des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Gemäß § 230 Abs. 2 HGB wird der stille Gesellschafter im Außenverhältnis des Unternehmens nicht gegenüber Dritten verpflichtet. Gegenseitige Ansprüche aus einer stillen Beteiligung bestehen also immer nur zwischen dem Stillen und dem Unternehmen.
3. Bilanzausweis der Stillen Beteiligung
Die Bilanzierung der Einlagen von stillen Gesellschaften ist in den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ausdrücklich geregelt. Ob die eingebrachten Mittel als Fremd- oder als Eigenkapital bilanziert werden, hängt von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Beteiligung ab.
Entspricht der Beteiligungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben des § 236 Abs. 1 HGB, so kann der stille Gesellschafter seine Forderung im Falle der Insolvenz als Insolvenzgläubiger anmelden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der stille Gesellschaftsvertrag keine Nachrangklausel enthält. In dem Einlagenkonto ist dann, auch wenn eine Verlustbeteiligung vereinbart wurde, eine normale Forderung gegen das Unternehmen zu sehen. Das stille Beteiligungskapital ist daher als Fremdkapital unter den Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz zu passivieren.
4. Besteuerung der Stillen Beteiligung
Für die steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft kommt es auf die Entscheidung zwischen der sogenannten "typisch stillen Beteiligung" und der "atypisch stillen Beteiligung" an. Besonderheit einer atypisch stillen Beteiligung ist, dass dem Investor sowohl Mitspracherechte als auch eine Beteiligung am Unternehmenswert eingeräumt werden.
Dieses "Mehr" führt faktisch dazu, dass seine Rechtsposition aus steuerlicher Sicht der eines Kommanditisten angenähert wird und somit eine echte Mitunternehmerschaft begründet wird. Sofern weder weitreichende Mitspracherechte noch eine Beteiligung am Unternehmenswert in dem stillen Gesellschaftsvertrag verankert sind, handelt es sich immer um eine typisch stille Beteiligung.
Fazit: Die stille Gesellschaft ist eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Voraussetzung für den Einsatz im Rahmen von Mezzanine-Finanzierungen ist lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes, Stille Beteiligungen können von eingetragenen Kaufleuten, OHGs, KGs und Kapitalgesellschaften begeben werden. Dabei kann selbst der Unternehmer stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Dieses Finanzierungsinstrument steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung.
Ob stilles Beteiligungskapital als Fremdkapital oder Eigenkapital zu behandeln ist, hängt von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ab. Eine explizite gesetzliche Regelung gibt es in dieser Frage nicht.
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