Die typisch stille Beteiligung eignet sich gut für eine Arbeitnehmerbeteiligung. Die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen schafft für beide Seiten, nämlich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer, einen Mehrwert. Die durch die Beteiligung am Unternehmen entstehende erhöhte Motivation stärkt das Unternehmen und schafft damit größere Gewinne. Vor allem durch die hohe Gestaltungsfreiheit bei der Konzeption und der Regelung der stillen Beteiligung kann eine maßgeschneiderte Lösung für jedes Unternehmen gefunden werden. Dabei werden typische stille Beteiligungen zudem nach dem Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer gefördert.
Besonderheiten:
Versammlung der stillen Gesellschafter:
Wegen der Vielzahl der stillen Gesellschafter ist eine gemeinsame Versammlung aller stillen Gesellschafter zur gemeinsamen Unterrichtung und zur Beschlussfassung ratsam.
Hierzu könnte vereinbart werden:
"Die GmbH hat innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Jahresabschlusses
durch betriebsübliche Bekanntmachung zu einer Versammlung aller stillen Gesellschafter
einzuberufen. Die Versammlung kann folgendes beschließen: ........
Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel aller abgegebenen
Stimmen ändern damit die jeweiligen Verträge über die Begründung einer stillen
Beteiligung. Je € 100,- des Einlagenkontos gewähren eine Stimme." .
In welchem Maße die Versammlung über Beschlussgegenstände mit der Folge einer Vertragsänderung beschließen kann, muss zuvor in jedem einzelnen Vertrag über die Begründung der stillen Beteiligung vereinbart sein.
Kündigung:
Bei der Regelung der Kündigungsmöglichkeiten sind die unterschiedlichen Interessen zu berücksichtigen, und zwar insbesondere wie folgt:
| © Interna Aktuell bei Finanztip.de |
|
|