Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen im GmbH-Recht gilt die Monatsfrist des entsprechend anzuwendenden § 246 Abs. 1 Aktiengesetz nicht strikt, sondern nur als gesetzliches Leitbild. Gleichwohl muss die Klage mit aller dem Anfechtungsberechtigten zumutbaren Beschleunigung erhoben werden. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Anfechtungsfrist ist hierbei das starke Interesse der Gesellschaft an einer beschleunigten Ausführung des Gesellschafterbeschlusses und das Vertrauen der Beteiligten auf dessen Bestand zu berücksichtigen.
Liegen keine besonderen Umstände vor und ist eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten, bleibt die Monatsfrist die Regel, die im Einzelfall nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen überschritten werden darf. Liegt kein Ausnahmefall vor, ist eine Anfechtungsklage, die ein GmbH-Gesellschafter erst zwei Monate nach Beschlussfassung einreicht, verfristet und damit unzulässig.
Urteil des OLG München vom 28.10.1999
14 U 268/99
Der Betrieb 1999, 2405
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