Ein Nutzfahrzeughändler verkaufte einem Kunden einen Lkw. Als der Kunde den Vertrag stornierte, verlangte der Händler einen pauschalierten Schadensersatz von 15.000 DM. Er berief sich dabei auf folgende Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist".
In dem darauf folgenden Prozess zwischen den Parteien gelang es dem Käufer nicht, einen geringeren als den pauschal geltend gemachten Schaden von 15 Prozent nachzuweisen. In einem derartigen Fall ist der Verkäufer auch nicht verpflichtet, dem verklagten Käufer den Nachweis durch Offenlegung seiner Betriebskalkulation zu erleichtern oder zu ermöglichen. Eine solche Offenlegungspflicht besteht nur ausnahmsweise (z. B. bei Veruntreuung anvertrauter Gelder). Insbesondere wenn die Streitparteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ist einer Prozesspartei die Offenlegung ihrer Kalkulation nicht zumutbar. Aber auch dann, wenn zwischen den Parteien keine derartige Konkurrenzsituation besteht, ist in der Regel nicht gewährleistet, dass die Kalkulation nicht doch in falsche Hände gerät.
Urteil des OLG Naumburg vom 19.03.1999 6 U 13/98 NJW-RR 2000, 720
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