Bei einem Antrag auf Handelsregistereintragung müssen sich sämtliche notwendigen Angaben aus der Anmeldung selbst ergeben. Es reicht nicht aus, wenn einzutragende Tatsachen lediglich aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich sind. In einem derartigen Fall ist das Registergericht berechtigt, die beantragte Handelsregistereintragung abzulehnen.
Beschluss des OLG Celle vom 28.06.1999 9 W 72/99 RdW Heft 13/2000, Seite VI
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