Vertragsabschluss in Privatwohnung des Gewerbetreibenden


Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.


Nach dem "alten" Haustürwiderrufsgesetz kann ein Kunde eine Vertragserklärung widerrufen, zu der er durch eine mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung veranlasst wurde.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Haustürwiderrufsrecht aber nicht auf den Fall anwendbar ist, in dem der Kunde seine Erklärung zum Vertragsabschluss in der Privatwohnung des Gewerbetreibenden abgegeben hat. Grund für das gesetzliche Widerrufsrecht ist nämlich, dass sich der Kunde bei Vertragsverhandlungen in der eigenen Wohnung dem geschäftlich gewandten Vertragspartner nicht durch einfaches Weggehen entziehen kann.

Diese Situation ist mit der des Vertragsabschlusses in der Privatwohnung des Gewerbetreibenden jedoch nicht vergleichbar. Der Kunde befindet sich insoweit in keiner anderen Lage als bei einem Besuch in den Geschäftsräumen des Vertragspartners, da er auch hier die Möglichkeit hat, die Wohnung des Anbieters ohne weiteres und ohne Angabe von Gründen zu verlassen. In einem derartigen Fall steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu.

Urteil des BGH vom 30.03.2000 - VII ZR 167/99 - RdW 2000, 434, MDR 2000, 872, ZIP 2000, 1057, Betriebs-Berater 2000, 1368

Verwandt: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen
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