Unwirksame Vertragsklausel in einem Mietservice-Vertrag

In einem Vertrag über die Vermietung, Reinigung und Pflege von Berufskleidung war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter anderem Folgendes geregelt: "Der Mieter verpflichtet sich, die für im Rahmen des Mietservice-Vertrages eingerichtete Berufskleidung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zeitwert, mindestens jedoch zu 50 Prozent des Neueinrichtungswertes, zu kaufen ...".

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hielt die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des gewerblichen Kunden für unwirksam. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die streitgegenständliche Klausel ist mit den mietrechtlichen Vorschriften des BGB nicht zu vereinbaren, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand zurückgeben kann. Die hier beanstandete Vertragsklausel bewirkte gerade das Gegenteil, da der Mieter zum Erwerb der Mietsache verpflichtet werden und hierfür auch einen nicht unerheblichen Kaufpreis entrichten sollte.

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 09.02.2000

7 U 165/99

MDR 2000, 1003

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