Widersprüchliche Belehrung im Verbraucherrecht

Ein Kunde unterschrieb bei einem Autohändler eine "verbindliche Bestellung" über einen Pkw. Zugleich schloss er zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag ab. Später wollte er von dem gesamten Geschäft zurücktreten und widerrief seine Erklärungen nach dem Verbraucherkreditrecht.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zu entscheiden, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgt war. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine "drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung" über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist. Eine wirksame Belehrung muss auch den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich kennzeichnen. Bezeichnet die Bestellung des Fahrzeuges den Widerrufsbeginn mit dem "Zeitpunkt der Bestellung/Antragstellung" und beginnt demgegenüber nach dem Darlehensvertrag die Frist, "sobald dem Darlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrags...ausgehändigt worden ist", ist die Belehrung über den Fristbeginn völlig widersprüchlich und damit unwirksam. Danach konnte der Käufer die Verträge auch noch nach Ablauf der Frist widerrufen.

Urteil des OLG Schleswig vom 08.06.2000 - 2 U 29/99, MDR 2000, 944

Verwandt: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps