Verwendet einer von zwei GmbH-Geschäftsführern zur Unterzeichnung eines unternehmensbezogenen Geschäfts den Faximile-Stempel mit der Unterschrift des anderen Geschäftsführers, so haftet dieser nicht schon deshalb, weil er den verwendeten Stempel hat herstellen lassen, da er seine Benutzung durch den zeichnenden Geschäftsführer weder veranlasst noch gefördert hat.
Urteil des OLG Oldenburg vom 12.04.2000
2 U 39/00
GmbHR 2000, 822
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