Keine Konkursanfechtung bei Sanierungsbemühungen
Nach § 30 Konkursordnung sind die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anfechtbar, durch deren Eingehung die Konkursgläubiger benachteiligt werden. Eine entsprechende Regelung enthält die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es jedoch, wenn vor der Konkurseröffnung Zahlungen des Gemeinschuldners für ernsthafte, aber schließlich erfolglos gebliebene Sanierungsbemühungen geleistet wurden. In einem derartigen Fall ist demnach keine Anfechtung möglich.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2000
18 U 147/00 (nicht rechtskräftig)
ZIP 2001, 251
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