Firmenbestandteil, Klammeraffe

"Klammeraffe" kein zulässiger Firmenbestandteil

Insbesondere Unternehmen aus der IT-Branche verwenden in ihren Firmenlogos häufig das @-Zeichen (Klammeraffe). Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass jedoch ein Firmenname, der dieses Sonderzeichen enthält, nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann. Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches können nur wörtliche und aussprechbare Bezeichnungen gewählt werden. Firmennamen dürfen danach keine Bildzeichen, wie z. B. den Klammeraffen, enthalten.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.11.2000

2 W 270/00

ebenso: Beschluss des LG München I vom 25.01.2001

17 HK T 24115/00

RdW Heft 9/2001, Seite III

ebenso: Beschluss des BayObLG vom 4.4.2001

NJW 2001, 2337

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