Handelsvertretervertrag, fristlose Kündigung, Abmahnung

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

Hat eine Handelsvertreteragentur durch ihr Verhalten die Vertrauensgrundlage für das Vertragsverhältnis schwer und nachhaltig erschüttert, ist eine fristlose Kündigung des Vertrages ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann wirksam, wenn das Fehlverhalten so gravierend war, dass eine Billigung durch den Vertragspartner offensichtlich ausgeschlossen ist und die Vertrauensbasis auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

Dies nahm das Oberlandesgericht Köln in einem Fall an, in dem eine Agentur unter fettgedruckter Herausstellung ihrer Partnerschaft zu einer Bausparkasse ca. 10.000 Bausparkunden angeschrieben und wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, sie würden an der Verlosung einer Immobilie an einem der schönsten Strände der Türkei teilnehmen. Die Bausparkasse musste ein derart rufschädigendes Verhalten der von ihr beauftragten Agentur nicht hinnehmen.

Urteil des OLG Köln vom 20.10.2000

19 U 86/00

NJW-RR 2001, 820

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