BGB-Gesellschaft, GbR, Beteiligung, Kommanditistin

BGH: BGB-Gesellschaft als Kommanditistin

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann. In einem solchen Fall sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Entsprechendes gilt dann auch für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Beschluss des BGH vom 16.07.2001

II ZB 23/00

Betriebs-Berater 2001, 1966

WM 2001, 1764

MDR 2001, 1248

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