Ladendiebstahl, Fangprämie

Anspruch auf Ersatz einer Fangprämie bei Ladendiebstahl

Zahlt ein Geschäftsinhaber seinen Mitarbeitern eine so genannte Fangprämie von 100 DM für jede Mitteilung, dass ein Kunde den Laden mit unbezahlter Ware verlässt, so kann die Erstattung der Prämie von dem entsprechenden Kunden verlangt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts Dülmen kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich um einen Diebstahl oder - wie von dem ertappten Kunden vorgetragen - um ein bloßes Vergessen des Bezahlens der Ware handelte und damit um eine fahrlässige Eigentumsverletzung. Auch in einem derartigen Fall war das schuldhafte Verhalten des Kunden ursächlich für den dem Geschäftsinhaber durch die Auszahlung der Fangprämie entstandenen Schaden.

Urteil des AG Dülmen vom 12.07.2001

3 C 271/01

MDR 2001, 1116

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