Hat der Schuldner Ansprüche des Gläubigers unmissverständlich zurückgewiesen und führen die Parteien in der Folgezeit einen weiteren Schriftwechsel, so hängt die Annahme des Gläubigers, der Schuldner lasse sich gleichwohl auf Verhandlungen ein, von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen fehlt insbesondere dann, wenn der Schuldner lediglich seine den Anspruch unverändert ablehnende Haltung weiter begründet und verteidigt hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.03.2006
6 U 1474/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz
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