Der Bundesgerichtshof hatte die für den Versandhandel ungemein wichtige Frage zu entscheiden, wen in einem derartigen Fall die Beweislast trifft. Grundsätzlich hat der Käufer die Bezahlung der Ware zu beweisen. Hiervon kann auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises abgewichen werden. Daher rechtfertigt die Tatsache, dass die Ware mit einem Nachnahmeauftrag an ein Beförderungsunternehmen übergeben wurde, nicht die Vermutung, die dem Empfänger ausgehändigte Ware sei von diesem auch tatsächlich bezahlt worden. Im Ergebnis musste der Käufer den Computer (ggf. nochmals) bezahlen.
Urteil des BGH vom 14.09.2005
VIII ZR 369/04
BGHR 2006, 279
NJW 2006, 300
|
|