Eine solche Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Stehen diesem berechtigte Einwände gegen eine Forderung zu, könnte das Versorgungsunternehmen gleichwohl zunächst die von ihr geltend gemachten Abgaben und Gebühren verlangen, obwohl bereits feststeht, dass ihm diese nicht oder nicht in der geforderten Höhe zustehen. Dies widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes, wonach derjenige, der eine Forderung erhebt, diese auch begründen und belegen muss. Die Verweisung auf einen Rückforderungsprozess muss ein Versorgungskunde daher nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 05.07.2005
X ZR 60/04
BGHR 2005, 1339
RdW 2005, 744
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