GmbH: Vorratsgesellschaften wieder sicher

Ein unglücklich formuliertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2002 (Aktenzeichen II ZB 12/02) hat vielen Firmengründern und ihren Beratern in den letzten Monaten schlaflose Nächte beschert. Plötzlich, so jedenfalls äußerte sich eine Vielzahl von Juristen in Fachzeitpublikationen, gab es keine Möglichkeit mehr, sofort ohne persönliches Risiko mit einer Kapitalgesellschaft zu starten.

Vor dem Urteil konnten eilige Unternehmensgründer bereits im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaften, sogenannte Vorratsgesellschaften, erwerben und sofort ohne persönliche Haftung ihre unternehmerische Idee in die Tat umsetzen. Nun sollte wieder wochenlang auf die Eintragung ins Handelsregister gewartet werden. Scheitern während dieser Zeit gestartete Geschäfte, haften Gründer und Geschäftsführer persönlich für Verluste.

Glücklicherweise erkannte der BGH schnell, dass sein Urteil zu großer Rechtsunsicherheit geführt hat. Mit Beschluss vom 07. Juli 2003 (Aktenzeichen II ZB 4/02) wurde die unklare Rechtslage durch einen weisen und pragmatischen Beschluss beseitigt. Nunmehr gilt wieder unstrittig: Die persönliche Haftung der Handelnden und Gründer kann durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft vermieden werden. Sind die bei Vorratsgesellschaften üblichen Änderungen (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand) beim Handelsregister angemeldet, d. h. hat der Notar die notwendigen Unterlagen zum Handelsregister eingereicht, kann mit der Vorratgesellschaft gearbeitet werden. Die Differenz- und die Handelndenhaftung ist dann passé. Auf die Eintragung der Änderungen muss nicht gewartet werden.

Für den Erwerber einer Vorratsgesellschaft ist es heute umso wichtiger, ein schnell arbeitendes Notariat zu beauftragen. Die Satzungsänderungen müssen unmittelbar nach der Beurkundung zum Handelsregister eingereicht werden. Vor dem Abschluss wichtiger Verträge sollte man sich die erfolgte Einreichung vom Notar nochmals bestätigen lassen.

Auch wenn der BGH durch unklare Formulierungen zunächst viel Unsicherheit erzeugt hat, ist die nun vorhandene sichere Rechtslage ein echter Gewinn für Käufer und Verkäufer von Vorratsgesellschaften. Der BGH hat mit seiner schnellen Reaktion gezeigt, dass er Vorratsgesellschaften als wichtige Möglichkeit zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken anerkennt. Vorratsgesellschaften sind damit eine echte Alternative zur oft langwierigen Neugründung.

Stefan Hartmann, 05.11.2003
Stefan Hartmann ist Geschäftsführer der Assetfinance & Lease GmbH, Düsseldorf, www.assetfinance.de einem Anbieter von Vorratsgesellschaften.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps