|
Redaktioneller Hinweis:
siehe Artikel mit neuer Rechtsprechung zum Thema
Vorratsgesellschaften vor dem Aus
Bundesgerichtshof erweitert Haftung der Erwerber einer GmbH
Für ganz eilige Firmengründer war es bisher üblich, statt der Gründung einer Kapitalgesellschaft eine bereits bestehende sogenannte Vorratsgesellschaft zu erwerben. Dabei handelt es sich um eine GmbH oder eine AG, die bereits im Handelsregister eingetragen ist, jedoch seit ihrer Gründung keinen aktiven Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. Hauptgrund für diese Verfahrensweise:
Die persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter und des Geschäftsführers zwischen der Gründung der Gesellschaft beim Notar und ihrer Eintragung in das Handelsregister soll vermieden werden. Dieser Verfahrensweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Riegel vorgeschoben. Durch Beschluß vom 9. Dezember 2002 (Aktenzeichen II ZB 12/02) stellte das Gericht den Erwerb einer Vorratsgesellschaft zur erstmaligen Aufnahme eines Geschäftsbetriebes der Neugründung einer Gesellschaft gleich.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen:
Die Geschäftsführer müssen nun - wie bei einer Neugründung - die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG abgeben, ihnen stehe das Stammkapital endgültig zur freien Verfügung. Bei der AG ist gemäß § 37 Abs. 1 AktG ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Dies war bisher beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft nicht erforderlich.
Damit jedoch noch nicht genug: Die Gründungsgesellschafter einer GmbH oder AG unterliegen einer sogenannten Differenzhaftung für eine etwaige Unterbilanzierung der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister. Das bedeutet, daß die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften, wenn das Stammkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch Anlaufverluste bereits ganz oder teilweise aufgebraucht ist. Diese Differenzhaftung konnte bisher durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft vermieden werden.
Dies gilt heute nicht mehr, da der BGH den Erwerb einer Vorratsgesellschaft einer Neugründung gleichstellt. Daraus folgt, daß die Erwerber wie die Gründungsgesellschafter nunmehr ebenfalls persönlich für eine Unterbilanz haften, die zum Zeitpunkt der Eintragung von Änderungen, die sich aus dem Erwerb der Vorratsgesellschaft ergeben (Änderung der Firma, des Gegenstandes, der Gesellschaft etc.), in das Handelsregister besteht. Insbesondere dann, wenn die Vorratsgesellschaft unmittelbar nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile ihre aktiven Geschäfte aufnimmt und dadurch Anlaufverluste bis zur Eintragung der Änderungen im Handelsregister erwirtschaftet, haften die neuen Gesellschafter persönlich für diese Unterbilanz. Dies war bisher ausgeschlossen.
In einem Beschluß vom 7. Juli 2003 (Aktenzeichen: II ZB 4/02) stellte der Bundesgerichtshof aber klar, daß eine Gewährleistung der Unversehrtheit des Stammkapitals über den Zeitpunkt der, mit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbindenden, Offenlegung gegenüber dem Handelsregister bei der Vorratsgesellschaft nicht erforderlich ist. Zunächst, so der BGH, bedarf die Vorratsgesellschaft als wirtschaftliche Neugründung eines bereits früher wirksam entstandenen Rechtsträgers - anders als die "echte" Neugründung einer GmbH - zu ihrer weiteren rechtlichen Existenz keiner "konstitutiven" Eintragung mehr. Darüber hinaus wird auch dem Gläubigerschutz bei Unversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung hinreichend genügt, so daß die Gesellschafter einer Vorratsgesellschaft diese ohne Zeitverlust in Vollzug setzen und mit deren Betrieb beginnen können.
Praktisch bietet der Erwerb einer Vorratsgesellschaft jetzt nur noch dann Vorteile gegenüber der regulären Neugründung einer GmbH, wenn das Stammkapital tatsächlich uneingeschränkt vorhanden ist, weil dann die Geschäfte ohne die Gefahr der Unterbilanzhaftung in dem Moment aufgenommen werden können, in dem gegenüber dem Handelsregister offengelegt worden ist, daß es sich um eine Vorratsgesellschaft handelt. Dieser Vorteil ist gegenüber den höheren Kosten bei dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft abzuwägen. |
|