Einseitige Herabsetzung der Vorstandsbezüge
Aktiengesellschaften sind nicht ohne weiteres berechtigt, die Ruhestandsgehälter ihrer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nach der die Bezüge der Vorstandsmitglieder regelnden Vorschrift des § 87 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) herabzusetzen. Eine Verringerung kann vielmehr nur im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (
§ 242 BGB) und nur unter ganz engen Voraussetzungen erfolgen, wenn sich die AG in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befindet.
Urteil des LG Essen vom 10.02.2006
45 O 88/05
Pressemitteilung des LG Essen