Inkasso - Geltendmachung von Forderungen in fremden Namen
Die Geltendmachung von Forderungen in
fremdem Namen ist die klassische Form des Inkasso.
Wer eine Forderung gegen einen Schuldner
geltend zu machen hat, wird die Beitreibung der Forderung häufig einem
dafür qualifizierten Dritten zur Beitreibung übergeben. Das gilt für
Privatpersonen im selben Maße wie für kleinere oder größere Firmen.
Obwohl der Gesetzgeber das gerichtliche
Mahnverfahren gegenüber einem normalen gerichtlichen Verfahren erheblich
vereinfacht hat, sind Privatpersonen manchmal schon mit dem
Ausfüllen der Formulare überfordert. Dieses Problem ist zwar bei Firmen,
insbesondere mit eigener Rechtsabteilung weniger entscheidend.
Die Überwachung von Beitreibungsmandaten
ist zeit- und kostenintensiv. Wird das Inkassomandat fremd vergeben,
entstehen zwar auch Kosten, diese lassen sich aber beim Schuldner als
Verzugsschaden leichter geltend machen.
Im "klassischen" Inkassofall
erhält ein Anwalt, ein Inkassobüro den Auftrag, eine bestimmte Forderung
im Namen des Mandanten geltend zu machen und einzuziehen. Der Gläubiger
bleibt selbst Inhaber der Forderung, er nutzt lediglich die Dienste des
Dritten zur besseren und wirtschaftlicheren Durchsetzung der Forderung.
Geltendmachung
von Forderungen in eigenem Namen: Bei der
Inkassozession tritt der Gläubiger zum Zweck der Geltendmachung die
Forderung an den Zessionar ab. Im Prozess hat der Zessionar die Stellung
des ursprünglichen Gläubigers inne. Im Innenverhältnis richtet sich
das Verhältnis zwischen Zessionar und Zedenten nach den getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen.
Kann der Zessionar die Forderung
beitreiben, wird er sie in der Regel wieder an den Zedenten nach Abzug
seiner Kosten überweisen müssen. Kann der Zessionar die Forderung
nicht beitreiben, wird der Zedent in der Regel dennoch mit den
entstandenen Kosten belastet.
Diese Form der Forderungsbeitreibung ist
meist anzutreffen, wenn Gläubiger ihrerseits ihre Liquidität
verbessern wollen. Auch bei Inkassobüros ist diese Beitreibungsart
gelegentlich anzutreffen. Im Verhältnis Anwalt-Mandant ist eine solche
Vorgehensweise denkbar, aber eher unüblich. Abgesehen von
zivilprozessualen Problemen, auf die hier nicht näher eingegangen
werden soll, verschlechtert eine solche Abtretung die Position des
Schuldners nicht. Der Schuldner kann auch dem neuen Gläubiger alle
Einwände entgegenhalten, die ihm gegenüber dem alten Gläubiger
zustanden.
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