Die Geltendmachung von Forderungen in fremdem Namen ist die klassische Form des Inkasso.
Wer eine Forderung gegen einen Schuldner geltend zu machen hat, wird die Beitreibung der Forderung häufig einem dafür qualifizierten Dritten zur Beitreibung übergeben. Das gilt für Privatpersonen im selben Maße wie für kleinere oder größere Firmen.
Obwohl der Gesetzgeber das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber einem normalen gerichtlichen Verfahren erheblich vereinfacht hat, sind Privatpersonen manchmal schon mit dem Ausfüllen der Formulare überfordert. Dieses Problem ist zwar bei Firmen, insbesondere mit eigener Rechtsabteilung weniger entscheidend.
Die Überwachung von Beitreibungsmandaten ist zeit- und kostenintensiv. Wird das Inkassomandat fremd vergeben, entstehen zwar auch Kosten, diese lassen sich aber beim Schuldner als Verzugsschaden leichter geltend machen.
Im "klassischen" Inkassofall erhält ein Anwalt, ein Inkassobüro den Auftrag, eine bestimmte Forderung im Namen des Mandanten geltend zu machen und einzuziehen. Der Gläubiger bleibt selbst Inhaber der Forderung, er nutzt lediglich die Dienste des Dritten zur besseren und wirtschaftlicheren Durchsetzung der Forderung.
Geltendmachung von Forderungen in eigenem Namen: Bei der Inkassozession tritt der Gläubiger zum Zweck der Geltendmachung die Forderung an den Zessionar ab. Im Prozess hat der Zessionar die Stellung des ursprünglichen Gläubigers inne. Im Innenverhältnis richtet sich das Verhältnis zwischen Zessionar und Zedenten nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Kann der Zessionar die Forderung beitreiben, wird er sie in der Regel wieder an den Zedenten nach Abzug seiner Kosten überweisen müssen. Kann der Zessionar die Forderung nicht beitreiben, wird der Zedent in der Regel dennoch mit den entstandenen Kosten belastet.
Diese Form der Forderungsbeitreibung ist meist anzutreffen, wenn Gläubiger ihrerseits ihre Liquidität verbessern wollen. Auch bei Inkassobüros ist diese Beitreibungsart gelegentlich anzutreffen. Im Verhältnis Anwalt-Mandant ist eine solche Vorgehensweise denkbar, aber eher unüblich. Abgesehen von zivilprozessualen Problemen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, verschlechtert eine solche Abtretung die Position des Schuldners nicht. Der Schuldner kann auch dem neuen Gläubiger alle Einwände entgegenhalten, die ihm gegenüber dem alten Gläubiger zustanden.
|
|
|
|