Eine Sondernutzung liegt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vor, wenn ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug praktisch nicht mehr als Transportmittel dient und es nur als (motorisierte) Werbefläche verwendet wird. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten als auch für das Abstellen an Straßen oder auf Parkplätzen. Steht ein solcher Wagen länger als fünf Wochen am selben Platz, kann er als Werbeträger eingestuft und mit einer Sondernutzungsgebühr belegt werden, die im vorliegenden Fall 22 Euro pro Tag betrug.
Urteil des OVG Münster vom 12.07.2005
11 A 4433/02
NJW 2005, 3162
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