Durch eine derartige Vertragsklausel wird der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zusteht, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden.
Beschluss des BGH vom 24.05.2007
VII ZR 210/06
ZAP EN-Nr. 537/2007
NJW-Spezial 2007, 360
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