Wird bei der Beauftragung eines auswärtigen Handwerksbetriebs für die Monteure ein Stundenlohn von rund 12 Euro (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) und eine Kilometerpauschale vereinbart, kann der Unternehmer auch für die Hin- und Rückfahrt der Arbeiter von jeweils vier Stunden den vollen Stundenlohn berechnen.
Das Amtsgericht Heilbronn leitete dies daraus ab, dass dem Auftraggeber mit der Übernahme der Kilometerpauschale, die wegen der Höhe ersichtlich auch die Fahrzeugabnutzung und den Benzinverbrauch und somit alle Sachkosten umfasste, klar sein musste, dass für die Arbeiter auch während der Fahrtzeit eine Stundenvergütung in der vereinbarten Höhe anfällt.
Urteil des AG Heilbronn vom 01.09.2004 - 11 C 2424/04, MDR 2005, 323
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