Dem Besteller steht somit gemäß § 649 BGB ein eigenständiges Kündigungsrecht zu, das er bis zur Vollendung des Werkes jederzeit ausüben kann. Damit wird auch bestimmt, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Abnahme des Werkes, sondern lediglich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat. Ob das Werk nun erstellt wird oder nicht, liegt allein in der Entscheidungsbefugnis des Bestellers.
Im Gegensatz zum Auftraggeber sind die Kündigungsrechte des Unternehmers sehr viel enger gefasst. Neben dem Kündigungsrecht des Auftragnehmers aus wichtigem Grund, z.B. bei Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung kommen ggf. weitere Auflösungsrechte in Betracht, die aber nicht Bestandteil dieses Artikels sind. Beispiel: Der Besteller erfüllt seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht.
Nach Beendigung des Werkvertragsverhältnisses hat der Unternehmer die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen an den Auftraggeber herauszugeben. Es kommt zu einer Änderung der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Da dem Unternehmer keine (zusätzlichen) finanziellen Vorteile aus der Kündigung des Werkvertrages erwachsen sollen, muss er sich nach § 649 BGB ersparte Aufwendungen oder anderweitig erlangten Erwerb abziehen lassen. So braucht der Unternehmer keine weiteren Aufwendungen mehr zu tätigen, um das Werk fertig zustellen. Für die Berechnung der Höhe der Vergütung nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages muss der Unternehmer seinen Anspruch darlegen und beweisen. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregelung, nach der dem Unternehmer 5 % des Teils der Vergütung zusteht, für die er bei Kündigung des Vertrages noch keine Werkleistung erbracht hatte.
Auftraggeber versuchen gern, den Vergütungsanspruch des Unternehmers bei einer Kündigung vertraglich zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof sieht derartige Generalklauseln generell als unzulässig an. Ein "freies" Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist nach Treu und Glauben nur gerechtfertigt, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Der Artikel AGB-Klausel zur Höhe der Vergütung im Werkvertragsrecht erläutert die wichtige BGH-Entscheidung.
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