Zahlungen bei Massengeschäften müssen mit Angaben versehen werden

Manchmal genügt es nicht, eine Rechnung einfach nur per Überweisung zu bezahlen. Dies ist zunächst überraschend, bei näherer Betrachtung jedoch zutreffend:

In seinem Urteil vom 13.12.2002 hatte das Amtsgericht Frankfurt/Main über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Gläubiger Informationen benötigte, um die Zahlung dem richtigen Schuldner zuordnen zu können. Ein solcher Fall ist etwa bei Massengeschäften gegeben, bei denen eine Vielzahl von Rechnungen mit identischem Endbetrag und unter gleichem Datum erstellt werden. Hierbei ergebe sich, so das Gericht, aus § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht für den Schuldner, seine Zahlung zu konkretisieren. Demzufolge müsse der Schuldner weitere Angaben tätigen, die es dem Gläubiger erlauben, die eingegangene Zahlung einer bestimmten Verbindlichkeit zuzuordnen. Dem Urteil nach sei es aber ausreichend, wenn die Zuordnung dem Gläubiger im Wege zumutbarer Nachforschungen ermöglicht werde. Fehlt die erforderliche Angabe (in der Regel Kunden- oder Rechnungsnummer) bei der Zahlung des Schuldners, so tritt die Erfüllungswirkung erst dann ein, wenn dem Gläubiger diese Angabe nachträglich zugeht und nicht schon mit Gutschrift des Rechnungsbetrages.
Reinhard Mielke, 19.02.2003

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