Zustellung eines Titels an GbR bei Zwangsvollstreckung

Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u. a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich etc.) dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Der Titel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgen soll, muss deren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der Gesellschafter zugestellt werden.
Beschluss des BGH vom 06.04.2006 - V ZB 158/05
BGHR 2006, 992 und NJW 2006, 2191

Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung und Gerichtliches Mahnverfahren
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