Deckungszusage bei Rechts­schutz­ver­si­che­rung So zahlt Deine Ver­si­che­rung bei einem Rechtsstreit wirklich

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernimmt die Kosten verschiedener Rechtsstreitigkeiten.
  • Damit sie im Einzelfall aber wirklich zahlt, musst Du Dir vorher bestätigen lassen, dass sie die Kosten für den konkreten Rechtsstreit übernimmt.
  • Vor dieser sogenannten Deckungszusage prüft die Ver­si­che­rung jeden Einzelfall darauf, ob die streitige Rechtsfrage unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt und ob das Verfahren Erfolgsaussichten hat.

So gehst Du vor

  • Beantrage die Deckungszusage, bevor Dein Anwalt weitere Schritte unternimmt, damit Du nicht auf den Kosten sitzen bleibst.
  • Viele Anwälte übernehmen die Anfrage bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung als Serviceleistung. Du kannst aber auch selbst beim Versicherer anrufen.
  • Lehnt die Ver­si­che­rung die Kostenübernahme ab, kannst Du Dich an den Ombudsmann für Ver­si­che­rungen wenden, einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachten wählen.
  • Wir haben gute Rechtsschutztarife geprüft und empfehlen: WGV PBV Optimal, Arag Aktiv Komfort, außerdem Huk-Coburg PBV Plus, wenn Du unter Umständen bereit bist, auch eine höhere Selbstbeteiligung zu zahlen.

Ärger mit dem Vermieter oder Arbeitgeber? Ohne Rechts­schutz­ver­si­che­rung geben viele angesichts der hohen Gerichts- und Anwaltskosten klein bei, obwohl sie sich mit guten juristischen Argumenten durchaus wehren könnten. Doch wer glaubt, mit einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung auf der sicheren Seite zu sein, weil sie die Kosten übernehmen wird, muss aufpassen. Der erste Schritt, bevor Du Dich in einen Rechtsstreit begibst, ist die Deckungszusage Deiner Ver­si­che­rung einzuholen.

Was ist eine Deckungszusage?

Damit Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Anwalts- und Gerichtskosten in einem Rechtsstreit übernimmt, musst Du Dir zuvor die sogenannte Deckungszusage holen. Das bedeutet: Die Ver­si­che­rung bestätigt Dir, in welchem Umfang für den angegebenen Streitfall Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Erst wenn Dir die Ver­si­che­rung die Deckung zusagt, musst Du die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen. Lediglich die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird dann fällig.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Deckungszusage zu bekommen: Entweder Du kümmerst Dich selbst darum oder Du überlässt das Deinem Anwalt. Kümmert sich der Anwalt, ist das eine zusätzliche Leistung, die er auch zusätzlich abrechnen kann. Diese Kosten übernimmt Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung dann nicht. Viele Anwälte erheben allerdings kein Entgelt dafür.

Zunächst kannst Du selbst klären, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Das geht in der Regel telefonisch oder online bei Deinem Versicherer. Manchmal ist es aber auch sinnvoll, dass der Rechtsanwalt aktiv wird. Er kann in komplizierten Fällen die Erfolgsaussichten möglicherweise besser darstellen als Du. Bekommst Du oder der Anwalt eine Ablehnung, kann es sich auch lohnen, noch einmal persönlich nachzuhaken.

Achte darauf, dass Du bei Bescheiden und Strafbefehlen die Einspruchs- beziehungsweise Widerspruchsfrist von drei Wochen einhältst, während Du auf die Zusage durch Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung wartest. Ansonsten werden die Bescheide rechtskräftig. Auch bei einer Kündigungsschutzklage gegen Deinen Arbeitgeber musst Du grundsätzlich in dieser Frist nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage erheben.

Sagt der Anbieter die Übernahme der Kosten zu, musst Du kein Geld vorstrecken – weder einen Kostenvorschuss an den Anwalt noch eventuelle Gerichtskosten. Oft erteilt die Ver­si­che­rung allerdings erst eine Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Willst Du danach vor Gericht ziehen, musst Du das nochmals mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abstimmen.

Eine einmal erteilte Deckungszusage kann der Anbieter in der Regel nicht mehr zurückziehen. Unabhängig davon, ob Du den Prozess gewinnst oder verlierst, muss er die Kosten tragen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 5. Juli 2010, Az. 3 U 83/10). Mit einer Ausnahme: Stellt sich nachträglich heraus, dass Du bestimmte Informationen falsch oder nicht weitergegeben hast, kann der Rechtsschutzanbieter eine zunächst erteilte Deckungszusage zurückziehen oder einschränken.

Wenn Du Dich in einen Rechtsstreit begibst, bevor Du eine Deckungszusage erhalten hast, besteht die Gefahr, dass Du auf den Kosten ganz oder teilweise sitzen bleibst.

Wer nur eine erste Einschätzung zu einer eher allgemeinen Rechtsfrage braucht, kann sich zunächst an die anwaltliche Telefonberatung seines Versicherers wenden. Diese ist in der Regel kostenfrei und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Auch gilt eine solche Erstberatung bei den allermeisten Versicherern nicht als kündigungsrelevanter Schadensfall. Die konkreten Regelungen dazu findest Du in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter „Kündigungsregeln“, „Kündigungsrecht“ oder „Ende des Vertrags“.

Was prüft die Rechts­schutz­ver­si­che­rung?

Anhand Deiner Angaben prüft die Ver­si­che­rung, ob fünf wichtige Kriterien erfüllt sind:

  1. Ist der Rechtsbereich, um den es geht, durch die Ver­si­che­rung abgedeckt?
  2. Beginnt Dein Fall vor dem Ablauf Deiner Wartezeit?
  3. Gibt es im Vertrag spezielle Risikoausschlüsse, die auf Deinen Fall zutreffen?
  4. Hat der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg?
  5. Willst Du Deine Interessen nur aus Prinzip wahrnehmen und stehen die Kosten in einem schlechten Verhältnis zum gewünschten Erfolg?

Je nachdem, wie die Ver­si­che­rung die einzelnen Kriterien beurteilt, gibt sie eine Deckungszusage oder lehnt ab. Die Kriterien haben einen gewissen Interpretationsspielraum und sind zum Teil auch sehr subjektiv. Allerdings ist inzwischen durch viele Entscheidungen des Bundegerichtshofes (BGH) der Spielraum einer Deckungsablehnung für die Versicherer immer schmaler geworden

Konkret werden folgende Fragen abgewägt:

Fällt der Sachverhalt unter die versicherten Rechtsgebiete?

Entscheidend ist, aus welchen Rechtsschutzkomponenten der Vertrag besteht. Hast Du zum Beispiel ein arbeitsrechtliches Problem, benötigst Du eine Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung. Eine Privatrechtsschutz hilft Dir aber nicht bei Verkehrsrechtsfragen.

Gilt noch eine Wartezeit oder wann liegt der Rechtsschutzfall vor? 

Nachdem Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschlossen hast, gilt in den meisten Fällen drei Monate Wartezeit. Erst für Streitigkeiten, die nach diesen drei Monaten beginnen, kannst Du die Rechts­schutz­ver­si­che­rung in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme ist der Ver­kehrs­rechts­schutz, dieser ist meist sofort abgedeckt.

Versicherer lehnen es häufig ab, die Kosten zu übernehmen – mit der Begründung, der Rechtsschutzfall habe sich schon vor Beginn des Ver­si­che­rungs­schutzes ereignet. Der Zeit­punkt, an dem eine Rechtsstreitigkeit beginnt, ist immer wieder der Ursprung von Konflikten. Im Jahr 2022 war dieses Thema nach Auskunft des Ombudsmanns erneut Schwerpunkt der Beschwerden. Laut dem Jahresbericht 2022 betraf das mehr als 500 Fälle im Jahr 2022.

Beispiel 1: Verbraucher und Verbraucherinnen, die Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen zwischen Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen haben, sind nicht ausreichend über ihr Widerspruchs- und Rücktrittsrecht aufgeklärt worden. Wer den Vertrag nicht mehr möchte, kann ihn widerrufen und rückabwickeln. Viele Betroffene haben sich dafür an ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rungen gewandt. Diese lehnten die Deckung regelmäßig ab, mit der Begründung, dass die betroffene Le­bens­ver­si­che­rung vor der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschlossen wurde, also der Ausgangszeitpunkt des Rechtsstreits nicht in der versicherten Zeit liegt. Diese Begründung ist aber nicht zulässig: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nicht die fehlerhafte Belehrung beim Abschluss einer Le­bens­ver­si­che­rung entscheidend und Startpunkt des Rechtsstreits ist. Es reicht, wenn der Versicherte vorträgt, dass die Le­bens­ver­si­che­rung seinen Widerruf nicht anerkannt hat und diese Nicht-Anerkennung damit der Beginn des Rechtsschutzfalls ist. (Urteil vom 24. April 2013, Az. IV ZR 23/12).

Beispiel 2: Um zu verhindern, dass Kunden erst einen Rechtschutzvertrag abschließen, wenn ein Rechtsstreit absehbar ist, haben viele Versicherer in neueren Verträgen eine sogenannte Vorerstreckungs-Klausel (§ 4 Abs. 3  Buchst a) ARB 2008) ergänzt. Hierin wurde festgelegt, dass Rechtsschutzfälle nicht versichert sind, wenn der früheste mögliche Zeit­punkt eines Rechtsschutzfalls vor dem Vertragsbeginn mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung liegt. Mit Blick auf Beispiel 1 könnten die Versicherer damit den Abschluss der Ren­ten­ver­si­che­rung als frühestmöglichen Zeit­punkt definieren. 

Diese Klausel ist allerdings laut BGH intransparent und unwirksam (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. IV ZR 200/16), denn Ver­si­che­rungsnehmer können nicht erkennen, wann dieser Zeit­punkt jeweils sein soll. Versicherer können sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf diesen Ausschluss berufen, um eine Deckungszusage abzulehnen.

Beispiel 3: Ein Versicherter will seine Ren­ten­ver­si­che­rung widerrufen, mit der Begründung, keine Belehrung erhalten zu haben. Laut Beispiel 1 wäre Beginn des Ver­si­che­rungsfalles die Ablehnung der Gegenseite, den Widerruf anzuerkennen. Wenn die Gegenseite, im Beispiel der Lebensversicherer, jedoch anbringt, er hätte die Belehrung erteilt, setzt er damit den Zeit­punkt des Streitbeginns nach vorn und der Versicherte hätte keinen Rechtsschutz.

Diese Klausel, die bei der zeitlichen Zuordnung des Streitbeginns also vor allem die Beurteilung der Gegenseite beinhaltet, wurde 2021 vom BGH als unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 31. März 2021, IV ZR 221/19 ). Denn nur die Einschätzung des Versicherten ist relevant.

Greift ein besonderer Risikoausschluss?

Es gibt viele Rechtsfragen, bei denen die Ver­si­che­rung in der Regel nicht zahlt, weil sich in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen sogenannte Risikoausschlüsse finden. Hierin liegt enormes Streitpotenzial, weil die Ausnahmen vom Ver­si­che­rungs­schutz den Versicherten nicht immer bekannt sind. Zu den typischen Risikoausschlüssen gehören folgende Bereiche:

  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn sie nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen (das übernimmt eventuell die Kfz-Haftpflicht oder die Privathaftpflicht);
  • Auseinandersetzungen im Bereich Bauen und Baufinanzierung sowie Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentum (etwa Planung, Bau oder Umbau einer Immobilie, Kauf oder Verkauf eines Baugrundstücks) – wegen dieser Klausel bekommen viele Kreditnehmer, die in ihren Baufinanzierungsverträgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung haben, keine Deckungszusage von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung;
  • Urheber-, Marken- und Patentrecht;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstständigen, freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten – dafür gibt es spezielle Gewerbe-Rechtsschutzversicherungen;
  • viele Versicherer haben besondere Ausschlussklauseln zu Kapitalanlagen in den Verträgen. Aber: Der Bundesgerichtshof hat zwei dieser Klauseln kassiert (Urteile vom 8. Mai 2013, Az. IV ZR 84/12, IV ZR 174/12). Versicherer, die diese Klauseln verwendet haben, dürfen eine Deckungszusage aus diesem Grund nicht mehr ablehnen. Einige Anbieter zahlen aber auch so für Kapitalanlagestreitigkeiten – wenigstens bis zu einer bestimmten Summe.

 

Hat der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg?

Das ist eine Wertungsfrage. Die Ver­si­che­rung schätzt anhand der eingereichten Unterlagen ein, ob Dein Rechtsfall vor Gericht Erfolg haben könnte. Beurteilt sie den Fall als nicht erfolgsversprechend, muss sie Gründe angeben.

Beispiel: Ein Ver­si­che­rungsnehmer wollte Wirecard auf Schadensersatz verklagen. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung lehnte ab mit Hinweis auf Schadensminderungsobliegenheit. Bedeutet: Der Versicherte hatte die Pflicht, den Schaden durch ein bestimmtes Verhalten zu mindern. Die Ver­si­che­rung sah daher nur geringe Erfolgsaussichten. Der Versicherte sollte zunächst den Ausgang anderer Prozesse gegen Wirecard abwarten. Diese Begründung war unwirksam, der Versicherte bekam Recht.

Will der Kunde seine Interessen mutwillig wahrnehmen?

Auch das ist eine Wertungsfrage. Der Versicherer geht von Mutwilligkeit aus, falls die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg des Kunden stehen. Die Ver­si­che­rung vermutet, dass es dem Kunden nur ums Prinzip gehe. Auch in solchen Fällen muss die Gesellschaft begründen, warum sie die Kosten nicht übernehmen will.

Von Versicherern kommt oft ein Einwand, wenn die Summe, um die es geht, eher klein ist. Aber das Argument zieht in vielen Fällen nicht. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsschutzkunde sich mit jemandem um einen kleinen Betrag streitet, rechtfertigt noch nicht, den Fall wegen Mutwilligkeit abzulehnen (Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2003, Az. 13 C 4703/02).

Was tun, wenn sich der Rechtsschutzversicherer weigert?

Falls der Versicherer es ablehnt, die Kosten zu übernehmen, solltest Du nachhaken und Dir näher erläutern lassen, warum er ablehnt. Bewegt sich die Ver­si­che­rung dann immer noch nicht, kannst Du die Entscheidung überprüfen lassen. Dafür hast Du drei Möglichkeiten:

Stichentscheid - Will die Ver­si­che­rung keine Deckungszusage erteilen, kannst Du einen sogenannten Stichentscheid fordern. Voraussetzung: Dein Vertrag sieht diese Möglichkeit vor. In neueren Verträgen werden die Kosten für den Stichentscheid von der Ver­si­che­rung übernommen, wenn sie die Deckungszusage wegen geringer Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnte. Dein Anwalt muss dann in einer Stellungnahme begründen, warum er gute Erfolgsaussichten sieht oder warum die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Rechnung Deines Anwalts für diese Stellungnahme übernimmt die Ver­si­che­rung. Die Entscheidung des Anwalts ist für beide Seiten bindend. Nach dem Stichentscheid durch den Rechtsanwalt kann die Ver­si­che­rung keine weiteren Ablehnungsgründe nachschieben (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. I-20 U 92/10).

Schiedsgutachten - Du kannst auch ein Schiedsgutachten erstellen lassen (§ 128 VVG). Den Gutachter in einem solchen Verfahren bestimmt die Rechtsanwaltskammer. Fällt die Entscheidung zu Deinen Gunsten aus, ist die Ver­si­che­rung daran gebunden und muss die Kosten für den Gutachter übernehmen. Bestätigt der Gutachter allerdings, dass die Ver­si­che­rung die Deckungszusage zu Recht abgelehnt hat, musst Du den Gutachter zahlen. Deshalb solltest Du als Ver­si­che­rungskunde den Stichentscheid vorziehen, sofern Du zwischen beiden Verfahren wählen kannst.

Ver­si­che­rungs­om­buds­mann - Es gibt auch die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann für Ver­si­che­rungen zu wenden. Er überprüft, ob die Ver­si­che­rung zu Recht die Kosten nicht übernimmt. Das Verfahren kostet nichts. Sollte der Ombudsmann gegen Dich entscheiden, kannst Du immer noch klagen. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für den Versicherer bindend.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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