Flugzeug - Verspätung - Gepäckverlust

Zum Schadensersatzrecht bei internationaler Luftbeförderung: Seit dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag ist das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Von diesem Haftungsrecht profitieren insbesondere Flugreisende bei Urlaubsflügen. Flugzeugpassagiere sind jetzt im Schadensfall besser geschützt, z.B. bei Gepäckschäden.

Das einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.

Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen bisher für unfallbedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne Verschuldensnachweis nur bis zu 27.355 Euro hafteten, haben sie für diese Schäden jetzt unbegrenzt einzustehen. Nur wenn die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf umgerechnet ca. 120.000 Euro beschränken.

Wird der Fluggast verspätet befördert, sind entstandene Schäden (z.B. Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von ca. 5.000 Euro zu ersetzen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat (z. B. bei widrigen Wetterbedingungen). Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von ca. 20,5 Euro je Kilogramm zu ersetzen.

Die Haftung ist durch eine umfassende Versicherungspflicht abgesichert. Jeder, der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet, muss für seine Haftung versichert sein. Ob er ein Pauschalreiseunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder ob er als Privatflieger gegen Unkostenbeteiligung Passagiere mitnimmt, ist dafür unerheblich. Damit ist gewährleistet, dass der Geschädigte im Schadensfall auch tatsächlich Schadensersatz erhält.
siehe auch Fluggastrechte bei Flugannullierung und Flugverspätung und Flug über recht - Ihr Recht.

Aus der Rechtsprechung

Das Landgericht Darmstadt hat im Urteil vom 29.10.2008 - 7 S 200/08 entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine längere Verspätung war. Das LG Darmstadt konnte sich hier auch an das BGH-Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06 "anlehnen", denn das LG Darmstadt war hier die Vorinstanz. Leitsatz des BGH-Urteils: "Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor)".

Im zugrunde liegenden Urteilsfall ist ein Charterflug mit rund 23 Stunden Verspätung von La Palma nach Düsseldorf gestartet. Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung würde ein Anspruch von jeweils 600 Euro je Flugpassagier bestehen. Das LG Darmstadt hat sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach die Fluggäste deutlich verspäteter und annullierter Flüge gleich zu behandeln sind. Im Ergebnis wurden der Klägerin eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 Euro pro Person zugesprochen. Begründung: Der technische Defekt sei nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Ein technischer Defekt sei nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Verordnung anzusehen, wenn er nicht im Rahmen des normalen Betriebs der Fluggesellschaft abzustellen sei.

Fazit: Bei Unfällen, Verspätungen oder Gepäckverlust gelten für Flugreisende für Flüge, die nach dem 28. Juni 2004 gebucht wurden, günstigere Schadenersatzregeln. Beispiel: Wegfall der bisherigen Haftungsobergrenze von 27.354 Euro. Die Fluggesellschaft muss jetzt den gesamten Schaden ersetzen. Bei Verspätungen (Ausnahme: höhere Gewalt) muss die Airline den Passagieren Folgeschäden bis 5.100 Euro ersetzen. Während bisher beschädigtes Gepäck oder verspätete Zustellung von Gepäck bis zu 27 Euro pro Kilo ersetzt wurde, sind nun Schäden bis zu 1.200 Euro zu ersetzen.


Flugverspätung und Flugstornierung
Flugreisende in der Europäischen Union haben ein Anrecht auf bis zu 600 Euro Entschädigung, wenn ihr Flug überbucht oder verspätet ist oder gestrichen wird. Dies liegt einem Beschluss des EU-Ministerrates zugrunde. Von diesem Gesetz profitieren nicht nur Passagiere auf Linienflügen, sondern erstmals auch Pauschalreisende bei Ferienfliegern.

Bei einer Flug-Überbuchung erhalten Passagiere, die zurückbleiben, für Langstreckenflüge 600 Euro Entschädigung. Bei bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen und bei einer Strecke von unter 1500 Kilometer 250 Euro. Die nicht beförderten Flugpassagiere können sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich ihr Ticket erstatten lassen. Hinzu kommen der Anspruch auf ein Essen und ggf. eine Übernachtung im Hotel.

Ahnliche Regelungen gelten bei der Stornierung eines Fluges, es sei denn, die Fluggesellschaft hat die Passagiere zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall (Stornierung, Anullierung) informiert oder die Passagiere haben auf einen zeitnahen Alternativflieger umgebucht.

Verspätung: Nach dem Hammerurteil des EuGH zu Anspruch bei Flugverspätung können Fluggäste die Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auch bei einer Flugverspätung beanspruchen. Bisherige Praxis: Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, können sich Passagiere den Flugpreis erstatten lassen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ggf. kann auch eine Hotelübernachtung in Betracht kommen. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn der Grund für die Verspätung durch schlechtes Wetter oder Terrorgefahr verursacht ist.

Verwandt: Anschlussflug verpasst

Lange Flugverspätung und Wartezeit auf Flug begründen Schadensersatz

Das Amtsgericht Bad Homburg hat einem Reiseveranstalter sehr deutlich gezeigt, welche Rechte Flugpassiere haben, wenn sie zu lange auf ihren Flug warten müssen. Im Urteilsfall mussten zwei Urlauber durch Verschulden des Reiseveranstalters zwei Tage auf einen Anschlussflug in Chicago warten.

Wegen einer Verspätung des Fluges verbrachten sie eine Nacht auf dem Flughafen in Chicago und erfuhren am nächsten Morgen, dass der Rückflug nach Europa mit der gebuchten Gesellschaft erst am Folgetag möglich sei. Am gleichen Tag hatte die Lufthansa noch zwei Plätze frei - allerdings nur in der Business-Klasse. Die Urlauber buchten daher diese zwei Plätze ohne weitere Rücksprache mit dem Veranstalter.

Nach Ansicht des Amtsgerichtes war dies legitim. Die angebotene "Abhilfe", erst mit zweitägiger Verzögerung nach Hause fliegen zu können, sei "nicht zumutbar gewesen". So durften die beiden Urlauber auch Plätze in der Business-Klasse buchen, um nach Hause zu kommen. Das gilt selbst dann, wenn in seiner Pauschalreise eigentlich nur die Beförderung in der Economy-Klasse vorgesehen war. Dass der Reiseveranstalter vorher nicht noch mal kontaktiert wurde, sei unerheblich gewesen. Der Reiseveranstalter musste die Zusatzkosten für die Flüge übernehmen und den Urlaubern auch noch einen Schadensersatz zahlen (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1195/07).

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