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Urlaubsmängel richtig reklamieren

Ansprüche von Urlaubern an den Reiseveranstalter werden oft wegen Nichteinhaltung einer Frist, wegen Formfehler oder übermäßiger Forderungen zurückgewiesen. Erst weist der Reiseveranstalter und später das Gericht die Reisepreisminderung zurück.

Dabei ist das Reiserecht auch vom juristischen Laien nicht so schwierig zu durchschauen. Finanztip.de bietet eine eigene Rubrik zum Reiserecht mit vielen Beispielen, die helfen, den eigenen Sachverhalt in der Rechtsprechung zum Reiserecht zu würdigen.

Urlaubsmängel - Was ist zu tun?
Die richtige Urlaubsreklamation bildet das Fundament für den eigenen Erstattungsanspruch. Dabei hat der Urlauber vor Ort die folgende Regel genau zu beachten: Mängel präzise und unverzüglich beim Reiseleiter anmelden und Abhilfe begehren.

Checkliste für die Geltendmachung von Urlaubsmängeln:

  • Ist das Reiserecht überhaupt anwendbar?: Das Reiserecht gilt grundsätzlich für Pauschalreisen. Damit sind gemeint: Reiseangebote mit mindestens zwei Leistungen (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Die Anmietung von Ferienwohnungen von Privat (zum Beispiel über eine Zeitungsanzeige) fällt deswegen nicht unter das Reisevertragsrecht. Hier gilt übrigens das Mietrecht und Mängel bei der Vermietung können zu einem Anspruch auf Mietminderung führen.
  • Mängelanzeige: Der Reisemangel muss unverzüglich schon beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen. Ist der Reiseleiter nicht aufzutreiben, reicht es in diesem Fall auch, die Reisemängel an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weitergabe abzugeben. Im übrigen hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass der Reiseleiter auch ansprechbar ist (siehe so auch AG Hamburg Az. 21 b C 540/00).
  • Nachweis: Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten und nachvollziehbar (dass bedeutet konkret) zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (zum Beispiel mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Die Einholung einer Bestätigung vom Reiseleiter ist zu empfehlen. Notfalls kann vom Hotel zum Reiseleiter ein Fax gesendet werden. Bei einer Mail an den Reiseleiter kann die eigene Mailadresse als Kopieempfänger eingesetzt werden.
  • Ansprüche stellen: Nach der Rückkehr muss der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Auch hier gilt: Die Mängel sind genau aufzulisten und zu beschreiben. Außerdem ist der Anspruch klar zu formulieren: Beispiel: Es wird Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises verlangt.
  • Entschädigungshöhe: Reiseveranstalter gewähren kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln häufig aus Kulanz. Das Gericht sollte daher nur im Ausnahmefall bemüht werden. Vor Gericht dient die so genannte Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe.
  • Schadenersatz: Ein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.
  • Schadenminderungspflicht: Der Urlauber hat die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Der Reiseveranstalter bietet ein Hotel der gleichen Kategorie als Ersatzleistung an. Nimmt der Urlauber dieses Hotelangebot nicht an, so kann ein Richter dies als Verstoß ansehen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Verjährung: Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren grundsätzlich in zwei Jahren. Der Reiseveranstalter hat aber die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit dem Tag, an dem der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängel zurückweist. Ansonsten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Reise.
Reisepreisminderung, Schadensersatz usw.
Weiter oben unter dem Stichwort "Ansprüche stellen" wird ausgeführt, dass eventuelle Ansprüche wie zum Beispiel eine Reisepreisminderung innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

Es reicht für die Durchsetzung eines derartigen Anspruches mithin nicht aus, sich beim Reklamieren von Reisemängeln nur beim Reiseleiter am Urlaubsort zu beschweren. Pauschalurlauber müssen also eventuelle Ansprüche auch beim Reiseveranstalter spätestens nach ihrer Rückkehr fristwahrend geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Reiseleiter die Beschwerde schon an den Reiseveranstalter weitergeleitet hat. So zum Beispiel u.a. das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S87/07).

Umkehrschluss: Wer sich nur beim Reiseleiter beschwert, hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen Reisemängel geltend gemacht. Der Anspruch muss gegenüber dem Reiseveranstalter (präzise) erklärt werden. Denn der Reiseleiter ist kein "rechtsgeschäftlicher Vertreter" des Reiseveranstalters. Die Urlauber können natürlich auch schon während ihres Urlaubs den Reiseveranstalter entsprechend kontaktieren.

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