Rechtlich dürfen zwar nach der EU-Pauschalreiserichtlinie und der Preisangabenverordnung keine Eckpreise oder Preisspannen gelistet werden. Grundsätzlich sind damit die ausgewiesenenen Preise für den Wurnschurlaub gültig. Der Reiseveranstalter kann jedoch einen neuen Reisepreis kalkulieren, wenn die im Urlaubskatalog ausgewiesene Pauschalreise bereits ausgebucht ist und die Bausteine wie Hotel und Flug neu verhandelt bzw. nachgekauft werden. Die Begründung lautet dann: Es handelt sich um eine neue Reise, auch wenn Ziel, Hotel und Transfer gleich sind.
Flexible Reisepreise im Urlaubskatalog
In den Reisekatalogen weisen die Reiseveranstalter transparent und an "prominenter Stelle" darauf hin, dass die angebotene Pauschalreise unter dem "Preisänderungsvorbehalt vor Vertragsabschluss" nach ihren Geschäftsbedingungen steht. Die Reisekataloge beinhalten einen derartgen Preisanpassungsvorbehalt aufgrund der EU-Pauschalreiserichtlinie. Seit dem 1. November 2008 gibt es eine entsprechende Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV. So heißt es dort u.a.: "Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist".
Damit werden die Preise im Reisekatalog immer mehr zu "Eckpreisen". Wer den aktuellen Preis für die ausgesuchte Pauschalreise erfragen will, muss dies im Reisebüro tun oder selber im Internet nachschauen. In der Praxis wird es schwierig sein, festzustellen, ob es sich um neue Urlaubskontingente handelt oder die Pauschalreise nur "neu" kalkuliert wurde. Letztlich wird die Nachfrage nach der angebotenen Pauschalreise und der Wettbewerb den Preis diktieren.
Der Pauschalurlauber muss sich daher immer mehr darauf einstellen, dass in Zukunft die Preise in Reisekatalogen nur noch dann verbindlich sind, wenn es sich nicht um "neue Reisen" handelt. Diese Regelung kann Vorteile und Nachteile für den Verbraucher mit sich bringen. Man weiß von den nicht mehr gedruckten Versandkatalogen, Lexika und anderen kostspieligen Druckerzeugnissen, dass immer mehr im Internet recherchiert und bestellt wird. Es droht in Zukunft der Untergang der gedruckten Pauschalreisekataloge. So wird immer mehr im Internet in Reisekatalogen online geblättert und der Urlaubskatalog des Reiseveranstalters wir per Mausklick ausgesucht.
BGH bestätigt flexible Preise im Urlaubskatalog
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08 entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Der Artikel Flexible Preise im Urlaubskatalog geht näher auf das BGH-Urteil und die Auswirkungen des Yield-Management für Reiseveranstalter und Urlauber ein.
Da der Wettbewerb zwischen den Reiseanbietern in den letzten Jahren immer sehr ausgeprägt war, ist damit zu rechnen, dass sogar eher ein Preisvorteil für den Urlauber zu erwarten ist. Der Wegfall von Druckkosten und die schnelle Reaktion auf geänderte Nachfrage zu Urlaubszielen erlaubt den Reiseveranstaltern in der Zukunft eine günstigere und verlässlichere Kalkulation. Der Wettbewerb als Regulativ soll und wird wahrscheinlich den Verbraucher vor überhöhten Preisen schützen.
Die Wunschurlaubsreise kann mit etwas Zeitaufwand ohnehin im Internet selbst kostengünstig - zu den jeweils ausgewiesenenen aktuellen Preisen - zusammengestellt werden. Das folgende Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Urlauber selbst nach dem Baukastenprinzip eine Wunschreise mit Reisebausteinen zusammenstellen kann. Konkret geht es im Beispiel um die Reisebausteine "Karibik-Segelschiffsreise - Flugbuchung - Hotelbuchung". Dabei ist aber zu beachten, dass es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, weil die einzelnen Bausteine selbst gebucht werden. Folglich greift bei einer derartigen Reisebuchung nicht das deutsche Reisevertragsrecht.
Viele Websites bieten Zugriff auf entsprechende Reisedatenbanken. In den meisten Fällen gibt es für bestimmte Urlaubsarten ohnehin nur eine Handvoll guter Reisedatenbanken, die man auf diesen Websites in unterschiedlichem Layout findet. Häufig ist der Rohdatenbestand identisch. Nur durch die unterschiedliche Darstellung (Layout und Navigation) wirken sie verschieden.
Das Beispiel: Anton und Berta möchten anlässlich ihrer Silberhochzeit auf einem Windjammer eine Segelschiffsreise verbringen. Karibik wäre schön. Beide möchten gern noch einige Tage zusätzlich Karibikurlaub genießen. Anton und Berta gehen wie folgt vor:
"Technisch" sind Anton und Berta so vorgegangen, damit bei den Reisebausteinen nichts schief geht:
Immer mehr Verbraucher informieren sich im Internet. Zwar wird nach der Information im Internet die Urlaubsreise noch häufig im Reisebüro gebucht. Die großen Pauschalreiseveranstalter erzeugen aber großen Druck und steigern von Jahr zu Jahr den Umsatzanteil, der direkt auf Abschlüsse im Internet zurückzuführen ist. Im Licht der im Internet verfügbaren Tagespreise für Flugreisen und Hotelzimmer fordern die Pauschalreiseveranstalter konsequent die Abschaffung der festen Katalogpreise. Vielleicht gibt es bald ein Nebeneinander fester Preise in Reisekataloge und variabler Preise desselben Reiseveranstalters.
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