Anlage AUS Einkünfte aus dem Ausland richtig versteuern
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
In der Anlage AUS geht es ausschließlich um Einkünfte und Steuern, die im Ausland erzielt beziehungsweise gezahlt wurden.
Meist müssen die Angaben zusätzlich auch in anderen Anlagen gemacht werden.
Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören meist nur in die Anlage KAP oder KAP-BET.
Im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also von Angestellten, gehören ausschließlich in die Anlage N und N-AUS der Steuererklärung. Es sei denn, Du willst die dort gezahlten Steuern anrechnen lassen.
So gehst Du vor
Du hast ein Haus, das Du in Frankreich vermietest, arbeitest in Spanien oder machst Geschäfte in den USA – in all diesen Fällen spielt die Anlage AUS eine wichtige Rolle in Deiner Steuererklärung. Denn oft zahlst Du bereits Steuern in den jeweiligen Ländern – und musst bei unbeschränkter Steuerpflicht trotzdem auch in Deutschland möglicherweise welche zahlen. Mit der Anlage AUS kannst Du dafür sorgen, dass Du nicht zu viel zahlst.
Sie klingt wie eine lästige Pflicht – aber sie kann Dir oft dabei helfen, Steuern zu sparen. Denn die Anlage AUS dient auch dazu, im Ausland gezahlte Steuern zu verrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen aus einem Staat kommen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder nicht.
Wenn es ein solches DBA gibt, kann es sein, dass die ausländischen Auskünfte in Deutschland steuerfrei sind. Du musst sie aber trotzdem angeben, da diese Einnahmen hier dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das heißt, sie erhöhen Deinen Steuersatz. Gibt es kein DBA, kannst Du die bereits im Ausland gezahlten Steuern über die Anlage AUS anrechnen lassen.
Wichtig: Die ausländischen Einkünfte musst Du je nach Einkunftsart auch in der entsprechenden Anlage angeben. Zum Beispiel bei Mieteinnahmen in der Anlage V oder bei selbstständiger Tätigkeit in der Anlage S. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören dementsprechend in die Anlage N und Anlage N-AUS. Was zu den ausländischen Einkünften zählt, regelt Paragraf 34d Einkommensteuergesetz EstG.
Die Anlage AUS ist auf jeden Fall eine der schwierigeren Anlagen. Eine erste Orientierung kann dabei die offizielle Anleitung der Finanzbehörden bieten. Allerdings ist diese auch bei weitem nicht selbsterklärend. Du kannst sie zum Beispiel finden, in dem Du auf der Seite der bayrischen Finanzverwaltung die Anlage AUS anklickst und im dann erscheinenden Formular oben auf „Anleitung zur Anlage AUS“.
So heißt es dort unter anderem, dass Du Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nur in die Anlage AUS eintragen darfst, wenn die tarifliche Einkommensteuer (und nicht die Abgeltungssteuer) zur Anwendung kommt. Das betrifft die Einträge in den Zeilen 27 bis 34 und 50 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 26 bis 31 der Anlage BET.
Nutze deshalb unbedingt eine Steuersoftware bei ausländischen Einkünften. Wenn es richtig kompliziert wird, wende Dich am besten an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Generell gilt: Du musst alle Staaten separat auflisten, aus denen Du Einkünfte beziehst.
Nach einigen DBA ist zudem bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen, deren Höhe im jeweiligen DBA bestimmt ist. Für die nach einem DBA fiktive ausländische Steuer kommt ein Abzug nicht in Betracht. Die fiktive Steuer kann deshalb nur angerechnet werden.
Ist auf Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34c Absatz 1 EStG), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Dieser Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu ermitteln. Deshalb musst Du die Angaben über Deine ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat gesondert machen. Nach Paragraf 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt dann 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. In der Anlage AUS kann ein Antrag auf Anwendung der Pauschalbesteuerung in Zeile 14 gestellt werden. Du musst dann aber auch in einer zusätzlichen Aufstellung alle Einkünfte aufschreiben und erläutern, wie diese zustande gekommen sind.
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