Steu­er­er­klä­rung 2024 Einkommensteuer: So holst Du Dir Dein Geld vom Staat zurück

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du gibst eine Steu­er­er­klä­rung ab, weil Du dazu verpflichtet bist oder weil Du es freiwillig machst.
  • Wenn Du zur Abgabe verpflichtet bist, muss Deine Erklärung bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt sein.
  • Die freiwillige Abgabe lohnt sich sehr oft. Dafür hast Du sogar bis Ende 2027 Zeit. In vielen Fällen bekommst Du zu viel bezahlte Einkommensteuer zurück.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Das Jahr 2023 war für viele von der Inflation geprägt. Umso wichtiger ist es, 2024 mit der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2023 möglichst viel Geld vom Staat zurückzuholen. In diesem Ratgeber erfährst Du, worauf Du in diesem Jahr besonders bei der Einkommensteuer achten musst, welche neuen Steuerformulare es gibt und was sich im Steuerjahr 2023 sonst noch geändert hat.

Warum sollst Du die Steu­er­er­klä­rung machen?

Wenn Du ein geringes Einkommen oder viel zum Absetzen hast, solltest Du in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung machen. Denn andernfalls schenkst Du dem Staat grundlos Geld. Rund 88 Prozent der Steu­er­er­klä­rungen für das Jahr 2019 führten zu einer Steuererstattung. Im Durchschnitt gab es 1.095 Euro Einkommensteuer zurück. Das belegen die aktuell verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Wie viel Geld Du mit der Steu­er­er­klä­rung 2023 tatsächlich zurückbekommst, hängt natürlich von Deinem ganz persönlichen Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei, wie viel Steuern Du bereits im Laufe des Jahres 2023 gezahlt hast und welche Ausgaben Deine Steuerlast mindern können.

Automatisch zieht der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung übrigens nur Pauschbeträge ab. Das sind im Steuerjahr 2023 zum Beispiel der Grundfreibetrag von 10.908 Euro, die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro, die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge und die niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Für viele ist es auf den ersten Blick eine gute Nachricht: Denn nur rund die Hälfte aller Steuerzahlenden muss überhaupt eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Bist Du selbstständig, hast ein Gewerbe oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, musst Du Deine unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen immer machen und zudem elektronisch authentifiziert übermitteln.

Generell gilt: Wenn der Fiskus davon ausgeht, dass ihm noch Steuern zustehen könnten, dann gilt die sogenannte Pflichtveranlagung. Das heißt, Du bist zur Abgabe der Steu­er­er­klä­rung verpflichtet.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, sodass viele keine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen. Aber genau in diesen Fällen lohnt sich die Abgabe meist richtig, weil auch Angestellte oft vieles absetzen und so mit einer Steuererstattung vom Finanzamt rechnen können. Wenn Du also angestellt bist, solltest Du besonders genau überprüfen, ob Du nicht zu viel Steuern gezahlt hast.

In welchen Fällen besteht Abgabepflicht?

Zu einer Abgabepflicht für die Steu­er­er­klä­rung kann es unter bestimmten Bedingungen kommen (§ Einkommensteuergesetz EStG):

Du bekommst Lohnersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geld - Eine Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Du 2023 Einkünfte von mehr als 410 Euro hattest, bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Kinderkranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. 

Hast Du im Jahr 2023 über 410 Euro Kurz­arbeiter­geld bekommen, musst Du bis zum 2. September 2024 eine Steu­er­er­klä­rung für 2023 abgeben. Dann kann auch eine Steuernachzahlung drohen. Das gilt vor allem für diejenigen, die innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet haben und nur für den ausgefallenen Anteil Kurz­arbeiter­geld bekommen haben, zum Beispiel bei Kurzarbeit 50. Dann hat Deine Chefin oder Dein Chef nur vom halben Gehalt Lohnsteuer einbehalten. Falls Du aber weitgehend regulär gearbeitet hast und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurz­arbeiter­geld bezogen hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.

Befürchtungen, dass die große Anzahl von Personen in Kurzarbeit während der Corona-Pandemie zu einer großen Zahl von Steuernachzahlungen führte, bestätigten sich nicht. Nach Auswertungen der Steuersoftwareanbieter Lohnsteuer kompakt und Smartsteuer mussten übereinstimmend jeweils nur 15 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer mit Kurz­arbeiter­geld für das Jahr 2020 Steuern nachzahlen, 85 Prozent erhielten eine Steuererstattung.

Tipp: Bist Du verheiratet und nur einer von Euch hat eine Lohnersatzleistung erhalten? Dann kann es sein, dass ausnahmsweise zwei Einzelveranlagungen zu einer geringeren Steuerlast führen als wenn Ihr Euch zusammen veranlagen lasst. Oder einfacher: Es kann besser für Euch sein, wenn jeder seine eigene Steu­er­er­klä­rung macht. Normalerweise profitiert Ihr mehr, wenn Ihr gemeinsam abgebt. Prüft beide Alternativen mithilfe einer Steuersoftware.

Nebeneinkünfte - Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Hast Du im Jahr höchstens 410 Euro hinzuverdient, bleiben diese Einkünfte steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Zu den Einkünften zählt der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, also Dein Gewinn.

Überschreitest Du diese Freigrenze, musst Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben und bei freiberuflichen Einkünften die Anlage S ausfüllen, bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Liegen Deine Nebeneinkünfte über 410 Euro, aber noch unter dem Maximalbetrag von 820 Euro, dann musst Du immerhin nur einen Teil davon versteuern. Dafür sorgt der sogenannte Härteausgleich.

Beispiel: Sven hatte im Jahr 2023 Nebeneinkünfte von 500 Euro. Der abziehbare Härteausgleichsbetrag (§ 70 EStDV) beträgt 320 Euro, also 820 Euro Maximalbetrag abzüglich 500 Euro Nebeneinkünfte. Folglich muss er nur 180 Euro (500 – 320 Euro) versteuern. Ausführlicher kannst Du das im Ratgeber zum Härteausgleich nachlesen.

Du hast einen Lohn­steuer­freibetrag - Du musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Du nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hast. Weitere Ausnahme: Du hast 2023 höchstens 12.144 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten 23.088 Euro.

Du bist in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Du 2023 parallel mehrere Arbeitgeber hattest und ein Teil Deines Einkommens nach Steuerklasse 6 abgerechnet wurde, ist eine Steu­er­er­klä­rung fällig. Das gilt auch, falls beide Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen 3/5 oder 4/4 mit Faktor haben.

Du hast eine Abfindung bekommen - Du hast im Jahr 2023 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der sogenannten Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann musst Du ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Deine Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst Du außerdem, wenn Du als Rentner oder Vermieterin steuerpflichtige Einkünfte hast, die oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Rentnerinnen müssen grundsätzlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 10.908 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro und die Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro zu.

Das sind weitere Fälle, in denen Du eine Steu­er­er­klä­rung ausfüllen musst:

  • Du oder Deine Partnerin beantragt die Einzelveranlagung.

  • Für Kapitaleinkünfte sind noch Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer offen. Das gilt zum Beispiel, wenn Du 2023 Zinsen vom Finanzamt erhalten hast.

  • Im Steuerbescheid 2022 hat das Finanzamt einen Verlust festgestellt. Dieser Verlustvortrag wird dann mit Deinen künftigen positiven Einkünften verrechnet. Die Verrechnung mit Deinen Einkünften des Jahres 2023 beantragst Du in der Anlage Sonstiges (Zeile 17).

Falls Du geerbt hast, musst Du eventuell eine oder vielleicht sogar mehrere Steu­er­er­klä­rungen für die verstorbene Person machen. Denn nach der „Fußstapfentheorie“ übernimmst Du dessen Rechte und Pflichten.

Was kannst Du von der Steuer absetzen?

Die Werbungskosten sind meist die wichtigsten Ausgaben, mit denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Angestellten zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.230 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du aber mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro, um Steuern zu sparen.

Generell gilt deshalb: Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeit­punkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro kommst. Denn so richtig kannst Du das immer erst am Jahresende beurteilen. Falls Du das im Jahr 2023 nicht so gemacht hast, musst Du jetzt ran und Deine beruflichen Ausgaben zusammentragen.

Fahrtkosten zur Arbeit absetzen

Wer täglich 18 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt allein mit den Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Ent­fer­nungs­pau­scha­le mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 18 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.242 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.

Ist Dein Arbeitsweg länger als 20 Kilometer, profitierst Du seit dem Steuerjahr 2022 von der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

In der Anlage N musst Du angeben, an wie vielen Tagen Du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Wenn Du auch nach der Corona-Pandemie seltener in der Firma gearbeitet hast, dann darfst Du nur geringere Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Notiere am besten Deine Fahrten in einem Kalender. Falls das Finanzamt nachhakt, kannst Du Deine Einträge und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung nachreichen.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – also auch, wenn Du mit dem Fahrrad, der Bahn oder dem Bus fährst. Das gilt sogar, wenn Du zu Fuß zur Arbeit gehst. Tipp: Bist Du in einer Fahrgemeinschaft, kann jede Person die Ent­fer­nungs­pau­scha­le in Anspruch nehmen und nicht nur die, die am Steuer saß.

Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können. 

Hast Du ein Jobticket oder einen Fahrt­kost­en­zu­schuss von der Chefin erhalten? Informationen hierzu und zu weiteren Ge­halts­ex­tras bietet unser Ratgeber zu steuerfreien Sachzuwendungen.

Dienstwagen: Hat Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und Du bist 2023 deutlich seltener damit zur Arbeit gefahren? Dann gibt es mit der Einzelbewertung eine Möglichkeit, dass Du im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung Deine Steuerbelastung reduzieren kannst. Dabei hast Du zwei Möglichkeiten, um den steuer- und abgabepflichtigen geldwerten Vorteil zu ermitteln: das Fahrten­buch oder die pauschale Ein-Prozent-Regelung.

Welche Methode Du nutzt, legst Du zu Jahresbeginn gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber fest. Nachträglich darfst Du aber kein Fahrten­buch erstellen.

Die Möglichkeit einer Einzelbewertung haben ausschließlich Angestellte, nicht jedoch Selbstständige und Gewerbetreibende (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15). Bei wenig privaten Fahrten sollten sie daher auf jeden Fall ein Fahrten­buch führen.

Reisekosten mit Verpflegung

Bei einer Auswärtstätigkeit darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung von Deiner Firma erhalten hast. Warst Du bei einer Dienstreise mehr als acht Stunden unterwegs, steht Dir ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro zu. Bei über 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro. Im Ausland gelten in der Regel höhere, länderspezifische Beträge. Eine Auflistung dazu findest Du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. November 2022.

Eine Pauschale gibt es zudem für Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen, die in ihrer Fahrerkabine übernachten. Statt der tatsächlichen Übernachtungskosten können sie für jeden Tag mit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale zusätzlich 8 Euro absetzen.

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale

Hier hat es im Steuerjahr 2023 einige einschneidende Änderungen gegeben. Ein Arbeitszimmer lässt sich nur noch dann absetzen, wenn es der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit ist. Das betrifft Angestellte nur noch in sehr seltenen Fällen, betroffen sind eher Freiberufler. Diese können entweder die gesamten Kosten absetzen – oder eine Pauschale von 1.260 Euro für das gesamte Jahr geltend machen.

Falls Du die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllst, hast Du mit der Homeoffice-Pauschale eine Alternative. Diese wurde 2023 nicht nur von 5 auf 6 Euro pro Tag erhöht, sondern auch noch deutlich im Umfang erweitert. Statt bisher 120 Tage sind im Steuerjahr 2023 nun bis zu 210 Tage im Jahr zum Absetzen möglich, so dass Du auf maximal 1.260 Euro im Jahr kommst. Neu ist ebenfalls, dass Du in bestimmten Fällen zusätzlich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le geltend machen kannst. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die den Fahrtweg zur Schule absetzen können – und auch die Homeoffice-Pauschale an den Tagen, an denen sie zuhause für die Schule gearbeitet haben.

Wie alle anderen Werbungskosten wird auch die Homeoffice-Pauschale beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro angerechnet. Und der wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das bedeutet: Nur wenn Deine gesamten beruflichen Ausgaben über 1.230 Euro liegen, bringen Dir die darüber liegenden Werbungkosten einen zusätzlichen Steuervorteil.

Große Vielfalt bei Arbeitsmitteln

Bürostuhl, Drucker oder Computer – auch wenn Du kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer hast, kannst Du selbst angeschaffte Arbeitsmittel teilweise oder ganz von der Einkommensteuer absetzen. Nutzt Du den Gegenstand mindestens zu 90 Prozent beruflich, darfst Du die vollen Kosten absetzen. Bei einem auch privat genutzten Computer erlaubt das Finanzamt, dass Du den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Dann kannst Du zumindest diesen Anteil ohne weitere Nachweise absetzen.

Hat der Gegenstand mehr als 800 Euro netto gekostet (mit Mehrwertsteuer sind das 952 Euro), dann übersteigt er die Kostengrenze eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) und muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das gilt aber nicht für Computer. Hast Du 2023 zum Beispiel einen Laptop gekauft, kannst Du von der 2021 eingeführten einjährigen Abschreibungsdauer profitieren. Das bedeutet, dass Du den Computer komplett für das Jahr 2023 absetzen kannst, selbst wenn er teurer als 952 Euro war.

Zu den Arbeitsmitteln zählen auch Arbeitskleidung inklusive Reinigung, Werkzeuge, Aktentaschen, Fachbücher und Fachzeitschriften.

Wo gehören die Werbungskosten hin?

Deine Daten zu den Werbungskosten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 30 ein. Explizit aufgeführt sind dort zum Beispiel folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die Dir Deine Firma nicht steuerfrei ersetzt hat.

Doppelte Haus­halts­füh­rung jetzt mit eigener Anlage

Die Angaben zur doppelten Haus­halts­füh­rung musstest Du bisher in der Anlage N eintragen. Ab dem Steuerjahr 2023 gibt es dafür ein eigenes Steuerformular, die Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung. So darfst Du für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17). Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 64 eintragen: etwa Bewerbungskosten, nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen und Fachliteratur, die Du beruflich benötigst.

Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind 20 Prozent der monatlichen Gebühren, maximal jedoch 20 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das höchstens 240 Euro. Falls Du mehr geltend machen willst, musst Du diese höheren Kosten mit Einzelnachweisen belegen.

Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Hole Dir Geld für den Umzug zurück

Falls Du 2023 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du

  • für Deinen ersten Job zum Arbeitsort ziehst,

  • die Arbeitsstelle gewechselt hast,

  • Du firmenintern versetzt wurdest oder

  • sich durch den Umzug Dein Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder erhöht, zuletzt im Jahr 2022. 

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber zu Umzugskosten.

Achtung: Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Tipp: Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber zu Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material. Bedingung ist, dass Du von der Malerin oder dem Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweist. Laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. September 2016 und einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 1. September 2021 müssen Finanzbeamte auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung

  • bestimmte Aufwendungen für ein Gutachten, beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung

  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen

  • Legionellenprüfung

  • komplette Schornsteinfegerkosten

  • Tüv-Kontrolle beim Aufzug

  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage

  • Wartung der Heizungsanlage

  • Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind.

Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016 listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5, die Kosten für in Deinem Haushalt beschäftigte Minijobber in Zeile 4.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieterin oder Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter oder Deine Vermieterin an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, die Gärtnerin, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Für die Steu­er­er­klä­rung 2023 kannst Du Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2022 verwenden, die Du 2023 bekommen hast. Über die weiteren Möglichkeiten klärt Dich der Ratgeber zu haushaltsnahen Dienstleistungen auf.

Hast Du für eine Pflegekraft Geld ausgegeben, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunterfallen.

Außerdem möglich: Beschäftigst Du eine Haushaltshilfe als Minijobber, dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Sozialabgaben, Ver­si­che­rungen und Altersvorsorge absetzen

Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch, wenn Du in Rente oder Pension bist. Diese Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel, der laut des geplanten Wachstumschancengesetzes sogar bis 2058 verlängert werden soll.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Falls Du Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge für Dein Kind bezahlt hast, dann zählen diese ebenfalls als Deine Vorsorgeaufwendungen. Hast Du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann musst Du Deine übernommenen Beiträge jedoch in Zeile 31 der Anlage Kind eintragen.

Weitere Ver­si­che­rungen wie Arbeitslosen-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Le­bens­ver­si­che­rung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich aber nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei den meisten Angestellten der Fall.

Hat Deine Ver­si­che­rung aber einen beruflichen Bezug, dann könntest Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) absetzen. Das gilt beispielsweise für eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfall­ver­sicherung, wenn Du viel für Dein Unternehmen unterwegs sein musst.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Für das Jahr 2023 kannst Du erstmals 100 Prozent Deiner gezahlten Beiträge, bis zu 26.528 Euro für einen Alleinstehenden und 53.056 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar, als Sonderausgaben geltend machen. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner

Hast Du unmittelbar nach dem Abitur ein Studium begonnen, kannst Du Deine Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abrechnen – begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Bei vielen Studierenden läuft das aber ins Leere. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kannst Du hingegen Studienkosten für ein Zweitstudium wie dem Masterstudiengang als vorweggenommene Werbungskosten abrechnen und gegebenenfalls von einem Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich profitieren.

Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift der anderen Person sowie dessen Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 10.908 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben sofort absetzen. Das kann Deine zu zahlende Einkommensteuer erheblich senken. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 300 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für die Ukraine.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zu Spenden als Sonderausgaben.

Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Auch Fahrtkosten zu Arztpraxen, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt geltend machen. Damit können sie ihre Prämie für die Ver­si­che­rung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2023 unterstützt hast, darfst Du bis zu 10.908 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der Unterstützte eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag. Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft oder Leiterin eines Chores, darfst Du bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 840 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainerin für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 22).

Die Anlage N gilt, wenn Du beim Verein angestellt bist. Bist Du aber beispielsweise als nebenberuflicher Dozent selbstständig tätig, musst Du die Anlage S elektronisch und authentifiziert übermitteln.

Verlustausgleich und Verlustabzug

Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber zum Verlustausgleich. Zur etwas komplizierten Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen findest Du Informationen im letzten Kapitel unseres Ratgebers Anlage KAP.

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Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe?

Viele Arbeitnehmer (und die meisten Rentnerinnen) müssen gar keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Das sorgt bei vielen für Erleichterung und sie ersparen sich daher die Arbeit. Sie übersehen dabei aber, dass sie damit oft Geld verschenken. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung auf jeden Fall, wenn Du als Angestellter hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten hattest. 1.230 Euro beträgt 2023 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Deine beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Dich eine Steu­er­er­klä­rung in jedem Fall. 

Tipp: Für unsere emp­foh­lenen Steuer-Apps musst Du erst bezahlen, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung ans Finanzamt schickst. Die klassischen emp­foh­lenen Steuerprogramme bieten auch kostenlose Testversionen. Du kannst also in jedem Fall die Software gratis ausprobieren. Dabei bekommst Du auch Steuerspartipps, an die Du vielleicht vorher nicht mal gedacht hast. Während Du Deine Daten eingibst, siehst Du schon unmittelbar, ob Du mit einer Steuererstattung rechnen kannst. Wenn das am Ende nicht der Fall sein sollte, schickst Du die Erklärung gar nicht erst ab. Du hättest in diesem Fall also keinen Cent ausgegeben, sondern nur ein bisschen Zeit investiert. Meist lohnt sich die Abgabe aber dann doch. 

Für wen sich die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung meist auszahlt

Grundsätzlich lohnt es sich in folgenden Situationen für Dich, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung zu erstellen:

  • Achtung: Wenn Du 2022 Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro hattest, sie aber damals nicht erhalten hast, musst Du sie in der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2022 angeben. Das betrifft zum Beispiel Minijobberinnen, bei denen der Chef die EPP nicht zahlen musste. Oder Jugendliche, die in den Ferien geringfügig beschäftigt waren. Der einzige Weg, an die 300 Euro zu kommen, ist die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung. Das gilt auch, Wenn Du überhaupt keine Einkommensteuer zahlst – und sonst keine Erklärung abgeben musst.

  • Du hast Werbungskosten von mindestens 1.230 Euro.

  • Du warst nicht das gesamte Jahr 2023 beschäftigt, hast zum Beispiel nach Deinem Studienabschluss Deinen ersten Job angetreten. Der Grund: Du hast in der Zeit, in der Du gearbeitet hast, so viel Lohnsteuer monatlich gezahlt, als ob Du das ganze Jahre angestellt gewesen bist.

  • Du hast Kirchensteuer bezahlt, gespendet oder andere Sonderausgaben gezahlt.

  • Ehepaare können sich zusammen veranlagen lassen. Verdienen beide sehr unterschiedlich, profitieren sie vom Splittingtarif und sparen durch eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung Steuern. Sie können mit einer Steuererstattung rechnen, wenn sie im letzten Jahr für den Lohnsteuerabzug eine ungünstige Kombination der Steuerklassen gewählt haben.

  • Du bist alleinerziehend und hast Dir nicht die Steuerklasse 2 eintragen lassen. Mit einer Steu­er­er­klä­rung sicherst Du Dir den auf 4.260 Euro erhöhten Ent­last­ungs­be­trag, der Dein zu versteuerndes Einkommen mindert. Für jedes weitere Kind bekommst Du noch einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

  • Du beanspruchst die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage: Diese beantragst Du im Hauptvordruck. Für ab 2017 angelegte Gelder gibt es keine Papierbescheinigungen mehr, stattdessen muss das Anlageinstitut bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Bescheinigung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen an die Finanzverwaltung schicken.

  • Du möchtest einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen.

  • Du hast auf Deine Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer bezahlt, hast aber aufgrund Deiner Gesamteinkünfte einen niedrigeren Grenzsteuersatz. Die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer holst Du Dir mit der Anlage KAP zurück, in dem Du dort die sogenannte Günstigerprüfung beantragst.

  • Bis 1.000 Euro im Jahr stehen Dir 2023 steuerfreie Kapitalerträge zu. Hast Du Deine Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, so dass Dir Steuern abgezogen wurden, obwohl Du den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfst, kannst Du Dir zu viel bezahlte Abgeltungssteuern mit der Anlage KAP zurückholen.

  • Seit 2021 gibt es die Mobilitätsprämie. Wer wenig verdient und mehr als 20 Kilometer einfache Wegstrecke zur Arbeit pendelt, kann so von der 2022 erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le profitieren. Normalerweise zahlst Du in diesem Fall keine Einkommensteuer, kannst Dir aber mithilfe einer Steu­er­er­klä­rung Deinen Anspruch auf die Mobilitätsprämie vom Finanzamt auszahlen lassen. Mehr dazu liest Du im letzten Kapitel unseres Ratgebers zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le.

  • Studierende im Masterstudium absolvieren nach steuerlichen Kriterien ein Zweitstudium und können so ihre Ausbildungskosten absetzen. Hierfür können sie Werbungskosten statt Sonderausgaben absetzen. Eventuell können sie sich so einen Verlustvortrag sichern, den sie in späteren Jahren mit ihren positiven Einkünften verrechnen können – und so perspektivisch möglicherweise viel Steuern sparen.

Bei diesen Kosten lohnt sich eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung

Wer vollzeitbeschäftigt täglich eine einfache Wegstrecke von 18 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darfst Du nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Ist Dein Arbeitsweg länger als 20 Kilometer, profitierst Du auch 2023 von der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steu­er­er­klä­rung ansetzen:

Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.

Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.

Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.

Musst Du krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, kannst Du die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 10.908 Euro für jede Person.

Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a33b EStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt.

Beispiele sind:

  • der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro) für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen.

  • Behinderten-Pauschbeträge zwischen 620 Euro und 7.400 Euro; diese wurden 2021 erstmals nach 45 Jahren erhöht und sind nunmehr doppelt so hoch als zuvor. Auch für leicht Behinderte sind die Voraussetzungen ab 2021 etwas erleichtert worden; mehr dazu im Ratgeber zu Außergewöhnlichen Belastungen.

  • der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 1.200 Euro für volljährige Kinder, die auswärts wohnen.

  • der ebenfalls ab 2021 erhöhte und verbesserte Pflege-Pauschbetrag für diejenigen, die unentgeltlich jemanden häuslich pflegen (600 Euro Pflegepauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 bis 1.800 Euro mit Pflegegrad 4; mehr dazu im Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag).

  • der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro.

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen - Hast Du 2023 in Deiner Wohnung eine Dienstleisterin oder einen Handwerker in Deinem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann kannst Du Dir über die Steu­er­er­klä­rung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Du dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinierst, kannst Du Dir bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.

Falls Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgegeben hast und wider Erwarten keine Erstattung bekommst, sondern eine Nachzahlung leisten musst, solltest Du innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Deine Steu­er­er­klä­rung zurücknehmen. Beantrage dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Du ansonsten das Geld zunächst überweisen müsstest.

Wann ist die Steu­er­er­klä­rung fällig?

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, dann gilt für Dich die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2023 endet sie eigentlich am 31. Juli 2024. Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Fiskus die Frist etwas verlängert: Der diesjährige Termin fällt auf den 2. September 2024. Du hast damit einen Monat weniger Zeit für die Abgabe als im Vorjahr. Da war der Stichtag der 2. Oktober 2023.

Lässt Du Dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 2. Juni 2025 beim Finanzamt eintreffen.

Falls Du den Abgabetermin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Begründe Deinen Antrag und nenne einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug könnten triftige Gründe sein. Einen Musterbrief findest Du im Ratgeber Steu­er­er­klä­rung Frist. Du bist allerdings auf die Kulanz des Finanzbeamten angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.

Gibst Du die Steu­er­er­klä­rung 2023 zu spät ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen.

Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.

Kein Problem mit einem eventuellen Verspätungszuschlag hast Du, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung freiwillig abgibst. Dafür hast Du vier Jahre Zeit. Du kannst Dir daher 2024 noch Ausgaben aus dem Jahr 2020 zurückholen, falls Du die Steu­er­er­klä­rung bis zum Jahresende 2024 einreichst. Für die Steu­er­er­klä­rung 2023 hast Du bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.

So findest Du das richtige Finanzamt für die Steuererklärung

Du weißt nicht, welches Finanzamt für Dich zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern findest Du Dein Finanzamt, an das Du die Steu­er­er­klä­rung schicken musst. Noch einfacher: Erstelle eine Steu­er­er­klä­rung entweder direkt im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware oder Steuer-App und übermittle diese elektronisch. In diesen Fällen wird das zuständige Finanzamt automatisch anhand Deiner Adresse eingetragen.

Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert.

Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen. Es sei denn, sie haben (Neben-)Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wie machst Du Deine Steu­er­er­klä­rung?

Die Steu­er­er­klä­rung selbst zu machen, schaffst auch Du. Denn Du kannst Dich beim Ausfüllen der Formulare unterstützen lassen.

Selbst machen mit Steuersoftware oder Steuer-App

Eine Steuersoftware oder eine Steuer-App ist für Dich das Richtige, wenn Du mehrere Anlagen ausfüllen musst und nicht genau weißt, was Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind und wo Du Deine Daten eintragen musst.

Die Software oder eine App (für einfache Fälle) hilft Dir dabei, Deine Daten einzugeben und gibt Dir Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von wenigen Euro für Software aus dem Discounter (das sind abgespeckte Varianten von Markenprogrammen) bis zu 60 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen im Internet, Apps für das Smartphone oder Tablet und Software, die Du auf Deiner Festplatte installieren musst.

Auf jeden Fall benötigst Du für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion kannst Du nicht nutzen. Etwas verwirrend ist dabei, dass die Programme für die Steu­er­er­klä­rung 2023 die Jahreszahl „2024“ im Namen tragen. Mit den kommerziellen Programmen kannst Du am Ende Deine Steu­er­er­klä­rung ausgedruckt oder elektronisch über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.

Steuer-Apps bieten Dir in der Regel gleich zu Beginn eine Auswahl für die vergangenen vier Steuerjahre an. Die Steu­er­er­klä­rung schickst Du in der App elektronisch ans Finanzamt.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.

  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

 Zum Ratgeber

Kostenlose Hilfe vom Finanzamt

Wenn Du nicht verstehst, welche Daten Du wo eintragen musst, kannst Du zunächst auch kostenlos Finanzbeamte fragen. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Eine umfangreiche, steuerrechtliche Beratung für Deinen konkreten Fall kannst Du dort aber nicht erwarten. Detail- und Rückfragen kannst Du jedoch im Finanzamt besprechen.

Von den Finanzbehörden bekommst Du natürlich auch die Papierformulare. Du kannst sie auch von einer Webseite der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Außerdem kannst Du die Online-Steuererklärung mit „Mein Elster“ nutzen. Dafür solltest Du Dich allerdings schon etwas mit Steuerthemen auskennen. 

Für „Mein Elster“ musst Du Dich zuerst unter www.elster.de registrieren. Wie das geht, liest Du in unseren Ratgebern zu Elster und zum Belegabruf (ein Service der Finanzämter, der auch vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung oder Abruf von Bescheinigungen genannt wird).

So funktioniert die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung 

Die Finanzverwaltung bietet außerdem unter Elster einen Abruf von Bescheinigungen an. Etliche Daten, die sowieso elektronisch gemeldet wurden (E-Daten), werden damit in Deine elektronische Steu­er­er­klä­rung übernommen. Du musst sie also nicht händisch in ein Formular eingeben und Übertragungsfehler lassen sich vermeiden.

Zu den E-Daten gehören beispielsweise:

  • Name, Adresse, Bankkonto, Geburtsdatum, Steuernummer und Identifikationsnummer sowie Deine Religionszugehörigkeit;

  • die von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin übermittelte Lohnsteuerbescheinigung mit den gesamten Daten zu Gehalt, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie den abgeführten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en;

  • Mitteilungen über Rentenzahlungen und

  • Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld.

Viele Steuerprogramme unterstützen diesen Service ebenfalls und übertragen elektronisch gemeldete Daten in die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung.

Auch wenn die E-Daten Dir die Steu­er­er­klä­rung vereinfachen, solltest Du nachprüfen, ob alle übernommenen Werte richtig sind. Sind sie fehlerhaft oder wurden überhaupt nicht übermittelt, dann musst Du die entsprechenden Zeilen in der Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Bei korrekten Werten kannst Du die dunkelgrünen Felder frei lassen.

Nur noch wenige Belege gefordert

Zudem musst Du seit 2018 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Du sie aufbewahrst, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Du musst dem Finanzamt nur die Belege vorlegen, wenn die Behörde es konkret verlangt. Aus der Vorlagepflicht wurde damit eine Vorhaltepflicht.

Tipp: Falls Du erstmals eine doppelte Haus­halts­füh­rung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst, ersparst Du Dir Nachfragen, wenn Du die Belege bereits zusammen mit der Steu­er­er­klä­rung abgibst. Das gilt auch für den Erstantrag auf einen Behinderten-Pauschbetrag.

Mittlerweile kannst Du über Elster Belege, die das Finanzamt fordert, elektronisch nachreichen. Auch einige Steuerprogramme unterstützen den Versand von PDF-Dokumenten.

Professionelle Berater hinzuziehen

Wenn Dich die Steu­er­er­klä­rung trotz Software überfordert, helfen Dir ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin weiter. Vorteil: Die Steu­er­er­klä­rung 2023 muss dann erst am 2. Juni 2025 beim Finanzamt eintreffen.

Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine fertigen die Steu­er­er­klä­rung für Arbeitnehmerinnen, Beamte, Auszubildende, Studierende, Pensionäre, Rentnerinnen und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Seit dem Steuerjahr 2022 dürfen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine auch bei kleineren Photovoltaik-Anlagen steuerlich beraten. Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steu­er­er­klä­rung, was auch ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin bei der Einkommensteuer macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.

Außerdem wickeln sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt für Dich ab. Du musst aber Mitglied in dem jeweiligen Verein werden und dementsprechend auch Gebühren zahlen. Das sind im Schnitt 150 Euro im Jahr. Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber zum Lohnsteuerhilfeverein.

Selbstständige und Gewerbetreibende oder Angestellte mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 18.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 36.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.

Du kannst mittlerweile sogar über das Honorar Deines Steuerberaters oder Deiner Steuerberaterin verhandeln, weil diese die in der Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten dürfen. Wie Du einen passenden Steuerberater findest und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber zum Steuerberater zusammengestellt.

Wenn Du nicht als normaler Angestellter arbeitest, empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass sich die Steuerberaterin oder der Steuerberater in Deiner Branche auskennt. Benötigst Du einen Experten für die Versteuerung von Kryptowährungen oder anderen speziellen Fragen, dann solltest Du solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Du sie oder ihn endgültig beauftragst. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband kannst Du einen Experten in Deiner Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.

Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieterinnen für das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige für das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Deines Steuerfalls kannst Du dagegen nicht absetzen.

Alles, was unter 100 Euro anfällt, zählt als Mischkosten. Diese Ausgaben darfst Du in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Du zur Recherche nutzt.

Diese Formulare sind in der Steu­er­er­klä­rung

Mantelbogen, Anlage Sonderausgaben oder Anlage R: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung erstellst, kommt schnell einiges an Formularen auf Dich zu. Für das Jahr 2023 sind gleich drei neue Anlagen hinzugekommen, in einer Anlage gibt es eine größere Ergänzung. Zudem haben sich in weiteren Formularen Zeilen geändert. Welche Neuerungen und Änderungen das sind und welche für Dich wichtig werden könnten, haben wir nachfolgend für Dich aufgelistet.

Formulare für alle

Hauptvordruck - Den Hauptvordruck („ESt 1 A“, Mantelbogen) zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss jede Person bei einer normalen Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Kreuze das Kästchen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung im Hauptvordruck an. Wenn Ihr als Ehepaar eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben wollt, tragt beide Namen und Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern im Hauptvordruck ein und kreuzt Zu­sam­men­ver­an­la­gung an.

Hast Du 2023 Einkommensersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geld oder Elterngeld erhalten, gehören diese in Zeile 35. Genauso wie andere Lohnersatzleistungen liegen sie dem Finanzamt häufig bereits als E-Daten vor.

Einen Antrag auf Festsetzung der Arbeit­nehmer­spar­zu­lage musst Du mit einem Kreuz gleich oben auf der ersten Seite des Formulars und in der Zeile 34 des Hauptvordrucks ESt 1 A beantragen.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - Für Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder wenn Du eine Haushaltshilfe im eigenen Haushalt beschäftigst, kannst Du in diesem Formular eine Steuerermäßigung beantragen.

Anlage Sonderausgaben - Das Formular für Sonderausgaben musst Du verwenden, um Deine gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, bestimmte Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner (sogenanntes Realsplitting) sowie Ausgleichsleistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einzutragen.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Hier gehören vor allem selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kfz-Kosten, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen rein. Allerdings musst Du bei vielen Aufwendungen Deine individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten. 

Formulare für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter

Anlage N - Das ist der Vordruck für Arbeitnehmer und Pensionärinnen. Insbesondere bei den Angaben zum Arbeitslohn gibt es sehr viele E-Daten. Selbst eintragen musst Du auf jeden Fall Deine Werbungskosten, wenn Du mehr als die 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschale geltend machst. 

Wurden steuerpflichtige Gehaltsbestandteile noch nicht lohnversteuert, dann musst Du diese in Zeile 21 angeben. Haben beide Eheleute als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin gearbeitet, dann müssen beide eine eigene Anlage N ausfüllen. Ausnahme: ein pauschal besteuerter Minijob. Diese Einkünfte gehören nicht in die Steu­er­er­klä­rung.

Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Er­werbs­un­fäh­ig­keits­ren­ten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Bezüge werden nach Paragraf 19 Abs. 2 EStG günstiger besteuert. Für Pensionen (und Betriebsrenten) gibt es einen Versorgungsfreibetrag, den das Finanzamt für das Eintrittsjahr berücksichtigt. Allerdings wird dieser für jeden neuen Pensionärsjahrgang etwas reduziert. Für diejenigen, die erstmals 2023 eine Pension erhalten haben, beträgt er nur noch 14 Prozent von der Pension, maximal 1.050 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 315 Euro. Der Betrag bleibt bis zur letztgezahlten Pension konstant.

Achtung: Das sind die Zahlen aus dem geplanten Wachstumschancengesetz, das erst in den ersten Monaten 2024 verabschiedet werden soll.

Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es etwas komplizierter. Direktzusagen des früheren Arbeitgebers an die Ex-Mitarbeiterin und Versorgungsleistungen aus Unterstützungskassen versteuert der Arbeitgeber wie Arbeitslohn und erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Versorgungsleistungen gehören in die Anlage N.

NEU 2023: Anlage N Doppelte Haus­halts­füh­rung – Bisher gehörten die Angaben zur doppelten Haus­halts­füh­rung in die Anlage N, jetzt müssen sie in dieses neue Formular.

Anlage N-AUS - In diesem Formular gibst Du ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.

Anlage Mobilitätsprämie - Damit können sich Geringverdienende, die einen einfachen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern und ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben, eine Prämie sichern, die das Finanzamt auszahlt. So haben sie auch etwas von der höheren Ent­fer­nungs­pau­scha­le, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Dabei kommt es auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten an.

Den Antrag kannst Du kostenlos auf Papier, elektronisch über „Mein Elster” oder kostenpflichtig mithilfe digitaler Steuerprogramme stellen.

Anlage R - Rentner und Rentnerinnen müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Seit der Steu­er­er­klä­rung 2020 wird die bisherige Anlage R aufgespalten. Die ausgezahlten gesetzlichen und privaten Renten trägst Du in Anlage R ein. Die Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) und Leistungen aus der Riester-Rente gehören in die Anlage R-AV/bAV. Hast Du eine ausländische Rente bekommen, musst Du sie in der Anlage R-AUS eintragen.

Nutze die Leistungsmitteilung der auszahlenden Stelle (beispielsweise die Pensionskasse, hinter der meist eine Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft steht). Darin findest Du Hinweise, wie viel Du wo eintragen musst. In einfachen Fällen kannst Du das kostenlose Einfach-Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.

Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächterinnen auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehören Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.

Zahlreiche Steuertipps findest Du in unserem Ratgeber für Vermieter, so auch bezüglich der verbilligten Vermietung an Angehörige und der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die ab 2021 verbessert wurde.

NEU 2023: Anlage V-FeWo - Hier musst Du jetzt detaillierte Angaben machen, wenn Du eine Ferienwohnung vermietest oder Einnahmen bei kurzfristigen Vermietungen erzielst, zum Beispiel über Airbnb oder andere Internetplattformen. Nimm das nicht auf die leichte Schulter, denn Airbnb & Co. müssen Deine Einnahmen aus dem Jahr 2023 an die Finanzbehörden melden, wenn es 2.000 Euro oder mehr waren. Das sieht das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vor. Dein Finanzamt dürfte deshalb schnell merken, wenn Du diese Grenze überschreitest. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber „Privatverkauf Steuer“ nachlesen.

Tipp: Falls Du nur ab und zu Dein selbst genutztes Zimmer oder Deine Wohnung (unter-)vermietest, dann profitierst Du von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht gemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.

NEU 2023: Anlage V-Sonstige - Und noch ein neues Formular zum Thema Vermietung, das aber für viele nicht so relevant sein dürfte. Hier geht es um Einkünfte aus Beteiligungen, etwa Grundstücks- und Erbengemeinschaften, aus der Untervermietung von vermieteten Räumen und aus unbebauten Grundstücken.

Formular für Eltern

Anlage Kind - Wenn Du Kinder hast, musst Du für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort trägst Du das Kindergeld ein, das Du beziehst. 2023 hat die Familienkasse für jedes Kind monatlich 250 Euro gezahlt, also 3.000 Euro für das gesamte Jahr. Ist der Kindergeldanspruch für einzelne Monate weggefallen, fiel die Zahlung geringer aus. Du kannst dann diesen Betrag in der Anlage Kind eintragen.

Besserverdienende profitieren von einem gestiegenen Kinderfreibetrag, der 2023 bei 8.952 Euro pro Kind lag.

Ob für Dich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, ermittelt das Finanzamt mit der „Günstigerprüfung“ automatisch für Dich. Vergiss nicht, die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer Deiner Kinder in das jeweilige Exemplar einzutragen.

Alleinerziehende können in der Anlage Kind den Ent­last­ungs­be­trag beantragen. Er liegt seit 2023 bei 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 4.740 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern der Kinder anzugeben.

Solltest Du Anspruch auf den Ent­last­ungs­be­trag haben, kannst Du ihn bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung von Deinem Chef oder Deiner Chefin berücksichtigen lassen. So hast Du ein höheres Nettogehalt und musst nicht auf die Steuererstattung warten. Du solltest deshalb am besten gleich die Steuerklasse ändern und Dir beim Finanzamt die Steuerklasse 2 als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen. Alternativ geschieht das nachträglich mit der Steu­er­er­klä­rung.

Achtung: Wer beispielsweise mit seinem Lebensgefährten in derselben Wohnung wohnt, bekommt keinen Ent­last­ungs­be­trag. Auch der mitwohnende Opa oder ein volljähriges Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, kann den Ent­last­ungs­be­trag kosten. 

Kinder­betreuungs­kosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zuhause solltest Du in der Anlage Kind eintragen. Diese Sonderausgaben mindern nämlich Dein zu versteuerndes Einkommen und senken damit die Einkommensteuer. Zwei Drittel der Kinder­betreuungs­kosten, aber maximal 4.000 Euro, kannst Du geltend machen. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Deine Kinder betreut hat, darfst Du pauschal zur Hälfte ansetzen.

Tipp: Wenn die Oma oder jemand anderes das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Dir Fahrtkosten erstattet bekommt, kannst Du diese als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Am besten vereinbarst Du den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweist die fälligen Beträge.

Im Ratgeber über Steuervorteile für Eltern findest Du viele Tipps und weitere Positionen, die Mütter und Väter steuerlich geltend machen können.

Formulare für Versicherte, Sparer und Anleger

Anlage Vorsorgeaufwand - Für Deine Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigst Du dieses Formular. Bei diesen Ver­si­che­rungen geht es immer um den Schutz des Lebens.

Anlage AV - Sie ist für alle Riester-Sparer und -Sparerinnen relevant. Über die Steu­er­er­klä­rung kannst Du, neben den anzurechnenden Zulagen, einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.

Anlage KAP - Hier sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Wenn Du Deinen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro nicht ausschöpfst, brauchst Du die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Ver­si­che­rungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. Falls Du aber unversteuerte Kapitalerträge wie Zinsen vom Finanzamt bekommen hast, musst Du diese in der Anlage KAP angeben.

Tipp: Wenn Du mit Deinem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent hast, solltest Du die Anlage KAP freiwillig ausfüllen. Das ist der Fall, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen als Single bei rund 20.000 Euro liegt; bei einem zusammen veranlagten Ehepaar das Doppelte. In Zeile 4 kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer und Du musst weniger Einkommensteuer zahlen.

Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, kann sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Eheleute müssen immer eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur eine Person Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist.

Ergänzend zur Anlage KAP gibt es seit der Steu­er­er­klä­rung 2018 zwei neue Formulare: Hast Du Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann musst Du die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der Anlage KAP-INV eintragen.

In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten ermittelt und den einzelnen zugerechnet. Deinen Anteil schreibst Du in das neue Formular. 

Überarbeitet: Anlage SO - Falls Du ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft hast, hast Du möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Dazu können auch Verkäufe von Bitcoins und anderen Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gehören. Solche sonstigen Einkünfte musst Du in der Anlage SO erklären, wenn der Jahresgewinn mindestens 600 Euro beträgt. Neu ist hier ein separater Teil für virtuelle Währungen. Kryptos gehören auf Seite 3 in die Zeilen 41 bis 47 der Anlage SO.

Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Die Person, die zahlt, muss die Anlage U ausfüllen; die andere, die Geld bekommt, die Anlage SO.

Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Du beispielsweise Dein Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermietest. Oder wenn Du als Neukunde oder Neukundin einer Bank eine Prämie bekommst. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hast Du insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG). Übersteigt die Summe solcher Einnahmen die Freigrenze auch nur um 1 Euro, musst Du den gesamten Betrag in der Anlage SO angeben und versteuern.

Formulare für Selbstständige, Immobilien- und Solaranlagenbesitzer

Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“ oder mit Steuerprogrammen.

Anlage EÜR - Wer einen sogenannten freien Beruf ausübt, muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben.

Anlage G - Verkaufst Du gelegentlich Gegenstände mit Gewinn auf dem Flohmarkt oder bei Ebay Kleinanzeigen, bist Du möglicherweise gewerblich tätig und musst dann die Anlage G ausfüllen. Bedenke, dass Ebay und andere Plattformen Deine Aktivitäten im Jahr 2023 den Finanzbehörden melden müssen, wenn Du mindestens 30 Artikel verkauft oder damit mindestens 2.000 Euro Umsatz gemacht hast. Dein Finanzamt kann in solchen Fällen prüfen, ob Du nicht schon gewerblich handelst. Mehr Informationen dazu gibt es im Ratgeber Steuerfolgen Onlineverkauf.

Auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge können zu gewerblichen Einkünften gehören. Sind beide Eheleute Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, müssen beide eine eigene Anlage G ausfüllen.

Hast Du eine PV-Anlage, profitierst Du möglicherweise von einigen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022. Bis zu 30 Kilowatt sind diese steuerfrei gestellt, wenn die Anlage auf oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien betrieben wird. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung sind es bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit, insgesamt bis zu 100 Kilowatt.

Zudem gibt es bis zu 30 Kilowatt eine Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht.

Anlage L - Für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Anlage L und weitere Anlagen.

Anlage Corona-Hilfen - Als Selbstständige oder Gewerbetreibender musst Du in dieser Anlage eintragen, ob Du 2023 Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe erhalten hast – beziehungsweise vermutlich eher, dass Du im Rahmen einer Schlussabrechnung Gelder zurückzahlen musst. Diese Summen musst Du auch als Betriebseinnahmen oder -ausgaben in der jeweiligen Anlage (S, G oder L) angeben und versteuern. Wenn Du die (steuerfreie) Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 Euro erhalten haben solltest, musst Du diese nicht in der Steu­er­er­klä­rung angeben.

Anlage Energetische Maßnahmen - Lässt Du Deine mindestens zehn Jahre alte selbst bewohnte Immobilie, also Eigentumswohnung oder Haus, energetisch sanieren, kannst Du Dir die Kosten seit 2020 steuerlich fördern lassen. Falls Du 2023 in solche Sanierungsmaßnahmen investiert hast, kannst Du 20 Prozent Deiner Kosten über drei Jahre absetzen. Die weiteren Steuerermäßigungen bekommst Du in den beiden Folgejahren. Dafür musst Du dann auch für die Steuerjahre 2024 und 2025 die Anlage Energetische Maßnahmen abgeben.

Unser Podcast zum Thema

Wann wird die Steu­er­er­klä­rung bearbeitet?

Wer sich mit der Steuerklärung beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise frühestens ab Mitte März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Unternehmen, Ver­si­che­rungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Vorjahr elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 14 und 90 Tagen von der Abgabe bis zum Steuerbescheid. Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der vielen Millionen Grund­steu­er­er­klä­rungen plus Einsprüchen dazu musst Du damit rechnen, dass es auch in diesem Jahr länger als gewohnt dauern wird.

Das Finanzamt ermittelt zunächst das zu versteuernde Einkommen und setzt dann die Höhe der Einkommensteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie unter Umständen auch Steuervorauszahlungen fest. Letzteres passiert, wenn Du mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen musst.

Die bereits gezahlten Steuern (zum Beispiel die vom Unternehmen abgeführte Lohnsteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer) verrechnet es. Daraus ergibt sich dann entweder eine Steuererstattung oder -nachzahlung.

Bei Verspätungen kann das Finanzamt noch weitere Positionen festsetzen. Dazu zählen Zinsen oder ein Verspätungszuschlag. Normalerweise gilt eine 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Verzinsung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung. Wegen der Corona-Pandemie wurde auch diese Karenzzeit verlängert. Zudem gelten seit 2019 neue Zinssätze für Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen: Statt wie früher 6 Prozent im Jahr sind es nun nur noch 1,8 Prozent. Diese Steuerzinsen waren nämlich nach einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts viel zu hoch. Details liest Du in unserem Ratgeber zu Steuerzinsen.

Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann musst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Du am besten vorgehst, liest Du in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern.

Immer mehr automatisch bearbeitete Steu­er­er­klä­rungen

Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es fördert vor allem die elektronische Steu­er­er­klä­rung.

Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern maschinell veranlagt werden. Wünschst Du Dir, dass Dein Fall von einer Finanzbeamtin oder einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichst Du steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, musst Du in Zeile 37 des Hauptvordrucks ein Häkchen setzen und darunter unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steu­er­er­klä­rung“ Deinen Sachverhalt schildern. Damit stellst Du sicher, dass Deine Steu­er­er­klä­rung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.

Tipp: Weil sich jedes Jahr die Steuerregeln und Formulare ändern, haben wir für die letzten Veranlagungszeiträume eigene Ratgeber zur Steu­er­er­klä­rung:

Einkommensteuer: Steu­er­er­klä­rung lohnt oft

Oft ist zu hören, dass sich eine Steu­er­er­klä­rung nicht lohnen würde und die oft genannten mehr als 1.000 Euro Erstattung gar nicht zu erreichen sind.

Die Zahlen des Statistischen Bundesamts sprechen da eine andere Sprache. Die Statistiker ermittelten, dass es 2019 in Deutsch­land rund 26,5 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige gab, die aus­schließlich Ein­nahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapital­einkünften erzielten. Wir reden also von ganz normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern

Davon, so das Bundesamt, ließen sich 14,4 Millionen zur Einkommensteuer veranlagen. Das heißt im Umkehrschluss, dass rund 12 Millionen Steuerpflichtige keine Steu­er­er­klä­rung abgegeben haben. Sie hätten es aber vielleicht doch tun sollen. Denn 12,7 Millionen Steuerpflichtige erhielten eine Steuererstattung. Das sind stolze 88 Prozent. Die Steuererstattung lag in diesen Fällen im Durchschnitt bei 1.095 Euro. Im Detail sah das so aus.

Rück­erstattungen bei der Einkommensteuer:

  • von weniger als 100 Euro: 8 Prozent 
  • zwischen 100 und 1.000 Euro: 57 Prozent
  • zwischen 1.000 und 5.000 Euro: 33 Prozent
  • über 5 000 Euro: 2 Prozent

Das bedeutet, dass 2019 tatsächlich mehr als jede dritte Steu­er­er­klä­rung von Angestellten mit einer Steuererstattung bei der Einkommensteuer dann auch gleich zu einer Erstattung von mindestens 1.000 Euro führte. 

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts mussten 1,5 Millionen Steuer­pflichtige eine Nachzahlung bei der Einkommensteuer leisten – der durch­schnittliche Betrag lag bei 1.194 Euro. 

Einkommensteuer oder Steuer?

Dir ist vielleicht schon aufgefallen, dass wir in diesem Ratgeber mal von Einkommensteuer und mal von Steuer sprechen. Und die Wendung „von der Steuer absetzen“ kennst Du sicher auch. Korrekt wäre hier eigentlich „von der Einkommensteuer absetzen“. Wenn von der Steu­er­er­klä­rung die Rede ist, meint das hier Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung.

Die Einkommensteuer ist eine spezielle Steuer, im Fachjargon ist von einer Gemeinschaftsteuer die Rede. Sie wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Es geht dabei also um Steuern, die echte Menschen zahlen müssen und nicht um welche, die zum Beispiel ein Unternehmen zahlen muss.

Doch was zählt nun zum Einkommen und unterliegt damit der Einkommensteuer? Das entsprechende Gesetz, das Einkommensteuergesetz (EStG), unterteilt das in sieben sogenannte Einkunftsarten. Das sind: 

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit 

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen 

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 

  • sonstige Einkünfte 

Alle diese Einkünfte spielen eine Rolle bei der Einkommensteuer und damit bei der (Einkommen-)Steuererklärung. Wenn Du mehr Details zu diesen sieben Punkten erfahren willst, empfehlen wir Dir unseren Ratgeber zu Einkunftsarten.

Autoren
Udo Reuß

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