Privatverkauf Steuer Wann die Steuer bei Ebay & Co. zuschlägt

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelne Verkäufe sind in aller Regel steuerfrei. Wer öfter Sachen verkauft, muss in bestimmten Fällen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Es gibt jedoch Freigrenzen und Freibeträge.
  • NEU: Seit 2023 sind Internetplattformen wie Ebay gesetzlich verpflichtet, den Finanzbehörden auch Privatverkäufe mitzuteilen. Die Meldung für das Jahr 2023 muss bis zum 31. März 2024 erfolgen. Das gilt nicht, wenn es pro Jahr und Plattform weniger als 30 Verkäufe sind und höchstens 2.000 Euro Einnahmen entstehen.
  • Zuvor hatten Finanzbeamte gezielt den Internethandel kontrolliert und durften von den Plattformen Daten über die Verkäufer verlangen.

So gehst Du vor

  • Wenn Du öfter im Internet privat Dinge verkaufst, solltest Du das mit Blick auf das seit 2023 geltende neue Gesetz gut dokumentieren. Notiere Dir nicht nur den Verkaufspreis und die Gebühren, sondern auch, wenn vorhanden, den Kaufpreis. 
  • Wenn Du als gewerblicher Händler giltst, hast Du außer den steuerlichen auch rechtliche Pflichten zu beachten. Beispielsweise musst Du dann Gewährleistungen für verkaufte Waren gewähren.

Wenn Du einmalig Deinen Dachboden entrümpelst und einige überflüssige Sachen verkaufst, hast Du meist keine steuerlichen Folgen zu befürchten. Anders ist die Situation, wenn Du öfter und gezielt Sachen mit Gewinn verkaufst. Klare Grenzen gibt es allerdings nicht, oft müssen Gerichte darüber entscheiden, ob gewerbliches Handeln vorliegt. Große Aufregung bringt seit 2023 ein neues Gesetz, das es noch schwerer macht, unbemerkt vom Finanzamt Dinge im größeren Stil im Internet privat zu verkaufen. 

Was bedeutet das neue Gesetz für Dich?

Viele Jahre nutzten Finanzbeamte den Webcrawler „Xpider“, um Schwarzhändler auf Ebay, Amazon, und anderen Internetplattformen aufzuspüren. Täglich 100.000 Internetseiten sollen damit auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten durchgepflügt worden sein. Viele steuerpflichtige Geschäfte wurden so identifiziert, weil Steuerfahnder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer auf Internetplattformen haben (Az. II R 15/12). Die Konsequenz: Bei intensiveren Aktivitäten drohen Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten – in der Einkommen-, der Gewerbe- und Umsatzsteuer. 

Neues Gesetz liefert relevante Daten

Diese Mühe müssen sich die Finanzbehörden nun nicht mehr machen. Denn seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Damit wird die EU-Richtlinie 2021/514 in nationales Recht umgesetzt. 

Der wichtigste Punkt: Internet-Plattformen wie Ebay, Amazon, Vinted, Facebook Marketplace aber auch Airbnb werden demnach verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über  Transaktionen auf ihren Seiten zu melden, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Das betrifft außer professionellen Händlern auch Privatpersonen, die über solche Plattformen Waren und Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten.

Das Gesetz sieht vor, dass die Meldung bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres beim BZSt eingegangen sein muss. Für das Jahr 2023 also eigentlich bis Ende Januar 2024. Das BZSt hat allerdings in einer Mitteilung Anfang 2024 diese Frist quasi bis zum 31. März 2024 verlängert und spricht dabei von Übergangs­regelungen im ersten Meldezeitraum. Es wird demnach nicht beanstandet, wenn die Meldungen erst Ende März 2024 eingehen.

Sind die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern angekommen, werden sie an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet, so dass am Ende auch Dein Finanzamt Zugriff auf die Daten hat. 

Welche Daten werden übermittelt?

Die Plattformbetreiber müssen dem BZSt von Privatpersonen unter anderem mitteilen: 

Ursprünglich war geplant, dass die Plattformbetreiber auch die vorliegende Bankverbindung mitteilen müssen. Doch nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Juni 2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :033) ist das nun nicht mehr erforderlich.  

Musst Du jetzt bei jedem Verkauf Steuern zahlen?

Klare Antwort: Nein. Du musst deshalb auch nicht alle Verkaufsaktivitäten einstellen, nur um ja keine Steuern zahlen zu müssen. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Es gibt für bestimmte Fälle eine Befreiung von der Meldepflicht. Verkaufst Du pro Jahr weniger als 30 Artikel und nimmst dabei weniger als 2.000 Euro ein, muss der Plattformbetreiber Deine Verkäufe nicht an das BZSt melden. Das gilt übrigens pro Plattform. In diesen Fällen müssen die Plattformen nicht melden und das Finanzamt erfährt damit nicht automatisch von Deinen Verkäufen.  
  • Die Meldung Deiner Verkäufe an das BZSt bedeutet noch lange nicht, dass Du auch Steuern zahlen musst. Wenn Du zum Beispiel gebrauchte Dinge aus Deinem Keller für 2.500 Euro im Jahr verkauft hast, sind das erstmal nur Deine Einnahmen. Du musst aber jetzt nicht 2.500 Euro versteuern, denn Du hattest sicher auch Ausgaben, da Du die Gegenstände zuvor gekauft hattest. Und da waren sie in der Regel teurer. Es geht bei der Besteuerung immer nur um den Gewinn, den Du erzielst.     

Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob schon gewerbliches Handeln vorliegt. Mehr dazu erfährst Du in diesem Kapitel.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzämter, wenn sie die Daten haben, erstmal bei den Fällen prüfen, in denen die Grenzen deutlich überschritten sind. 

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Was machen Ebay, Vinted und Kleinanzeigen?

Finanztip hat drei große Plattformen gefragt, was das neue Gesetz für sie und ihre Kunden bedeutet. 

Was passiert bei Ebay?

Das Unternehmen wird das Gesetz umsetzen und die entsprechenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Wichtiger Hinweis: Es besteht für Ebay (wie auch für andere Anbieter) keine Verpflichtung zu melden, was genau verkauft wurde.
Wenn die Grenzwerte des Gesetzes (mindestens 30 Verkäufe oder mehr als 2.000 Euro Auszahlungen im Kalenderjahr) überschritten sind, wird Ebay die betroffenen Nutzer auffordern, ihre Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Wenn es die nicht gibt, dann die Steuernummer. Kommst Du dem nicht nach, muss Ebay laut Gesetz Maßnahmen ergreifen. So kann es zum Beispiel die Auszahlungen stoppen oder im schlimmsten Fall das Konto sperren.

Guter Service: Wer über die genannten Grenzwerte kommt, wird von Ebay eine E-Mail darüber erhalten. Zudem beantwortet Ebay auf dieser Seite viele Fragen zum Thema. Das Unternehmen weist dort auch darauf hin, dass sich durch das neue Gesetz nichts an den steuerlichen Verpflichtungen der Verkäufer ändert. 

Wenn Ebay aufgrund des Gesetzes Anfang 2024 eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern schicken muss, sollen Nutzer eine Kopie davon erhalten.

Was passiert bei Vinted?

Auch Vinted setzt das Gesetz um, dort wird aber von der DAC-7-Richtlinie der EU gesprochen. Das Unternehmen weist darauf hin, dass der erste Jahresabschluss erst im Januar 2024 für die Aktivitäten im Jahr 2023 übermittelt werden muss. (Das gilt aber auch für alle anderen Anbieter.) Wer bei Vinted die Schwellenwerte von 30 oder mehr Transaktionen oder mehr als 2.000 Euro im Jahr Einnahmen übertrifft, wird gebeten, das sogenannte DAC-7-Formular mit zusätzlichen Informationen, etwa der Steuer-Identifikationsnummer, auszufüllen.

Auch hier drohen Sanktionen, wenn das trotz mehrmaliger Erinnerung nicht passiert: Deine Angebote werden versteckt, Du kannst Dein Guthaben nicht mehr auf Dein Bankkonto auszahlen lassen und Du kannst dein Guthaben nicht mehr für Käufe auf Vinted verwenden. Detaillierte Informationen finden Nutzer auf dieser Seite.

Bist Du bei Vinted, kannst Du in Deinem Vinted-Geldbeutel den Einkommensbericht für das vergangene Jahr finden, allerdings nur in der Browser-Version und erst nach dem 31. Januar 2024. So kannst Du aber selbst prüfen, ob eine Meldung an die Finanzbehörden verschickt worden ist.

Was passiert bei Kleinanzeigen?

Beim Portal Kleinanzeigen (bis Mai 2023 Ebay Kleinanzeigen) ist die Sachlage etwas anders. Denn: Sehr oft erfährt das Unternehmen nicht, ob sich Anbieter und Interessent einig geworden sind. Der eigentliche Verkauf findet zudem sehr oft außerhalb der Plattform statt. Von all diesen „klassischen“ und sehr häufigen Kleinanzeigen-Verkäufen (etwa Abholung mit Barzahlung) weiß die Plattform also nichts - und kann diese deshalb auch nicht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Zahl der aufgegebenen Anzeigen spielt auch keine Rolle.

Ausnahme: Werden auch die Zahlungen über die Plattform abgewickelt, insbesondere im Zuge von „Sicher bezahlen“, muss auch Kleinanzeigen diese übermitteln, wenn die genannten Grenzwerte überschritten sind. Nutzer finden eine Übersicht aller relevanten Transaktionen in ihrem Profil beim Zahlungsdienstleister OPP, so Kleinanzeigen. Antworten zu häufig gestellten Fragen findest Du bei Kleinanzeigen auf dieser Seite

Kommst Du bei Kleinanzeigen über die Meldeschwelle, sollst Du eine Kopie der an die Finanzbehörden übermitteltenden Daten erhalten.

Fazit: Bei allen drei Plattformen erfährst Du direkt (Ebay, Kleinanzeigen) oder indirekt (Vinted), ob über Deine Verkäufe im Jahr 2023 Anfang 2024 eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern rausgegangen ist. Du kannst in diesen Fällen also davon ausgehen, dass auch Dein zuständiges Finanzamt davon erfahren wird. Spästestens an dieser Stelle solltest Du in Dich gehen und prüfen, wie Du Deine Verkäufe steuerlich bewertest. Lies deshalb unbedingt die folgenden Kapitel.  

Was solltest Du bei Internetverkäufen tun?

Gute Planung ist der erste Schritt. Überlege zuerst, ob Du mit Deinen Verkäufen ein richtiges Geschäft machen willst, oder Du eher gelegentlich etwas veräußern möchtest.

  • Kannst Du absehen, dass Du in den gewerblichen Bereich kommen wirst, solltest Du nicht warten, bis das Finanzamt zu Dir kommt. Denn dann werden nicht nur Steuernachzahlungen fällig, sondern es drohen auch Bußgelder. Melde deshalb gleich zu Beginn ein Gewerbe an. 
  • Du planst zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr. Dokumentiere trotzdem unbedingt alle Verkäufe. Notiere dazu das Verkaufsdatum, den Verkaufspreis, den Preis, für den Du den Artikel selbst erworben hast sowie die gezahlten Gebühren - am besten in einer Tabelle. Das hat den Vorteil, dass Du jederzeit weißt, ob Du möglicherweise doch schon auf dem Radar des Finanzamts bist. Das heißt, wenn es im Laufe des Jahres doch mehr Verkäufe werden und Du die Grenze von 30 oder mehr Verkäufen oder 2.000 Euro Einnahmen überschreitest. Falls das Finanzamt später auf Dich zukommt, kannst Du alles nachweisen - und musst nicht mühselig Deine Unterlagen durchforsten.

Wann handelst Du gewerblich?

Leider gibt es keine klare Definition, wann Du als gewerblicher Händler eingestuft wirst. Auch wenn Du die oben genannten Grenzen im neuen Gesetz (weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro Einnahmen) übertriffst, bedeutet das nicht automatisch, dass Du bereits gewerblich handelst.  

Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
  • Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
  • Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
  • Verkauf über einen längeren Zeitraum
  • mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen. Denn der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein. Dabei genügt bereits die Gewinnerzielungsabsicht – auch in Fällen, in denen Du nicht einmal einen Überschuss erzielst, kannst Du daher steuerpflichtig sein. Die Gewinnerzielungsabsicht macht das Finanzamt oft daran fest, wie viele Sachen Du in welchem Zeitraum verkaufst.

Die Gerichte urteilen immer nur im konkreten Einzelfall – und das auch noch sehr unterschiedlich. Insofern herrscht Unsicherheit darüber, welches Volumen für eine gewerbliche Tätigkeit bereits ausreichend ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az. V R 2/11) 328 Verkäufe binnen eines Jahres als unternehmerische Tätigkeit. Diese Zahl kannst Du daher als Anhaltspunkt für ein Überschreiten dieser Grenze nehmen. Im konkreten Fall verkaufte ein Ehepaar über Ebay mehrere Jahre lang Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel und Teppiche. Die Jahresumsätze schwankten von 2.200 Euro bis zu 35.000 Euro aus 287 Verkäufen. Die Richter erkannten hier eine nachhaltige, unternehmerische und damit auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit.

Recht eindeutig war der Sachverhalt im folgenden BFH-Urteil: Beim Finanzamt ging eine anonyme Anzeige eines „ehrlichen Bürgers“ ein, der angab, ihm sei aufgefallen, dass eine Finanzdienstleisterin und ihr Ehemann über die Internet-Handelsplattform Ebay unter verschiedenen Namen mehrere Hundert Pelzwaren verkauft hätten. Der Erstatter der Anzeige gab außerdem ein Konto der Klägerin an. Die Ermittler stellten für den Zeitraum zwischen 2003 und 2006 mindestens 140 verkaufte Pelzmäntel fest. Konsequenz: Für die Verkäufe musste das Ehepaar nachträglich Umsatzsteuer zahlen, weil es unternehmerisch tätig wurde (BFH, Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 43/13).

Drei Steuer-Arten können anfallen

Grundsätzlich können Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen. Doch wann muss ein Verkäufer Steuern überhaupt zahlen? In folgenden Fällen drohen Steuerpflichten:

  • Du verkaufst Dinge innerhalb eines Jahres weiter. Erzielst Du binnen zwölf Monaten mindestens 1.000 Euro Gewinn aus solchen privaten Verkäufen, muss Du den gesamten Betrag versteuern. Diese Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2024, so sieht es das Wachstumschancengesetz vor. Bis einschließlich 2023 betrug die Freigrenze noch 600 Euro. Bis zu den genannten Grenzen bleibt der Gewinn einkommensteuerfrei.
  • Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre dürfen darüber hinaus bis zu 410 Euro aus Nebeneinkünften – etwa aus unternehmerischer Tätigkeit – steuerfrei kassieren. Liegen diese höher, müssen sie in der Steu­er­er­klä­rung angegeben werden.
  • Wer regelmäßig Dinge verkauft, dem unterstellt das Finanzamt oft Gewinnerzielungsabsicht. Das gilt erst recht, wenn Produkte zwecks Weiterverkauf geordert werden. Liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte vor, so sind für das Jahr 2023 Gesamteinkünfte von 10.908 Euro bei einem Ledigen (= Grundfreibetrag) steuerfrei. Für das Jahr 2024 ist die Grenze 11.604 Euro. Darüber greift ein mit steigendem Einkommen höherer Steuertarif.
  • Wer bereits im Vorjahr Umsätze von mehr als 22.000 Euro gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro erzielt, ist nicht nur einkommensteuerpflichtig, sondern muss auch Umsatzsteuer zahlen. Unterhalb dieser Beträge kannst Du die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen, die Du allerdings beim Finanzamt beantragen musst.
  • Bei Gewinnen von mehr als 24.500 Euro kommt noch die Gewerbesteuer obendrauf. Bis zu diesem Wert wird allerdings keine Gewerbesteuer fällig. 

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Gewerbe und Gewährleistung oft Pflicht

In den oben genannten Fällen musst Du zudem ein Gewerbe anmelden. Bei Umsätzen bis zu 22.000 Euro kannst Du Dich in der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Konsequenz: Die Geschäfte können umsatzsteuerfrei bleiben.

Wer als gewerblicher Händler eingestuft wird, muss außerdem für Sachmängel haften. Für Neuwaren gilt dann eine zweijährige Gewährleistung; für gebrauchte Waren mindestens ein Jahr – und auch nur dann, wenn diese verkürzte Gewährleistung ausdrücklich erwähnt wird. Achte also darauf, dass Deine Verkäufe nicht überhandnehmen. Denn als privater Verkäufer darfst Du die Gewährleistung ausschließen.

Autoren
Udo Reuß

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