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Grauer Kapitalmarkt: Prospektpflicht für Vermögensanlagen

Bislang waren in Deutschland nur für das öffentliche Angebot von Wertpapieren Prospekte gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 1. Juli 2005 besteht nun auch eine Prospektpflicht für öffentlich angebotene, aber nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen, Anteile an Treuhandvermögen und an sonstigen geschlossenen Fonds. Damit sind die klassischen Anlageformen des "grauen Kapitalmarkts“, z.B. Genussrechte, stille Beteiligungen, GmbH-Anteile, Fonds für Immobilien, Schiffe, Leasing und Medienprojekte erfasst.

Mit dem Prospekt soll der Anleger die notwendigen Informationen erhalten, um die mit einem Anlageprodukt verbundenen Risiken besser beurteilen und seine Anlageentscheidung fundiert treffen zu können. Der Prospekt muss bestimmte Angaben über den Emittenten, die Prospektverantwortlichen und die Vermögensanlagen enthalten. Kein Prospekt ist u.a. erforderlich bei Kleinemissionen von bis zu 20 Anteilen sowie bei Emissionen, bei denen der Preis je Anteil mindestens 200.000 Euro beträgt.

Der Prospekt, für dessen Richtigkeit der Emittent haftet, wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, aber nicht auf Richtigkeit geprüft. Ein "Stempel“ der BaFin auf dem Prospekt bedeutet daher nicht, dass hinter dem Produkt ein gutes Geschäftsmodell steht oder dass das Produkt völlig sicher ist. Auch deshalb ist es wichtig, den Prospekt vor der Anlageentscheidung genau zu lesen, rät das Deutsche Aktieninstitut. Trotz der Prospektpflicht können auch in Zukunft dubiose Anlageangebote am grauen Kapitalmarkt nicht ausgeschlossen werden – aber es fällt hoffentlich leichter, sie zu erkennen.


Börsenratgeber 07/2005
Deutsches Aktieninstitut Rubrik "Pressedienst"  bei  Finanztip.de  Keine Haftung
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