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Dividendenerträge bei Auslandsaktien

Wenn Aktiengesellschaften Gewinne ausschütten, beansprucht der Fiskus seinen Teil. Dies gilt nicht nur für einheimische Dividendenpapiere, sondern auch für Ausschüttungen auf ausländische Aktien, die ein deutscher Anleger im Depot hält. Nach dem Welteinkommensprinzip sind nämlich alle Einkünfte eines Bundesbürgers in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig davon, wo sie erzielt wurden.

Vom deutschen Fiskus werden In- und Auslandsdividenden grundsätzlich gleich behandelt: Beide sind bei Zufluss bis zum 31.12.2008 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig. Anzugeben sind sie in der Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen; inländische und ausländische Dividenden sind lediglich in unterschiedlichen Zeilen einzutragen. Ab dem Jahr 2009 gilt dann für Dividendeneinkünfte die Abgeltungsteuer.

Kompliziert wird die Angelegenheit für den deutschen Anleger dadurch, dass die ausländische Dividende zumeist mit der Quellensteuer des jeweiligen Landes vorbelastet ist und auch der heimische Freistellungsauftrag im Ausland nicht greift. Da in Deutschland die gesamte Auslandsdividende steuerpflichtig ist, kann dadurch eine Doppelbesteuerung entstehen. Um dies zu vermeiden, sehen Doppelbesteuerungsabkommen mit den wichtigsten Ländern die Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuern vor. Hierzu muss der Anleger in seiner Steuererklärung detaillierte Angaben in der Anlage AUS machen. Diese Angaben findet der Anleger in der Jahresbescheinigung, welche seine Depotbank ihm automatisch zusendet.

Beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) können sich betroffene Anleger nähere Informationen und Antragsformulare besorgen. Auch viele Banken bieten ihren Kunden Hilfestellung bei der Rückerstattung ausländischer Quellensteuer an.


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