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In der Regel hat der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Inflationsrate anzupassen. Ausnahme: Der Anstieg der Nettogehälter (Nettolöhne) der aktiven Mitarbeiter im Unternehmen liegt unterhalb der Teuerungsrate. In diesem Fall kann die Anpassung auch entsprechend geringer ausfallen. Einer regelmäßigen Anpassungspflicht kann der Arbeitgeber entgehen, wenn er sich dazu verpflichtet, die laufenden Versorgungsleistungen jährlich mindestens um 1 Prozent zu erhöhen. Diese Möglichkeit hat der Arbeitgeber aber nur bei Betriebsrenten, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden.
Gründe, warum der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht erhöht
Sofern sich der Arbeitgeber wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation auf eine nicht mögliche Anpassung der Versorgungsleistungen beruft, muss der Arbeitgeber dem Leistungsempfänger (Betriebsrentner) die Gründe schriftlich darlegen. Der Leistungsempfänger kann innerhalb von 3 Monaten einen Widerspruch einlegen (Widerspruchsfrist des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Zitat: "Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde".
Herr Jan Zülch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und betriebliche Altersversorgung gibt hierzu ein Beispiel:
Anpassungsstichtag ist der 01.10.2010. Mit Schreiben vom 07.10.2010, welches dem Betriebsrentner zum 10.10.2010 zugegangen ist, teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner mit, dass geprüft wurde, ob die Betriebsrenten anzupassen sind und die Prüfung ergeben habe, dass eine Anpassung zum Anpassungsstichtag nicht zu erfolgen hat. Darüber hinaus legt er dem Betriebsrentner die maßgebenden Gründe für die Nichtanpassung in nachvollziehbarerweise schriftlich dar. Zudem belehrt er ihn über die Folgen eines nicht innerhalb von drei Monaten erhobenen Widerspruchs.
Der Arbeitgeber hat damit die Bedingungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erfüllt. Dadurch hat der Betriebsrentner nur bis zum 10.01.2011 Zeit, Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitgebers einzulegen. Tut er es nicht, hat er später keine Möglichkeit mehr, die Anpassung seiner Betriebsrente zu verlangen – selbst wenn die Entscheidung des Arbeitgebers über die Anpassung falsch war.
Im Zweifel ist in einem gerichtlichen Verfahren die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente zu klären.
Verwirkung des Anspruchs auf Erhöhung der Betriebsrente
Auch dieser Hinweis stammt von Herrn Rechtsanwalt Jan Zülch:
Trifft der Arbeitgeber zwar eine ausdrückliche (negative) Anpassungsentscheidung, erfüllt er aber die oben genannten Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nicht, kann der Rentner die Anpassung drei Jahre ab dem Prüfungsstichtag (außergerichtlich) geltend machen. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 59/95). Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, hat er weitere drei Jahre Zeit, Klage auf Erfüllung des Anspruchs auf Anpassungsentscheidung zu erheben.
Trifft der Arbeitgeber keine Anpassungsentscheidung, so wird drei Jahre nach dem Prüfungsstichtag das Schweigen des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt, dass keine Anpassung erfolgen sollte. Die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt mit Ablauf dieser drei Jahre. Die Verwirkung tritt folglich erst sechs Jahre nach Prüfungsstichtag ein (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 59/95). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der RAe heldt&zülch.
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