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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Neuberechnung der Betriebsrente mit Bezug auf Beitragsbemessungsgrenze

Die Firmenrente, d. h. die betriebliche Altersversorgung ist eine wesentliche Säule für die eigene Altersvorsorge. Viele Unternehmen haben aber in den letzten Jahren die Anwartschaft auf eine Firmenrente für neu eingetretene Mitarbeiter abgeschafft. Es gibt daher in vielen Unternehmen zwei Klassen von Arbeitnehmern: Mit und ohne Anspruch auf Firmenrente. Wer als Pensionär eine Firmenrente bezieht, ist gut beraten, wenn nicht nur der regelmäßige Eingang der Betriebsrente kontrolliert wird, sondern es ist auch zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob dem Pensionär nicht eine höhere Betriebsrente zusteht. Im Vordergrund steht zunächst die Frage Wann muss der Arbeitgeber die Betriebsrente erhöhen?. Denn der Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente kann verwirken.

Wer während seiner aktiven Dienstzeit gut verdient hat und daher schon in den Genuss einer attraktiven betrieblichen Altersversorgung kommt, kann ggf. sogar eine höhere Betriebsrente beanspruchen, wenn in der Versorgungsordnung auf die Beitragsbemessungsgrenze Bezug genommen wurde. Allgemein spricht man hier von einer Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel".

So wurde in dem BAG-Urteil vom 21.4.2009, 3 AZR 695/08 dem klagenden Rentner eine Betriebsrentenerhöhung von monatlich über 200 Euro zugesprochen. Wer während seines Berufslebens gut verdient hat und von seinem damaligen Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten hat, sollte daher prüfen, ob die Zusage eine so genannte gespaltene Rentenformel enthält. Falls ja, hat er gute Aussichten auf eine wesentlich höhere Betriebsrente – jedenfalls dann, wenn er nach dem 31.12.2002 in Rente gegangen ist.

Eine gespaltene Rentenformel ist dann anzunehmen, wenn die Höhe der Betriebsrente vom während der Beschäftigung erzielten Einkommen abhängig ist und für Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung ein höherer Versorgungsprozentsatz festgelegt ist als für Gehaltsteile bis zur BBG. Die BBG bestimmt, bis zu welchem Betrag Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger abgeführt werden müssen. Das Bruttogehalt, welches über der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags unberücksichtigt. Durch das Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002 wurde vielmehr bestimmt, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 bei 5.100 Euro monatlich liegt. Bei regulärer Anpassung wäre die Grenze lediglich auf 4.600 Euro gestiegen.

Herr Jan Zülch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und betriebliche Altersversorgung erklärt diesen besonderen Sachverhalt zur Neuberechnung der Betriebsrente:
Bei der Berechnung von Leistungen, die auf Zusagen mit gespaltener Rentenformel beruhen, würden bei Abstellen auf die tatsächliche BBG diejenigen Rentner erheblich benachteiligt, die nach dem 31.12.2002 die betriebliche Altersrente in Anspruch genommen haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass der stärker berücksichtigte Gehaltsteil über der BBG übermäßig deutlich sinkte, wodurch auch die errechnete Betriebsrente entsprechend niedriger ausfallen würde. Dies sei bei Erteilung der Versorgungszusage nicht beabsichtigt gewesen, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.04.2009. Es bestünde eine planwidrige Regelungslücke, welche durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Hierzu sei der Betrag um den sich die Beitragsbemessungsgrenze außerplanmäßig erhöht habe, also 500 Euro monatlich, von der jeweils gültigen BBG abzuziehen. Im Gegenzug müsse allerdings berücksichtigt werden, um welchen Betrag die gesetzliche Altersrente durch den BBG-Sprung gestiegen ist.

Begründung im Urteil des BGH:
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Februar 2006 gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente iHv. monatlich 634,00 Euro. Sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung basiert auf einer Versorgungsordnung mit einer „gespaltenen Rentenformel“. Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der außerplanmäßig durch § 275c SGB VI angehobenen BBG berechnet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungszusage stand der ergänzenden Auslegung nicht entgegen. Der Kläger hat danach Anspruch auf eine um 221,87 Euro höhere monatliche Betriebsrente.

Fazit: Betriebsrentner, die im Jahr 2003 oder später in Rente gegangen sind, sollten daher - möglichst mit sachkundiger Unterstützung - prüfen, ob in dem zugrunde liegenden Pensionsplan eine gespaltene Rentenformel bestimmt ist. Neben der höheren Betriebsrente für die Zukunft winkt ggf. auch eine Nachzahlung für die Vergangenheit – jedenfalls soweit die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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